Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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582—583.  Maßregeln  zur  Überwachung  des  Verkehrs.

anderen  Besitzer  die  Beibringung  bestimmter  Nachlveisimgen  angeordnet ­
  ist,  oder  in  denen  es  sich  um  Gewerbetreibende,  deren  Gewerbsbetrieb
  unter  Aufsicht  (Controle)  gestellt  ist,  handelt,  nur  bei  dem  vorhandenen ­
  Verdachte  einer  Uebertretung  der  Zollvorschriften  und  rücksichtlich ­
  bei  dem  Vorhandensein  der  in  der  Zahl  583  enthaltenen  Verdachtsgründe ­
  Gebrauch  gemacht  werden.
Niemand  darf  ohne  erheblichen  Grund  mit  dieser  Aufforderung
belästiget  und  in  keinem  Falle  das  eingeräumte  Recht  zu  Neckereien
gemißbraucht  werden.
Den  Personen,  bei  denen  die  gesetzlichen  Bedingungen  der  Verbindlichkeit ­
  zur  Ausweisung  vorhanden  sind,  kömmt  aber  nicht  zu,  die
Bekanntmachung  der  Verdachtsgründe,  aus  deren  Anlasse  die  Behörden
von  dem  ihnen  eingeräumten  Rechte  Gebrauch  machen,  zu  verlangen
oder  nachdem  sie  die  vorgeschriebene  Nachweisung  leisteten,  wegen  derselben ­
  einen  Ersatzanspruch  zu  erheben.  (§.  323  3.  O.)
b)  Besondere  Verdachtsgründe,  wcgrn  welcher  die  Ausweisung  p
fordern  ist.
583.  Besondere  Verdachtsgründe,  wegen  welcher  von  denjenigen,
bei  denen  die  festgesetzten  Bedingungen  der  Verbindlichkeit  zur  Äusweisung
  vorhanden  sind,  (Z.  581)  die  Letztere  gefordert  werden  soll,
enthalten  folgende  Umstände.
1.  Wenn  die  Waare  zur  Gattung  der  Gegenstände,  welche  vorschriftsmäßig ­
  mit  einer  amtlichen  oder  Privatbezeichnung  versehen  sein
sollen,  gehört  und  sich  in  einem  Zustande,  bei  dem  die  Bewahrung  der
Bezeichnung  vorgeschrieben  ist,  befindet,  diese  Bezeichnung  aber  fehlt,
unecht  ist  oder  von  einem  andern  Stücke  auf  die  Waare  übertragen ­
  wurde.
2.  Wenn  sich  an  derselben  eine  auf  einen  ausländischen  Ort
der  Erzeugung  oder  auf  eine  auswärtige  Gewerbsunternehmung
weisende  Bezeichnung  vorfindet.
3.  Wenn  die  Anmeldung  oder  Stellung  der  Waare  in  der
Absendung,  oder  im  Eintreffen  an  dem  Orte  bef  Bestimmung  bei
einem  Gefällsamte  oder  einer  anderen  Behörde  hätte  geschehen
sollen,  jedoch  unterlassen  wurde.
4.  Wenn  eine  handeltreibende  Person  angibt,  die  Waare  von
einem  Unbekannten  oder  von  Jemanden,  dessen  Aufenthaltsort  ihr
unbekannt  ist,  an  sich  gebracht  zu  haben.
5.  Wenn  der  zur  Ausweisung  Vorpsiichtete  zwar  eine  andere
Person,  von  welcher  die  Erwerbung  geschehen  sein  soll,  angibt,
            
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