Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

632—634. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs. 
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2. die Gattung und Menge der Waaren nach den Venen- 
Zungen und Maßstäben, nach denen dieselben gewöhnlich im 
Verkehre Vorkommen; 
3. die Zahl mtb Zeichen der Kisten, Päcke oder anderen 
Möfii#; 
4. den Weg, ans dem dieselben versendet werden, und den 
Zeitraum, binnen welchem solche im Orte der Bestimmung ein 
zutreffen haben. (§. 348 Z. O., 8. 322 A. U.) 
c) Anwendung derselben int Transporte. 
633. Dieselben können tut Transporte weder außer der vorge- 
znchtleten Straße, noch nach Ablauf der zur Zurücklegung des Weges 
dorbehaltenen Frist, noch endlich in dem Falle, wenn solche mit 
dem Zustande der Waarensendung nicht übereinstimmen, als Aus- 
U'eistlng angenomnten werden, wenn nicht erwiesen wird, daß ein 
zufälliges Ereigniß hinderte, die bestimmte Straße oder Zeitfrist 
einzuhalten. 
Befindet sich in dem Orte der Bestimmung cui zu den Amts 
handlungen der Waarencontrole ermächtigtes Gefällsamt oder eine 
Abtheilung der Finanzwache, so ist die Waare vor der Ablegung 
r>n Orte zu diesem Amte oder dieser Finanzwach - Abtheilung zu 
stellen nnd die begleitende Urkunde vorzulegen. (§. 349 Z. O.) 
Von dieser Stellung sind alle Waaren befreit: 
a) die nicht in die Reihe der Webe nnd Wirkwaaren oder derje- 
Ulgen Waaren gehören, welche mit einem fünfzig Gulden vom Zoll- 
Zentner erreichenden oder überschreitenden Eingangszolle belegt sind, 
oder 
d) die innerhalb desselben Ueberwachungsbezirks von einem Orte 
u>l den andern gesendet werden. 
Es genügt bei solchen Waaren, wenn innerhalb viernndzwanzig 
Sunden vom Zeitpuncte der Ablegung an gerechnet, die begleitende 
Urkunde dem Amte oder der Abtheilung der Finanzwache vorgelegt 
^lrd. (g. 37 Vschft. v. 7. 3 h ui 1853.) 
<!) Erleichterungen in der Vollstehnng dieser Vorschriften. 
F il r H a u d w e r k e r u n b nicht b u ch führende Gewerbetreibend e. 
634. Handwerker können folgende Gegenstände, wenn dieselben 
uicht controlpflichtig sind, in einer ihrem Gewerbsbetriebe angemessenen 
Wenge ohne schriftliche Bestätigung an sich bringen, oder so weit diese 
Gegenstände eigenes Erzeugnis; ihres Gewerbsbetriebes siird, an einen 
ruderen Gewerbetreibenden abtreten oder versenden, und zwar: Farben 
u^d Farbstoffe; Blechwaare, Bürstenbinder arbeiten; Drechslerwaaren 
ôemetne ; Handschuhmacherarbeiten; gemeine Filzhüte; Korbmacherarbeiten;
	        
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