Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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416—418.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ansageschcin.

Wird  der  Wagenzug  von  der  Grenze  bis  zum  Eintrittsamte  amtlich
begleitet,  so  ist  die  Hauptübersicht  dem  Begleitenden  schon  an  der  Grenze  zu
übergeben.
Ueber  jene  Waaren  und  Effecten,  welche  bei  dem  Eintrittsamte  oder
aus  einer  weiter  landeinwärts  gelegenen  Station,  wo  sich  kein  Zollamt  befindet, ­
  die  Eisenbahn  verlassen  und  folglich  beim  Eintrittsamte  vollständig  zollamtlich ­
  abgefertigt  werden  sollen,  braucht  die  Ladungsliste  nur  in  einfacher
Ausfertigung  überreicht  zu  werden.  (§§.  19  u.  20  d.  V.)

b)  Wenn  sich  dasselbe  am  Anfange  einer  Bahn  besindet.

417.  Werden  an  einem  Grenzpuncte,  wo  eine  Eisenbahn  anfängt,
(also  nicht  als  Fortsetzung  einer  fremden  Bahn  sich  darstellt)  zu  einem  Zollamte ­
  Güter  behufs  der  Versendung  in  das  Zollgebiet  oder  durch  dasselbe  auf
die  Eisenbahn  gebracht,  so  bedarf  es,  wenn  dieselben  vor  der  Uebergabe  an
die  Eisenbahn  bereits  verzollt  oder  mittelst  Begleitscheines  unter  Collienverschluß
  angewiesen  worden  sind,  deren  Verladung  in  die  Coulissenwagen  unter
Ladungs-Raumverschluß  nicht.
Ist  dieß  aber  nicht  der  Fall  und  sollen  solche  Güter,  "sofern  dies  nach
den  besonderen  für  die  betreffende  Eisenbahn  erflosfenen  Bestimmungen  gestattet ­
  ist,  mittelst  bloßen  Ansagescheines  an  ein  Zollamt  im  inneren  Zollgebiete ­
  zur  schließlichen  Abfertigung  angewiesen  werden,  so  sind  dieselben  vor
der  Verladung  auf  die  Eisenbahnwagen  mit  der  vorgeschriebenen  zweifach  ausgefertigten ­
  Waarenerklärung  zu  dem  Zollamte  zu  stellen,  von  diesem  die
äußere  Besichtigung  der  Collien  vorzunehmen,  sich  dadurch  von  ihrer  Uebereinstimmung ­
  in  Bezug  auf  Beschaffenheit,  Anzahl  und  Zeichen  mit  den  Angaben ­
  der  Erklärung  zu  überzeugen,  und  daß  dies  geschehen,  auf  beiden  Exemplaren ­
  der  Erklärung  zu  bestätigen.
Eine  Abwägung  oder  die  innere  Untersuchung  geschlossener  Collien  ist
in  der  Regel  nicht  vorzunehmen,  wenn  nicht  der  dringende  Verdacht  einer  unrichtigen ­
  Angabe  oder  eines  beabsichtigten  Unterschleifes  obwaltet.  Von  der
Nichtigkeit  der  Gewichtsangabe  kann  sich  gelegenheitlich  der  von  der  Eisenbahnverwaltung ­
  gepflogenen  Gewichtserhebung  zum  Behufe  der  Bemessung
der  Frachtgebühr  die  Ueberzeugung  verschafft  werden,  wobei  das  von  der
Eisenbahnverwaltung  etwa  ermittelte  Wiener-Gewicht  auf  das  Zollgewicht  zu

reduciren  ist.
Auch  das  Reisegepäck  ist  auf  ähnliche  Weise  vor  der  Verladung  vom
Zollamte  zu  besichtigen;  doch  wird  hier  in  der  Regel  von  der  Eisenbahnverwaltung ­
  selbst  auf  die  vorhergängige  Revision  des  Reisegepäckes  und  Verzollung ­
  der  darunter  befindlichen  zollpflichtigen  Gegenstände  gedrungen  werden.
Die  Ausfertigung  des  Ansagescheines  findet  erst  auf  Grund  der  nackunter
  zollamtlicher  Aufsicht  geschehenen  Verladung  von  der  Eisenbahnverwaltung ­
  verfaßten,  in  dreifacher  Ausfertigung  überreichten  Ladungslisten  statt.
(§.  21  d.  SS.)

c)  Nach  Uebernahme  der  Ladungslisten.
418.  Nach  Uebernahme  der  Ladungslisten  überzeugt  sich  das  Zollamt
u.  z.  wenn  -  it  demselben  das  ausländische  Austrittsamt  zusammengelegt  ist,
im  Einvernehmen  mit  diesem  von  der  Beobachtung  der  Bestimmungen  der
            
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