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414—416. Anweisung im Eisenbahnverkehre mit Ansageschein.
selben die Bestimmungen der Zahlen 662 in 569 über Durchsuchunaen An-
Wendung finden. (§ u b . gj
7. Strafbestimmungen.
415. Jener Bestellte der Eisenbahn-Verwaltung, unter dessen Ferti
gung die Ladelisten überreicht werden, ist als hierzu von der Eisenbahnver
waltung bevollmächtiget anzusehen.
Bem äugfübrer eineë 3Bam:entMnë))ortë Hegen unter Haftung ber
ptfenMn.æerlnaltungbie gesehen %erÿ^^i(^tungen begaßaarenfübrerg o5,
n şiht^ k {e s e Vorschrift über den Eisenbahnverkehr eine Ausnahme
“ eie ' ltet ™0™ dieser Vorschrift sind nach dem fiir di-Untersuchung
Ņ^strafung der Zollgefälls-Uebertrctungen vorgeschriebenen Verfahren zu
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^^^n @d^^ei^^^mlbeIg ober einer ^íneren
IL Besondere Bestimmungen.
A) Für ben Eintritt über die Zolllinie.
1. ^erfahren des Kintrittsamtes.
wenn dasselbe an der Fortsetzung einer Bahn gelegen ill.
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beziehungsweise zweiracher Ausfertigung sammt ben dazu gehörigen Waaren
erklarungen, Frachtbreefen u. s. w. und in dem unter Zahl 411 litt, g er
í af ? n í cn die Hauptübersicht (diese nur in einfacher Ausfertigung) der
Emtnttsamte zu übergeben.
M 26bung#Hße ist ba)u bestimmt, nadŞ ge^e^em
s=>te%ung bet aßaare )u bein Warnte, an loelcbeg biesetbe mit Änfaqefcbei
gjgekiejen tourbe, nacŞ beigefügter Bestätigung bon bem Warnte b«
à - -"Verwaltung ausgefolgt zu werden. Werden die Ladungsliste
4ne& Wfertigung überreizt, so unterbleibt bie SurüÆsteüun