Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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487.  Appreturs-  und  Losungs-Verfahren.

b)  Des  Erlcdiguugsamtcs.
aa)  Erklärung  und  Untersuch  u  n  g.
487.  Bei  dem  Rücktritte  von  Weide-  und  Arbeitsvieh,  Mahlgegenständen, ­
  Appreturs-  und  Losungswaaren  ist  die  Waarenerklärung
ganz  nach  den  Anordnungen,  welche  für  die  Versendung  (Z.  477)  bestehen, ­
  zu  verfassen.  (§§.  186  und  187  A.  u.  ;  Bdgb.  1857,  Nr.  20.)
In  den  Erklärungen  über  die  auszuführenden,  aus  unverzollten
ausländischen  Stoffen  mit  Zuthat  inländischer  Stoffe  verfertigten  Kleidungen ­
  ist  anmerkungsweise  anzugeben,  welcher  Theil  des  declarirten
Gewichtes  der  Kleidungen  auf  die  inländische  Zuthat  zu  rechnen  ist,
woraus  sich  dann  mit  Rücksicht  auf  die  beim  Zuschneiden  ergebenden
Abfälle  das  in  der  Appretur  -  Vormerkung  abzuschreibende  Gewicht  des
in  der  Kleidung  zur  Wiederausfuhr  gelangenden  ausländischen  Stoffes
ergibt.  (F.  M.  Erl.  v.  4.  Sept.  1869,  Nr.  25456.)
Eben  so  sind  dieselben  der  inneren  Untersuchung  vollstnudig  und
genau  nach  den  für  die  Waareueinfnhr  bestehenden  Bestimmungen
zu  unterziehen,  damit  das  Amt  die  volle  Ueberzeugung  erhalte,
daß  die  Gegenstände  dieselben  sind,  welche  mit  dem  Vorbehalte  der
zollfreien  Znrückbringung  ein-  oder  ausgeführt  werden.
(§.  224  Z.  O.,  §.  274  A.  U.,  §.  178  A.  ll.;  Bogb.  1857,  Nr.  20.)
Bei  der  zollamtlichen  Untersuchung  der  aus  zollfrei  zur  Appretur
eingeführten  Stoffen  verfertigten,  zur  Ausfuhr  erklärten  Kleidungen,  ist  die
Prüfung  der  Identität  und  Menge  der  zu  den  Kleidungen  verwendeten
ausländischen  Stoffe  mit  besonderer  Genauigkeit  zu  vollziehen,  und  daß
diese  Prüfung  stattfand,  in  der  amtlichen  Ausfertigung  ersichilich  zu  machen.
(F.  M.  Erl.  p.  4.  Sept.  1869,  Nr.  25456.)
Ferner  ist  bei  Mühlerzeugnissen,  welche  zurückkehren,  das  Augenmerk ­
  daraus  zu  richten,  ob  die  ausgeführten  Mahlgegenstände  zu  denselben ­
  im  Verhältnisse  stehen.
Als  Maßgab  des  von  dem  Zollamte  anzustellenden  Vergleiches
ist  auf  I  V»  n.  .ö.  Metzen  Getreide  ein  Metzen  Riehl  anzunehmen.
(§-  275  A.  U.,  §.  179  A.  11.  ;  Hk.  Präs.  Dct.  v.  9.  März  1836,  Nr.  1623.)
Bei  Mustern.  Werden  vor  Ablauf  der  gestellten  Frist  die
Mtlster  einem  zur  Abfertigung  befugten  Amte  zum  Zwecke  der
Wiederausfuhr  oder  der  Niederlegung  in  einem  Packhofe  vorgeführt,
so  hat  dieses  Amt  sich  durch  die  vorzunehmende  Prüfung  511  überzeugen, ­
  ob  ihm  dieselben  Gegenstände  vorgeführt  find,  welche  bei  der
Eingangsabfertignng  vorgelegen  haben.  Soweit  in  dieser  Beziehung
keine  Bedenken  entstehen,  bescheinigt  das  Amt  die  Allsfuhr  oder
Niederlegung  und  erstattet  den  bei  der  Einbringung  niedergelegten
Eingangszlll  oder  trifft  wegen  Freigabe  der  bestellten  Sicherheit  die
erforderliche  Einleitung.  .  (>i-dgb.  1865,  Nr.  27.)
Vlg.  v.  14.  Juli  1868,  Schlpprot.  z.  Art,  III.
            
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