Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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590. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs. 
Wurde die Erlöschung einer Urkunde entdeckt, ehe der Inhaber der 
Waare um die Verlängerung derselben eingeschritten ist, so wird der 
Bezirksbehörde diese Ermächtigung mit derselben Beschränkung und unter 
denselben Bedingungen nur msvferne zugestanden, als zu der Zeit, wo 
die Erlöschung der Dauer der Anwendbarkeit entdeckt wird, der Zeit 
raum, auf welchen die Bezirksbehörde die Dauer der Anwendbarkeit 
verlängern kann, noch nicht verstrichen war und der Gegenstand der 
Ausweisung von so geringem Belange ist, daß die Unterlassung der 
Ausweisung desselben, wenn das Strafverfahren gepflogen werden 
sollte, nur als mindere Straffälligkeit zu behandeln wäre. 
Mangelt in beiden bemerkten Fällen eines der Erfordernisse, bei 
denen die Ermächtigung der Bezirksbehörde stattfindet, und sind über 
wiegende Gründe vorhanden, von der Forderung der Ausweisung ab 
zugehen und die Dauer der Anwendbarkeit zu verlängern, so muß die 
Verhandlung der Landesbehörde vorgelegt werden, welche eine Verlän 
gerung gewähren und von der Forderung der Ausweisung des Bezugs, 
Ursprungs oder der Verzollung abgehen kann. 
Von dieser Ermächtigung darf aber nur dann Gebrauch gemacht 
werden, wenn die Verhältnisse, welche das Ansuchen um Verlängerung 
der Dauer der Anwendbarkeit hinderten oder verzögerten, beruhigend 
dargethan sind und kein Zweifel sich darüber ergibt, daß ein anderer 
Gegenstand nicht unterschoben worden sei, und überhaupt eine Gefälls- 
verkürzung oder Unrichtigkeit der Angabe nicht stattfindet. 
Wurde die mit einer erloschenen Urkunde oder überhaupt nicht 
mit vorschriftsmäßiger Ausweisung versehen befundene Waare von der 
auf derselben ruhenden Haftung für die gesetzmäßige Vermögensstrafe 
durch Erlag des Strafbetrags im Ablassungswege oder in Folge eines 
Strafurtheils befreit, so muß 
1) wenn der Fall zur Einhebung der Zollgebühr oder eines 
Zuschlages zu derselben nicht vorhanden ist, zur Ausweisung derselben 
eine amtliche Ausfertigung mit einer dem wahrscheinlichen Erfordernisse 
angemessenen Zeit der Anwendbarkeit, die aber das in der Zahl 587 für 
die betreffende Waarengattung festgesetzte Ausmaß nicht zu. überschrei 
ten hat, ertheilt werden; 
2) wenn von dem angehaltenen Gegenstände eine Zollgebühr 
zu entrichten ist, eine Zollquittung erfolgt werden, deren Dauer der 
Anwendbarkeit sich nach den für diese Urkunden geltenden vorschrifts 
mäßigen Bestimmungen richtet. (@fD. v. 10. Juli 1839, Nr. 28126.) 
b) Die Finanz-Landes-Behörden werden ermächtiget, die 
Bewilligung der Verlängerung ohne Beschränkung der Zeit (mit Aus 
nahme der Monopolsgegenstände, für welche die in der Zahl 65 auf 
genommene Bestimmung gilt,) in so weit ertheilen zu dürfen, als 
die gesetzlichen Bedingungen vorhanden sind und ein Mißbrauch mit 
der Deckungsurkunde, sonach eine Gefälls-Bevortheilung nicht zu fürch 
ten ist. 
Hiebei ist sich gegenwärtig zu halten, daß bei jeder einzelnen 
Verlängerungsbewilligung die Erstreckung auf die strengste Nothwen 
digkeit und im Grenzbezirke höchstens auf die Hälfte der ursprünglichen
	        
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