Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

513—515.  Amtliche  Niederlagen.

läge  belassen  wird,  dann  von  angewiesenen  Waaren  im  inländischen
Verkehre,  im  Hilfsregister  für  Nebengebühren  verbucht.  (§.  236  A.  U.)
3.  Anzeige  der  Wohnung  eines  Bevollmächtigten.
514.  Der  Hinterleger  soll,  wenn  er  oder  derjenige,  der  für
ihn  Bürgschaft  leistete,  sich  in  dem  Standorte  der  Niederlage  dauernd
aufhält,  seine  oder  des  Bürgen  Wohnung  dem  Amte,  bei  dem  die
Niederlage  besteht,  bekannt  machen,  im  entgegengesetzten  Falle  aber,
wenn  nämüd)  Weber  er,  ber  Bürge  fid)  bmicrnb  in  bem  gc
dachten  Orte  aufhält,  einen  Bevollmächtigten  für  die  ans  die  Auf-^1%#^
  ber  6ad)c  m  ber  amtíidjeit  90^1^6
schäfte  in  diesem  Orte  bestellen  und  dem  Amte  anzeigen.
Der  Name  und  die  Wohnung  des  Bevollmächtigten  ist  in
dem  Magazinsbuche  in  der  Rubrik  „Anmerkung"  vorzuschreiben.
Gewerbetreibende,  die  häufig  in  den  Fall  kommen,  Waaren
m  ber  ^bcringe  abbiegen,  sönnen  biefc  m^eige  bem  %mte  üoc
hinein  für  alle  im  Laufe  riñes  bestimmten  oder  unbestimmten  Zeitrarnneg
  M  ergebenen  Maaren  Wegungcn  ma^en.  (§.  245  3.  o.)
In  diesem  Falle  hat  die  Vorschreibung  des  Bevollmächtigten  im
Magazinsbuche  zu  unterbleiben,  die  Anzeigen  sind  jedoch,  da  sie  dem
Wrnte  gur  3)edung  ^eine3  %M#en3  gu  bienen  ^ben,
wohl  aufzubewahren.  (,§•  295  A.  u.,  §.  193  A.  U.)
VI.  Auflösung  der  Niederlage.
1.  Zeitraum,  für  welchen  die  Aufnahme  in  die  Niederlage
geschieht.

515.  Änßer  bem  Wc,  in  meinem  eine  mare  bei  einem
mindern  Amte  als  einem  Hauptzollamte  in  amtliche  Verwahrung
genommen  wird  (Z.  28,  119,  126,  228),  ist  bei  der  gehörigen
Berichtigung  des  Lagerzinses  die  Aufbehaltung  in  den  amtliche
Niederlagen  nicht  auf  einen  bestimmten  Zeitraum  beschränkt.

@3  ist  b#r  bie  in  227  angeorbnete  ©eßattung  gurW
bringung  der  Waare  von  dem  Amtsplatze  und  aus  der  Nieder  a
nicht  dahin  zu  verstehen,  daß  der  Partei  zu  verweigern  sei,  die  Wa
wenn  der  Raum  der  Niederlage  es  gestattet,  gegen  Entrichtung
Lagerzinses  in  der  Niederlage  zu  belassen.  (Z.  206  A.
Anmerkung.  Die  mit  dem  Hoskammerdecrete  v.  21.  Dez.
Nr.  52360  sur  die  depositi  di  favore  zugestandene  Aufbewahrung  m  deu  a  in
Niederlagen  ohne  Beschränkung  auf  einen  bestimmten  Zeltraum  findet  au  )
die  gestrandeten  Güter  im  Falle  ihrer  Einlagerung  in  amtliche  Niederlagen  A  .
m.  ®  B  1«4H  Nr.  od-)

(g.  246  3.  O-)
            
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