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490—491. Amtliche Niederlagen.
Siebentes Hauptflülk.
Von den amtlichen Niederlagen.
I. Ort u n d B e ft i m ut u n g der Niederlagen.
1. Aemter, bei denen Niederlagen bestehen.
490. Amtliche Niederlagen bestehen in der Regel nur bei
den Hauptzollämtern I. und II. Classe. Andere Aemter sind, wenn
sie nicht besonders eine erweiterte Befugniß erhielten, nur ermächtiget,
unter den festgesetzten Bestimmungen Eingangs- oder DurchfuWtcr
(g. 28, 51, 118, 119, 126, 228), beten bie
zur Einfuhr vorgezeichneten Bedingmlgen nicht vollständig erfüllt,
oder auf welche im gerichtlichen Wege Anspriiche geltend gemacht
wurden, in Verwahrung zu nehmen. (§. 227 3. O., 288 a. u.)
Für Ausfuhrgüter ist eine Einlagerung nicht gestattet; dasselbe
gilt von den dem Controlversahren unterworfenen Gegenständen.
Hievon machen eine Ausnahme: die Durchfuhrwaaren, sowie die
Ausfuhrwaaren, deren Austritt zu erweisen ist (Z. 344 und 361), da
Durchfuhrgüter zur Sicherung des Zollgefälls selbst von Austrittsämtern,
die nicht Hauptzollämter sind, in Verwahrung genommen werden müssen;
jedoch darf die Aufbewahrung dieser Durchfuhr- und Aussuhrwaaren
nicht länger dauern, als das Hinderniß des Austritts, welches übrigens
im Falle der Zahl 344 ein zufälliges sein muß, oder der sonstige gesetzliche
Grund der Einlagerung besteht, auch dürfen diese Waaren zu Folge
Zahl 126 nicht länger als zwei Monate in Verwahrung behalten werden.
(Hkd. v. 7. Feb. 1844, Nr. 48527.)
2. Gegenstände der Niederlage.
491. Die amtlichen Niederlagen sind in der Regel nur bestimmt,
Gegenstände, die einem Zollverfahren unterliegen, aufzunehmen.
(§. 288 3. O.)
An den Orten jedoch, wo bis zu dem Herablangen des Hoskammerdecrets
v. 16. April 1833, Nr. 13890 inländische, einer zollamtlichen
Amtshandlung nicht unterworfene Güter zur Einlagerung in die zollamtlichen
Niederlagen zugelassen wurden, hat es auch künftig bei diesem
Verfahren unter den in der Zahl 5Ò8 Abs. 1 festgesetzten Bestimmungen
in der Ausdehnung und in der Art zu verbleiben, wie solches zur gedachten
Zeit bestand. (Hkd. v. 7. Okt. 1847, Nr. 26626.)