Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

581.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.  ^5
Aufforderung  verweigert  oder  angibt,  die  Waare  von  einem  Unbetannteii
  oder  von  Jemande»,  dessen  Aufenthalt  unbekannt  ist  über,
nommen  zn  haben,  oder  dessen  Angabe  sich  bei  der  weiteren  Erorternng
  als  unrichtig  darstellt;  von  den  bei  demselben  Vorgefundenen
Gegenständen,  rücksichtlich  deren  ihm  die  bemerkte  Angabe  oblag.
k,b  -t?'  ?"  den  Transport  von  Waaren,  die  zn  Folget  Vorlchrrft
  mit  einer  schriftlichen  AuSwcismig  versehen  sein  müssen,  Nil
einen  andern  Ort  vollzieht,  und  die  Verbindlichkeit,  die  der  Waarenladiing
  zur  Bedeckung  dienenden  Papiere  vorzuweisen,  nicht  erfüllt,
..b"",  lucht  ein  zufälliges  Ercigniß  erwiesen  wird,  das  die  amtìîche
  Urkunde  von  der  Ladung  trennte.  (§  3113
B^ôren  aud)  Die  ^äußrer.  b.  5.  OK.  184^^336%)
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' etn  sollen,  und  an  denen  die  Letztere  fehlt;
deii  Waaren  der  Menge  oder  Beschaffenheit  »ach  das
J'  î,  ş?"hchm  Verhältnissen  des  Inhabers  angem-ssene  Bedürfniß
uffallcnd  überschreiten  oder  in  einer  Menge  vorhandeil  sind,  wclche
ach  der  für  den  Umsatz  dieser  Waaren  bestehenden  Vorschrift  in
in  bem  ^şiuiden  werden,  mit  einer  schriftlichen
Ausweisung  versehen  sein  sollen.  (§§.  315  „.  318  3.  0.)
5.  Gewerbetreibende,  welche  sich  mit  der  Zurichtung  von
«"aren  beschäftigen,  als:  Färber,  Drucker,  Walker,  Bleicher  ».  s.
J  '«)  den  Handeltreibenden  riicksichtlich  der  bei  ihnen  vorhandenen
aren.  Dieselben  sind  auch  verbunden  auszuweisen,  wann  und
            
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