Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

43  6  626—629.  Maßregeln  zur  Neberwachung  des  Verkehrs.
ist,  den  Erwerbern  dieser  Erzeugnisse  in  dem  Standorte  der  Gewerbsunternehmung
  zur  Bedeckung.
Werden  die  gedachten  Waaren  in  einen  anderen  Ort  gesendet  so
müssen  die  Bezugs'  oder  Verkaufsnoten  zum  Behufe  des  für  die  Transport ­
  -  Controle  vorgeschriebenen  Verfahrens  dem  dasselbe  vollziehenden
Amte  vorgelegt  werden.  (§.  153  V.  V.)
ti)  Duplicate  der  Controlscheine.
627.  In  Absicht  aus  die  Ertheilung  von  Duplicaten  der  Controlscheine ­
  in  anderen  als  den  in  Zahl  619  bemerkten  Fällen  sind  die
Bestimmungen  der  Zoll-Ordnung,  §.  106  bis  109  und  beziehungsweise ­
  des  Amtsunterrichtes  vom  Jahre  1842,  §§.  78  bis  84  (Z.  229
in  231)  zu  beobachten.  (§.  134  V.  V.,  §.  385  A.  u.)
2.  Bedeckung  nicht  controlpstichtiger  Waaren.
628.  Stimmi  ein  im  Grenzbezirke  wohnender  oder  in  demselben ­
  eine  Waaren-Nieberlage  besitzender  Gewerbetreibender  einen
Vorrath  nicht  controlpflichtiger  Gegenstände,  die  in  dessen  Gewerbsbetriebe
  nicht  begriffen  sind  oder  Jemand,  welcher  der  gewerbetreibenden ­
  Classe  nicht  angehört,  int  Grenzbezirke  einen  Vorrath
nicht  controlpflichtiger  Waaren  bei  sich  auf  und  überschreitet  die
Menge  derselben  auffallend  seinen  Bedarf,  so  hat  er,  wenn  sich  in
den:  Orte  ein  zu  der:  Amtshandlungen  der  Waarencontrole  ermächtigtes ­
  Amt  oder  eine  Abtheilung  der  Finanzwache  befindet,
vor  der  Ablegung  dieser  Gegenstände  in  seiner  Wohnung  oder
Gewerbsstätte  die  Anzeige  an  das  gedachte  Amt  oder  die  Abtheilung ­
  der  Finanzwache  zu  etftcit.cn.  (§.  345  Z.  O.)
Die  von  dem  vorstehenden  Absätze  geforderte  Bestätigung  der
Anmeldung  wird,  wenn  eine  zollamtliche  Abfertigung,  eine  Bezugsnote
oder  ein  Frachtbrief  zur  Ausweisung  beigebracht  worden  ist,  auf  dem
Rücken  dieser  Urkunde,  wenn  aber  eine  solche  Urkunde  nicht  vorliegt,
mittelst  Legitimationsscheines  ertheilt.
(§.  36  d.  Vschft.  v.  7.  Juni  1853.)
Ergeben  sich  in  dem  vorstehenden  Falle  Umstände,  welche  den
Verdacht  einer  Uebertretung  der  Zollvorschriften  begründen,  so  ist  von
der  eingeräumten  Befugnis;  zur  Forderung  der  Ausweisung  des  Bezugs, ­
  Ursprungs  oder  der  Verzollung  mit  genauer  Beobachtung  der
hierüber  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  Gebrauch  zu  machen.
(§.  230  A.  11.)
3.  Z)er  Morrätße,  rückstchtkich  deren  die  zur  Annehmbarkeit  der
Urkunden  bestimmte  Zeitfrist  allstes.
629.  Sollte  ber  Absatz,  Verbrauch  ober  die  Bearbeitung  ber
tut  Grenzbezirke  vorhanbenen  Gegenstäube  nicht  vor  Ablauf  ber
            
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