632—634. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs.
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2. die Gattung und Menge der Waaren nach den Venen-
Zungen und Maßstäben, nach denen dieselben gewöhnlich im
Verkehre Vorkommen;
3. die Zahl mtb Zeichen der Kisten, Päcke oder anderen
Möfii#;
4. den Weg, ans dem dieselben versendet werden, und den
Zeitraum, binnen welchem solche im Orte der Bestimmung ein
zutreffen haben. (§. 348 Z. O., 8. 322 A. U.)
c) Anwendung derselben int Transporte.
633. Dieselben können tut Transporte weder außer der vorge-
znchtleten Straße, noch nach Ablauf der zur Zurücklegung des Weges
dorbehaltenen Frist, noch endlich in dem Falle, wenn solche mit
dem Zustande der Waarensendung nicht übereinstimmen, als Aus-
U'eistlng angenomnten werden, wenn nicht erwiesen wird, daß ein
zufälliges Ereigniß hinderte, die bestimmte Straße oder Zeitfrist
einzuhalten.
Befindet sich in dem Orte der Bestimmung cui zu den Amts
handlungen der Waarencontrole ermächtigtes Gefällsamt oder eine
Abtheilung der Finanzwache, so ist die Waare vor der Ablegung
r>n Orte zu diesem Amte oder dieser Finanzwach - Abtheilung zu
stellen nnd die begleitende Urkunde vorzulegen. (§. 349 Z. O.)
Von dieser Stellung sind alle Waaren befreit:
a) die nicht in die Reihe der Webe nnd Wirkwaaren oder derje-
Ulgen Waaren gehören, welche mit einem fünfzig Gulden vom Zoll-
Zentner erreichenden oder überschreitenden Eingangszolle belegt sind,
oder
d) die innerhalb desselben Ueberwachungsbezirks von einem Orte
u>l den andern gesendet werden.
Es genügt bei solchen Waaren, wenn innerhalb viernndzwanzig
Sunden vom Zeitpuncte der Ablegung an gerechnet, die begleitende
Urkunde dem Amte oder der Abtheilung der Finanzwache vorgelegt
^lrd. (g. 37 Vschft. v. 7. 3 h ui 1853.)
<!) Erleichterungen in der Vollstehnng dieser Vorschriften.
F il r H a u d w e r k e r u n b nicht b u ch führende Gewerbetreibend e.
634. Handwerker können folgende Gegenstände, wenn dieselben
uicht controlpflichtig sind, in einer ihrem Gewerbsbetriebe angemessenen
Wenge ohne schriftliche Bestätigung an sich bringen, oder so weit diese
Gegenstände eigenes Erzeugnis; ihres Gewerbsbetriebes siird, an einen
ruderen Gewerbetreibenden abtreten oder versenden, und zwar: Farben
u^d Farbstoffe; Blechwaare, Bürstenbinder arbeiten; Drechslerwaaren
ôemetne ; Handschuhmacherarbeiten; gemeine Filzhüte; Korbmacherarbeiten;