Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

404  579—581.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.
6.  Ausweisung  des  Bezuges,  Ursprungs  und  der  Verzollung.
I.  Verbindlichkeit  zur  Ausweisung,
a)  Begriff  der  Ausweisung.
579.  Es  wird  ausgewiesen:
a)  der  Bezug  einer  Waare  durch  ben  Beweis,  wann  und  von
welcher  Person  dieselbe  auf  denjenigen,  der  den  Bezug  auszuweisen ­
  hat,  überging,
b)  der  Ursprung  durch  den  Beweis,  wann,  an  welchem  Orte
im  Zollgebiete  und  durch  wen  die  Waare  erzeugt  wurde,
c)  die  Verzollung  durch  den  Beweis,  wann  und  bei  welchem
Zollamte  die  Waare  dem  Einfuhr-Zollverfahren  unterzogen
wurde.  (§.  307  Z.  O.)
In  den  Ländern  der  ungar.  Krone  wird  eine  Waare  als  vorschriftsmäßig ­
  bezogen  angesehen,  wo  die  geleistete  Verzollung,  der  Bezug  oder  der
Ursprung  entweder  durch  die  betreffenden  Zolldocumente,  durch  die  Fabriksoder ­
  gefällsamtliche  Bezeichnung  der  Waare  oder  durch  Privaturkunden
glaubwürdig  dargethan  werden  kann.  (§.  319  A.  u.)
b)  Umfang  der  Verbindlichkeit  zur  Ausweisung  in  Absicht  aus  den
Gegenstand.
580.  Die  Verbindlichkeit  zur  Ausweisung  des  Bezugs,  Ursprungs ­
  oder  der  Verzollung  findet  blos  bei  wirklich  vorhandenen
Gegenständen  im  neuen  ungebrauchten  Zustande,  dagegen  aber  weder
bei  verbrauchten  noch  bei  verarbeiteten  Statt,  (Vogb.  1857,  Nr.  20.)
und  es  hat  derjenige,  welcher  zur  Ausweisung  des  Bezugs  verpflichtet ­
  ist,  und  den  Ursprullg  oder  die  Verzollung  ausweiset,
seiner  Verbindlichkeit  Genüge  geleistet,  wenn  der  Umstand,  daß
die  Waare,  deren  Ursprung  oder  Verzollung  dargethan  wurde,  dieselbe ­
  sei,  um  deren  Bczugsnachweisung  cs  sich  handelt,  außer
Zweifel  gesetzt  ist,  ob  er  gleich  die  Person,  von  der  die  Waare
auf  ihn  überging  und  den  Zeitpunct  der  Erwerbung  nicht  nachwies.
(g§.  308  ».  309  3.  D.)
c)  Personen,  die  zur  Ausweisung  verpflichtet  sind.
581.  Zur  Ausweisung  sind  verpflichtet,  u.  z.  :
a)  D  c  S  Bezuges,
1.  Jedermann,  der  den  Transport  von  Waaren  aus  einem
Orte  an  den  andern  vollzieht  und  die  ihm  obliegende  Angabe,
wo,  wann  und  von  wem  er  den  Gegenstand  übernahm,  dann  an
wen  und  wohin  derselbe  bestimmt  sei,  auf  die  an  ihn  gestellte
            
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