Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

394  '  563—565.  Maßregeln  zur  Neberwachung  des  Verkehrs.
stellten  Gefällsamtes,  oder  derjenige  Beamte,  dem  die  Leitung  der
in  der  Gegend  aufgestellten  Finanzwache  anvertraut  ist,  berufen.
^  ^  (9.274  3.0.)
c)  Bei  anderen  Personen.
564.  Bei  nicht  der  Classe  der  Gewerbetreibenden  angehörigen
Personen  dürfen  Durchsuchungen  nur  in  dem  Falle  stattfinden,  wenn
der  dringende,  auf  wichtige  Gründe  gestützte  Verdacht  vorhanden  ist,
1.  daß  bei  ihnen  eine  Gefällsoerkürzung  soeben  verübt
werde,  oder
2.  daß  sich  bei  ihnen  der  Gegenstand  der  Thäter  oder  die
Hilfsmittel  einer  verübten  Gefällsverkürzung  vorfinden,  oder
3.  daß  bei  ihnen  ein  Gewerbsbetrieb,  der  unter  Aufsicht  gestellt ­
  ist,  heimlich  stattfinde  und  der  Kenntniß  der  Gefällsbehörden
entzogen  werde.  »  (8-275Z.O.)
Diese  Durchsuchungen  kann  nur  der  Vorsteher  der  die  Gefällssachen
  leitenden  Bezirksbehörde,  dessen  Vertreter  in  der  Amtsleitung,
  oder  derjenige  Staatsbeamte,  welcher  von  der  für  die  Leitung ­
  der  Gefällsangelegenheiten  bestellten  Landesbehörde  mit  dieser
Befugniß  bekleidet  wird,  mit  sorgfältiger  Beobachtung  der  vorstehend ­
  vorgezeichneten  Bedingungen  verfügen.  (§-  276  2-  o.)
d)  In  der  Verfolgung  eines  Flüchtigen.
565.  Sucht  eine  von  der  Finanzwache  vorschriftsmäßig  angerufene ­
  Person  sich  der  Amtshandlung  durch  die  Flucht  in  ein
Gebäude  oder  in  einen  anderen  geschlossenen  Raum  zu  entziehen,
so  ist  der  Anführer  der  Finanzwach-Abtheilnng  befugt,  zu  fordern,
daß  das  Gebäude  oder  der  geschlossene  Raum,  so  fern  dieser
oder  jenes  versperrt  wurden,  geöffnet  und  der  Abtheilung  der  Eintritt ­
  möglich  gemacht  werde,  um  die  entflohene  Person  und  die
Sachen,  die  sie  mit  sich  nahm,  anzuhalten  und  der  gesetzmäßigen
Amtshandlung  zu  unterziehen.  Sollte  die  Eröffnung  des  Gebäudes ­
  oder  des  geschlossenen  Raumes  verweigert  werden,  so  ist  der
Beistand  der  Obrigkeit,  welche  im  Orte  über  Ruhe,  Ordnung  und
Sicherheit  zu  wachen  hat,  oder,  wenn  sich  eure  solche  Obrigkeit
nicht  im  Orte  befände,  des  Gemeindevorstandes  beizuziehen,  und
in  Gegenwart  der  hierzu  abgeordneten  Person  die  Eröffnung  ¿ lí
bewirken.  Bis  dieses  erfolgt,  kann  die  Finanzwache  die  Zugänge
besetzt  halten  und  das  Erforderliche  vorkehren,  um  zu  hindern,  dad'
die  flüchtige  Person  nicht  entweiche,  und  die  bei  ihr  befindlichen  Sach^
nicht  hinweggebracht  werden.  (§.277  Z.  O.)
            
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