Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

344

490—491.  Amtliche  Niederlagen.

Siebentes  Hauptflülk.
Von  den  amtlichen  Niederlagen.

I.  Ort  u  n  d  B  e  ft  i  m  ut  u  n  g  der  Niederlagen.
1.  Aemter,  bei  denen  Niederlagen  bestehen.
490.  Amtliche  Niederlagen  bestehen  in  der  Regel  nur  bei
den  Hauptzollämtern  I.  und  II.  Classe.  Andere  Aemter  sind,  wenn
sie  nicht  besonders  eine  erweiterte  Befugniß  erhielten,  nur  ermächtiget, ­
  unter  den  festgesetzten  Bestimmungen  Eingangs-  oder  DurchfuWtcr
  (g.  28,  51,  118,  119,  126,  228),  beten  bie
zur  Einfuhr  vorgezeichneten  Bedingmlgen  nicht  vollständig  erfüllt,
oder  auf  welche  im  gerichtlichen  Wege  Anspriiche  geltend  gemacht
wurden,  in  Verwahrung  zu  nehmen.  (§.  227  3.  O.,  288  a.  u.)
Für  Ausfuhrgüter  ist  eine  Einlagerung  nicht  gestattet;  dasselbe
gilt  von  den  dem  Controlversahren  unterworfenen  Gegenständen.
Hievon  machen  eine  Ausnahme:  die  Durchfuhrwaaren,  sowie  die
Ausfuhrwaaren,  deren  Austritt  zu  erweisen  ist  (Z.  344  und  361),  da
Durchfuhrgüter  zur  Sicherung  des  Zollgefälls  selbst  von  Austrittsämtern,
die  nicht  Hauptzollämter  sind,  in  Verwahrung  genommen  werden  müssen;
jedoch  darf  die  Aufbewahrung  dieser  Durchfuhr-  und  Aussuhrwaaren
nicht  länger  dauern,  als  das  Hinderniß  des  Austritts,  welches  übrigens
im  Falle  der  Zahl  344  ein  zufälliges  sein  muß,  oder  der  sonstige  gesetzliche ­
  Grund  der  Einlagerung  besteht,  auch  dürfen  diese  Waaren  zu  Folge
Zahl  126  nicht  länger  als  zwei  Monate  in  Verwahrung  behalten  werden.
(Hkd.  v.  7.  Feb.  1844,  Nr.  48527.)
2.  Gegenstände  der  Niederlage.
491.  Die  amtlichen  Niederlagen  sind  in  der  Regel  nur  bestimmt, ­
  Gegenstände,  die  einem  Zollverfahren  unterliegen,  aufzunehmen. ­
  (§.  288  3.  O.)
An  den  Orten  jedoch,  wo  bis  zu  dem  Herablangen  des  Hoskammerdecrets
  v.  16.  April  1833,  Nr.  13890  inländische,  einer  zollamtlichen
Amtshandlung  nicht  unterworfene  Güter  zur  Einlagerung  in  die  zollamtlichen ­
  Niederlagen  zugelassen  wurden,  hat  es  auch  künftig  bei  diesem
Verfahren  unter  den  in  der  Zahl  5Ò8  Abs.  1  festgesetzten  Bestimmungen
in  der  Ausdehnung  und  in  der  Art  zu  verbleiben,  wie  solches  zur  gedachten ­
  Zeit  bestand.  (Hkd.  v.  7.  Okt.  1847,  Nr.  26626.)
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.