Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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581—582.  Maßregeln  zur  Überwachung  deS  Verkehrs.

d)  wenn  er  sich  der  Untersuchung,  durch  welche  eine  im  neuen
m#rcwd)tcii  gußonbe  üorftnbtgc  Sßaarc  entbeut  mürbe
widersetzte,  oder  endlich
€ )  wenn  die  Waare  in  dem  Gegenstände  eines  Staats>nonopols
besteht  und  bei  der  Durchsuchung  erkannt  wurde,  daß  diefcMc
  iiidjt  au8  ciitcr  gabri!  bc8  @taat8gcfä(ie8  noch
in  den  Niederlagen  desselben  verkauft  werde.
(§-  742  Ges.  Stf.  Ges.  litt,  c,  §§.  315  u.  319  Z.  O.)
ó.  Die  unter  litt,  n  Z.  5  und  6  genannten  Gewerbetreibenden.
(§g.  316  II.  317  3.  D.)  '

<1)  ©er  Verzollung-,
1.  Die  handeltreibenden  und  nicht  gewerbetreibenden  Personen
von  den  im  neuen  und  ungebrauchten  Zustande  vorgefundenen  Gegen-11011^11,
  bie  fie  erwiesener  Waffen  au3  beut  ober  einem  goß.
bergen  ßabeu,  nnb  üon  ben  ben  0cßimmitngcn  ber  außer
f  ^eu  panreu  untcríícgenben  a^onopoí8gcgcn)'tänben,  bereu
ausländischer  Ursprung  erwiesest  ist.  (§§ .  3U  320  3 .  0 .)
¿ '  ^ lc  îîuter  litt,  n  Z.  5  u.  6  genannten  Gewerbetreibenden.
(§§•  310  u.  317  Z.  O.)

e)  Grundbesitzer
Werben  in  Äb^t  auf  bie  m'  Wmcifnnn  ben
#nbei'  ober  gcwcrbctrcibeubcn  ^ersönnt  nur  tnfoferne  bctociäHt
aW  M  t^c  %cWäftigun3  ui^t  bio8  auf  2anbwirM#t  beMiränfL
pubent  sie  auch  rohe  Stoffe  oder  andere  Waaren  an  sich  bringen, ­
  und  verarbeitet  oder  unverarbeitet  an  andere  Personen  absetzen.
(§.  321  3.  O.)

f)  ©  c  m  Vor  m  aune,
gegen  den  erwiesen  wird,  daß  der  Gegenstand,  non  welchem  jemand
4  ar  den  Bezug,  jedoch  nicht  den  Ursprung  oder  die  Verzollung  ausgewiesen ­
  hat,  von  ihm  ait  einen  anderen  Besitzer  abgetreten  worden  sei
ueßt  rMßdßild)  btefer  bic  $crbtnbÜ4fcü  ¿ur  ßclßung  berle!
ju.qen  Ausweisung,  ob,  zu  welcher  derselbe  nach  den  vorstehenden  Be-Mmmungen
  verpflichtet  war,  als  sich  der  Gegenstand  in  dem  Besitze
b  selben  befand.  (§.  322  Z.  O.)
Ir *  Ausübung  des  Rechtes  die  Ausweisung  zu  fordern.
r»)  Grundsatz.
582.  Von  dem  Rechte  zur  Forderung  der  Ausweisung  darf
ger  den  Fällen,  für  welche  bei  Versendung  oder  Abtretung  an  einen
            
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