Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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575—577.  Maßregeln  zur  Uebcrwachung  des  Verkehrs.

Langt  bei  einem  Gefällsamtc  eine  Anzeige  ein,  welcher  die  Bedingungen ­
  fehlen,  unter  denen  einer  Anzeige  unmittelbar  Folge  gegeben  werden,
kann,  so  soll  dieselbe  doch  nicht  unbeachtet  bleiben,  sondern  nach  ihrer  inneren
Glaubwürdigkeit  gewürdiget,  zu  vorläufigen  Nachforschungen  benützt  und
nach  Beschaffenheit  des  Inhalts  zu  diesem  Zwecke  oder  zur  Ergreifung  von
Vorsichtsmaßregeln  den  Finanzwache-Abtheilungen  mitgetheilt  werden.
(§.  213  3.  H.)
c)  Aeußkre  Erfordernisse.
576.  Die  Anzeigen  können  mündlich  oder  schriftlich  eingebracht ­
  werden.  Ueber  die  mündlichen  Anzeigen  wird  ein  Protoeotl
aufgenommen.  Der  Anzeiger  muß  stets  in  der  Anzeige  seinen
Namen,  Stand  und  Aufenthalt  angeben.  Er  kann  aber  diese
Angabe  versiegeln  und  fordern,  daß  dieselbe  gesiegelt  aufbewahrt,
und  nur  von  einem  Beamten,  der  zur  Veranlassung  der  vorschriftsmäßigen ­
  Verfügung  über  die  Anzeige  berufen  ist,  oder  von  den
zur  Untersuchung  oder  Entscheidung  der  angezeigten  Uebertretung
bestellten  Behörden  geöffnet  werde.
Anzeigen,  denen  die  Angabe  des  Namens  fehlt,  oder  denen
eines  der  vorstehenden  Erfordernisse  abgeht,  können  zwar  zn  vorläufigen ­
  Nachforschlingen  benützt,  in  keinem  Falle  aber  Durchsuchungen, ­
  der  Abforderung  der  Gewerbsbüchcr  oder  überhaupt  der
Untersuchung  einer  Gefällsübertretung  zum  Grunde  gelegt  werden,
wenn  nicht  aus  den  erhobenen  Umständen  ein  rechtlich  begründeter
Verdacht  hervorgeht.  i§.  290  Z.  £>.,  §.  581  a.  u.)
<!)  Belohnung  der  Anzeiger.
577.  Hat  eine  Anzeige  zur  Entdeckung  einer  angezeigten
Gefällsübertretung  und  zur  Verhängung  einer  Strafe  geführt,  so
wird  dem  Anzeiger  in  dem  Falle,  wo  blos  der  Gegenstand  der
Uebertretung  ergriffen  wurde,  nicht  aber  auch  der  Uebertreter  zur
Strafe  gezogen  werden  konnte,  ein  Dritttheil  des  eingeflossenen
Strafbctrages,  in  andern  Fällen  aber  ein  Dritttheil  der  gesetzmäßig
entfallenden  Vermögens-  oder  Geldstrafe,  so  weit  dasselbe  durch
den  Preis  des  ergriffenen  Gegenstandes  der  Uebertretung  gedeckt  ist,
jedoch  stets  ohue  Abzug  der  durch  die  Ergreifung  der  straffälligen
Sache  oder  Person,  dann  durch  die  Untersuchung  und  Entscheidung ­
  des  Straffallcs  verursachten  Ausgaben  als  Belohnung  erfolgt.
(8.  300  Z.  O.,  8.  673  A.  U.)
Wird  die  Strafe  im  Rechte  zwar  begründet  anerkannt,  jedoch
aus  Gnade  nachgesehen  oder  unter  das  für  die  Uebertretung  feşi^
            
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