Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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484. Appreturs- und LosungS-Verfahren. 
Nach vollendeter Appretur: 
7. Die nach erfolgter Bearbeitung zur Wiederausfuhr bestimmten 
Waaren sind dem Amte, bei welchem deren Eingangsabfertigung in der vor 
gedachten Weise stattgefunden hat, nach Gattung, Stückzahl und Nettogewicht 
unter gleichzeitiger Angabe der Art der stattgefundenen Bearbeitung und des 
Grenzzollamtes, über welches die Ausfuhr erfolgen soll, anzumelden. — 
Eben so ist die in Beziehung auf die Eingangsabfertigung bescheinigte Er 
klärung des Versenders (Abs. 5) mit vorzulegen. 
8. Die Identität der Waaren ist durch Prüfung der an den Stücken 
vorhandenen Bezeichnung und das Nettogewicht durch Verwägung festzu 
stellen. 
Die Nettoverwägung muşi sich jederzeit auf die ganze Post erstrecken, 
dagegen kann die Verifizirung der Jdentitätsbezeichnung bei größeren Sendun 
gen auch probeweise geschehen und sich in der Regel auf die Hälfte der Stücke, 
bei Hauptzollämtern und bei besonders dazu ermächtigten Neben- und Un 
terämtern nach dem Ermessen des Amtsvorstandes selbst bis auf 5°/ 0 der 
vorgeführten Stückzahl beschränken. 
Die so revivirte Waare ist unter Aufsicht der Nevisionsbeamten zu 
verpacken, zu verschließen und brutto zu Verträgen, und demnächst die ganze 
Post mittelst Begleitscheines auf das Ausgangsamt abzufertigen. 
Die vorgelegte Erklärung des ursprünglichen Versenders ist mit der Be 
scheinigung über die erfolgte Revision und Abfertigung zurückzugeben. 
9. Werden die in einer und derselben Erklärung begriffenen Waaren 
nach und nach in einzelnen Posten zurückgesendet (Abs. 7), so ist statt der 
Erklärung des ursprünglichen Versenders eine von dem Zoll- oder Steuer 
amte, bei welchem die schließliche Eingangsabfertigung stattgefunden hat, 
beglaubigte Abschrift derselben vorzulegen, und darauf die mit unverletztem 
Verschlüsse erfolgte Ausfuhr, beziehungsweise Einfuhr der Theilsendung zu 
bescheinigen. 
Der zu der Erklärung gehörigen letzten Post ist das Original dieser 
Erklärung beizufügen. 
10. In der Regel erfolgt die zollfreie Wiedereinlassung der bearbeite 
ten Gewebe bei demjenigen Amte, bei welchem dieselben in der ursprünglichen 
Erklärung beantragt worden ist. Wünscht aber der Empfänger (Abs. 2) die 
zollfreie Wiedereinlassung der bearbeiteten Gewebe bei einem anderen als 
dem in der Erklärung angebenen Amte (Z. 477), so hat er seinen dießfälligen 
Antrag drei Wochen vor der Versendung der Waare an das Empfangsamt 
(Abs. 1) zu richten. Das Empfangsamt vermerkt die veränderte Bestimmung 
der Waare auf der vorgelegten Erklärung des ursprünglichen Versenders, und 
übersendet den Antrag dem in dieser Erklärung angegebenen Bestimmungs 
amte (§. 477 litt. f). Letzteres fügt dem Antrage das bei ihm aufbewahrte 
Exemplar der Erklärung bei und sendet beide Schriftstücke an dasjenige Amt, 
bei welchem die zollfreie Wiedereinfuhr gewünscht wird. 
Wird die zollfreie Wiedereinlassung sonstiger zur Reparatur, Bearbei 
tung oder Veredlung eingeführten bei einem andern als dem ursprünglichen 
Versendungsamte in Anspruch genommen, so ist dieser Anspruch vor der Ab 
fertigung der Waare durch das Versendungsamt zu erklären, und es wird 
alsdann, die Möglichkeit der Sicherung der Identität vorausgesetzt, von
	        
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