Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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490—491. Amtliche Niederlagen. 
Siebentes Hauptflülk. 
Von den amtlichen Niederlagen. 
I. Ort u n d B e ft i m ut u n g der Niederlagen. 
1. Aemter, bei denen Niederlagen bestehen. 
490. Amtliche Niederlagen bestehen in der Regel nur bei 
den Hauptzollämtern I. und II. Classe. Andere Aemter sind, wenn 
sie nicht besonders eine erweiterte Befugniß erhielten, nur ermäch 
tiget, unter den festgesetzten Bestimmungen Eingangs- oder Durch- 
fuWtcr (g. 28, 51, 118, 119, 126, 228), beten bie 
zur Einfuhr vorgezeichneten Bedingmlgen nicht vollständig erfüllt, 
oder auf welche im gerichtlichen Wege Anspriiche geltend gemacht 
wurden, in Verwahrung zu nehmen. (§. 227 3. O., 288 a. u.) 
Für Ausfuhrgüter ist eine Einlagerung nicht gestattet; dasselbe 
gilt von den dem Controlversahren unterworfenen Gegenständen. 
Hievon machen eine Ausnahme: die Durchfuhrwaaren, sowie die 
Ausfuhrwaaren, deren Austritt zu erweisen ist (Z. 344 und 361), da 
Durchfuhrgüter zur Sicherung des Zollgefälls selbst von Austrittsämtern, 
die nicht Hauptzollämter sind, in Verwahrung genommen werden müssen; 
jedoch darf die Aufbewahrung dieser Durchfuhr- und Aussuhrwaaren 
nicht länger dauern, als das Hinderniß des Austritts, welches übrigens 
im Falle der Zahl 344 ein zufälliges sein muß, oder der sonstige gesetz 
liche Grund der Einlagerung besteht, auch dürfen diese Waaren zu Folge 
Zahl 126 nicht länger als zwei Monate in Verwahrung behalten werden. 
(Hkd. v. 7. Feb. 1844, Nr. 48527.) 
2. Gegenstände der Niederlage. 
491. Die amtlichen Niederlagen sind in der Regel nur be 
stimmt, Gegenstände, die einem Zollverfahren unterliegen, aufzu 
nehmen. (§. 288 3. O.) 
An den Orten jedoch, wo bis zu dem Herablangen des Hoskam- 
merdecrets v. 16. April 1833, Nr. 13890 inländische, einer zollamtlichen 
Amtshandlung nicht unterworfene Güter zur Einlagerung in die zollamt 
lichen Niederlagen zugelassen wurden, hat es auch künftig bei diesem 
Verfahren unter den in der Zahl 5Ò8 Abs. 1 festgesetzten Bestimmungen 
in der Ausdehnung und in der Art zu verbleiben, wie solches zur ge 
dachten Zeit bestand. (Hkd. v. 7. Okt. 1847, Nr. 26626.)
	        
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