Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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414—416. Anweisung im Eisenbahnverkehre mit Ansageschein. 
selben die Bestimmungen der Zahlen 662 in 569 über Durchsuchunaen An- 
Wendung finden. (§ u b . gj 
7. Strafbestimmungen. 
415. Jener Bestellte der Eisenbahn-Verwaltung, unter dessen Ferti 
gung die Ladelisten überreicht werden, ist als hierzu von der Eisenbahnver 
waltung bevollmächtiget anzusehen. 
Bem äugfübrer eineë 3Bam:entMnë))ortë Hegen unter Haftung ber 
ptfenMn.æerlnaltungbie gesehen %erÿ^^i(^tungen begaßaarenfübrerg o5, 
n şiht^ k {e s e Vorschrift über den Eisenbahnverkehr eine Ausnahme 
“ eie ' ltet ™0™ dieser Vorschrift sind nach dem fiir di-Untersuchung 
Ņ^strafung der Zollgefälls-Uebertrctungen vorgeschriebenen Verfahren zu 
SSSEää» 
^^^n @d^^ei^^^mlbeIg ober einer ^íneren 
IL Besondere Bestimmungen. 
A) Für ben Eintritt über die Zolllinie. 
1. ^erfahren des Kintrittsamtes. 
wenn dasselbe an der Fortsetzung einer Bahn gelegen ill. 
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beziehungsweise zweiracher Ausfertigung sammt ben dazu gehörigen Waaren 
erklarungen, Frachtbreefen u. s. w. und in dem unter Zahl 411 litt, g er 
í af ? n í cn die Hauptübersicht (diese nur in einfacher Ausfertigung) der 
Emtnttsamte zu übergeben. 
M 26bung#Hße ist ba)u bestimmt, nadŞ ge^e^em 
s=>te%ung bet aßaare )u bein Warnte, an loelcbeg biesetbe mit Änfaqefcbei 
gjgekiejen tourbe, nacŞ beigefügter Bestätigung bon bem Warnte b« 
à - -"Verwaltung ausgefolgt zu werden. Werden die Ladungsliste 
4ne& Wfertigung überreizt, so unterbleibt bie SurüÆsteüun
	        
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