Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

410  584—586.  Maßregeln  zur  Neberwachung  des  Verkehrs.
aus  dem  Auslande  bezogener  Gegenstände,  als  ein  wiederkehrendes
Geschäft  zu  treiben.  (§.  325  Z.  O.)
c)  Haftung  der  Sache  für  die  Folgen  der  unterlassenen  Ausweisung.
584.  Die  Sache,  deren  Eigenthümer  der  ihm  rücksichtlich
derselben  obliegenden  Verbindlichkeit  zur  Ausweisung  Genüge  leistete,
kann,  wenn  die  früheren  Besitzer  die  vorgeschriebene  Nachweisung  zu
leisten  unterließen  oder  nur  unvollständig  lieferten,  für  die  auf  den
Mangel  der  Nachweisung  gesetzten  Strafen  nicht  zur  Verantwortung
gezogen  werden.
Als  Eigenthümer  der  Sache  ist  derjenige  zu  betrachten,  welcher
dieselbe  tut  eigenen  Na  ut  en  besitzt,  daher  nichì  blos  als  Inhaber  im
Namen  oder  aus  den  Auftrag  eines  Andern  erscheint.  (§.  326  Z.  O.)
III.  B  ew  e  is  arten  über  ben  Bezug  oder  Ursprung
der  Waare  n.
1.  Allgemeine  *H»estimmung.
585.  Die  Beweisarten,  welche  zur  Nachweisung  des  Bezuges
oder  Ursprunges  der  Waaren  zulässig  sind,  und  die  Art,  in  welcher
bei  dieser  Nachweisung  verfahren  werden  soll,  bestimmt  das  Gefällsstrafgesetz;
  daher  hier  blos  von  einigen  Urkunden,  die  zur  Ausweisung ­
  beigebracht  werden  können,  und  von  den  besonderen  Erfordernissen ­
  derselben  gehandelt  wird.  (§.  327  ß.  O.)
2.  Urkunden.
a)  Bedingungen  der  Annehmbarkeit  der  Urkunden.
586.  Die  Urkunden,  welche  zur  Ausweisung  beigebracht  werden,
müssen  mit  der  Beschaffenheit  und  dem  äußeren  Zustande  der  Gegenstände, ­
  denen  dieselben  zur  Ausweisung  dienen  sollen,  im  Einklänge ­
  stehen.
Für  Gegenstände,  in  deren  Zustande  der  Ablauf  der  Zeit
Aenderungen  hervorzubringen  pstegt,  darf  daher  eine  öffentltche  oder
Privatnrkunde  nicht  als  Ausweisung  angenommen  werden,  wenn:
à)  dieselbe  eine  Dauer  des  Daseins  oder  der  Aufbewahrung  darstellt, ­
  deren  Spuren  an  dem  Gegenstände  mangeln,  oder  wenn
umgekehrt
5)  der  Gegenstand  Merkmale  einer  älteren  Entstehung  oder
einer  längeren  Aufbewahrung  an  sich  trägt,  als  nach  der  zue
Ausweisung  beigebrachten  Urkunde  stattgefunden  haben  sollte-(§.
  328  3.  O-)
            
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