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590. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs.
Wurde die Erlöschung einer Urkunde entdeckt, ehe der Inhaber der
Waare um die Verlängerung derselben eingeschritten ist, so wird der
Bezirksbehörde diese Ermächtigung mit derselben Beschränkung und unter
denselben Bedingungen nur msvferne zugestanden, als zu der Zeit, wo
die Erlöschung der Dauer der Anwendbarkeit entdeckt wird, der Zeit
raum, auf welchen die Bezirksbehörde die Dauer der Anwendbarkeit
verlängern kann, noch nicht verstrichen war und der Gegenstand der
Ausweisung von so geringem Belange ist, daß die Unterlassung der
Ausweisung desselben, wenn das Strafverfahren gepflogen werden
sollte, nur als mindere Straffälligkeit zu behandeln wäre.
Mangelt in beiden bemerkten Fällen eines der Erfordernisse, bei
denen die Ermächtigung der Bezirksbehörde stattfindet, und sind über
wiegende Gründe vorhanden, von der Forderung der Ausweisung ab
zugehen und die Dauer der Anwendbarkeit zu verlängern, so muß die
Verhandlung der Landesbehörde vorgelegt werden, welche eine Verlän
gerung gewähren und von der Forderung der Ausweisung des Bezugs,
Ursprungs oder der Verzollung abgehen kann.
Von dieser Ermächtigung darf aber nur dann Gebrauch gemacht
werden, wenn die Verhältnisse, welche das Ansuchen um Verlängerung
der Dauer der Anwendbarkeit hinderten oder verzögerten, beruhigend
dargethan sind und kein Zweifel sich darüber ergibt, daß ein anderer
Gegenstand nicht unterschoben worden sei, und überhaupt eine Gefälls-
verkürzung oder Unrichtigkeit der Angabe nicht stattfindet.
Wurde die mit einer erloschenen Urkunde oder überhaupt nicht
mit vorschriftsmäßiger Ausweisung versehen befundene Waare von der
auf derselben ruhenden Haftung für die gesetzmäßige Vermögensstrafe
durch Erlag des Strafbetrags im Ablassungswege oder in Folge eines
Strafurtheils befreit, so muß
1) wenn der Fall zur Einhebung der Zollgebühr oder eines
Zuschlages zu derselben nicht vorhanden ist, zur Ausweisung derselben
eine amtliche Ausfertigung mit einer dem wahrscheinlichen Erfordernisse
angemessenen Zeit der Anwendbarkeit, die aber das in der Zahl 587 für
die betreffende Waarengattung festgesetzte Ausmaß nicht zu. überschrei
ten hat, ertheilt werden;
2) wenn von dem angehaltenen Gegenstände eine Zollgebühr
zu entrichten ist, eine Zollquittung erfolgt werden, deren Dauer der
Anwendbarkeit sich nach den für diese Urkunden geltenden vorschrifts
mäßigen Bestimmungen richtet. (@fD. v. 10. Juli 1839, Nr. 28126.)
b) Die Finanz-Landes-Behörden werden ermächtiget, die
Bewilligung der Verlängerung ohne Beschränkung der Zeit (mit Aus
nahme der Monopolsgegenstände, für welche die in der Zahl 65 auf
genommene Bestimmung gilt,) in so weit ertheilen zu dürfen, als
die gesetzlichen Bedingungen vorhanden sind und ein Mißbrauch mit
der Deckungsurkunde, sonach eine Gefälls-Bevortheilung nicht zu fürch
ten ist.
Hiebei ist sich gegenwärtig zu halten, daß bei jeder einzelnen
Verlängerungsbewilligung die Erstreckung auf die strengste Nothwen
digkeit und im Grenzbezirke höchstens auf die Hälfte der ursprünglichen