581. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs. ^5
Aufforderung verweigert oder angibt, die Waare von einem Unbetannteii
oder von Jemande», dessen Aufenthalt unbekannt ist über,
nommen zn haben, oder dessen Angabe sich bei der weiteren Erorternng
als unrichtig darstellt; von den bei demselben Vorgefundenen
Gegenständen, rücksichtlich deren ihm die bemerkte Angabe oblag.
k,b -t?' ?" den Transport von Waaren, die zn Folget Vorlchrrft
mit einer schriftlichen AuSwcismig versehen sein müssen, Nil
einen andern Ort vollzieht, und die Verbindlichkeit, die der Waarenladiing
zur Bedeckung dienenden Papiere vorzuweisen, nicht erfüllt,
..b"", lucht ein zufälliges Ercigniß erwiesen wird, das die amtìîche
Urkunde von der Ladung trennte. (§ 3113
B^ôren aud) Die ^äußrer. b. 5. OK. 184^^336%)
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' etn sollen, und an denen die Letztere fehlt;
deii Waaren der Menge oder Beschaffenheit »ach das
J' î, ş?"hchm Verhältnissen des Inhabers angem-ssene Bedürfniß
uffallcnd überschreiten oder in einer Menge vorhandeil sind, wclche
ach der für den Umsatz dieser Waaren bestehenden Vorschrift in
in bem ^şiuiden werden, mit einer schriftlichen
Ausweisung versehen sein sollen. (§§. 315 „. 318 3. 0.)
5. Gewerbetreibende, welche sich mit der Zurichtung von
«"aren beschäftigen, als: Färber, Drucker, Walker, Bleicher ». s.
J '«) den Handeltreibenden riicksichtlich der bei ihnen vorhandenen
aren. Dieselben sind auch verbunden auszuweisen, wann und