Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

637. Maßregeln zur U.'berwachnng des Verkehrs. 
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wird, cine Verschärfung der öffentlichen Aufsicht (Controle) dahin ein 
treten, daß für jede Waarengattung die höchste Menge, die davon auf 
dkm Lager gehalten werden darf, bestimmt wird. Dazu ist jedoch in 
jedem einzelnen Falle die Genehmigung der die Zollgeschäfte leitenden 
Finanz-Landesbehörde einzuholen. 
6. In Fällen der unterlassenen Führung oder Aufbewahrung 
des Contobuches oder bei entdeckten Unrichtigkeiten in der Führung 
d sselben, sowie in den Fällen der vorschriftswidrigen Aufbewahrung 
don der Controle unterzogenen Waaren ist nach den Bestimmungen 
ka' §§. 237, 273, 387, 388, 300, 301 iwb 372 Dea (Mes. 6íf. 
Ģes. vorzugehen. 
Diese Controlsbestimmungcu können voir den Finanz-Bezirksbe 
hörden oder von dem Amtsdirector jenes Bezirkes, in welchem sich 
die bezügliche Handels- oder GewerbSunternehmung befindet, auch auf 
die im §. 350 der Zoll-Ordnung (Z. 636) erwähnten Gewerbs- und 
Handelsleute angewendet tverden, wenn in deren Gewerbsstätten oder 
Verkaufsniederlagen durch Schleichhandel bezogene, zu dem Gewerbs- 
detriebe der Unternehmung gehörende Gegenstände gefunden tverden, 
oder wenn diese Gewerbs-Unternehmungen überhaupt zur Verübung, 
Unterstützung oder Verhehlung des Schleichhandels mißbraucht werden. 
Endlich werden die Finanz-Landesbchörden ermächtiget, diese stren 
geren Controlsbestimmungen ans die iin §. 350 der Zoll-Ordnung 
(Z. 636) erwähnten Handels- unb Gewerbetreibenden allgemein, ohne 
daß ein specieller Verdachtsgrund obwaltet, in jenen Gegenden anzu 
wenden, wo notorisch der Schleichhandel schwunghaft betrieben wird. 
(3?. @. 3). 1855, Me. 221, 9%l'. Mr. Gl.) 
Anmerkung. 1. Diese Controle erstreckt sich nur auf jene Waaren der 
'Ģewcrbsuntcruehmnug, welche von der bezüglichen Finnnzbehördc als der öffentlichen 
Aussicht unicrlikgciid bezeichnet werden, nud ist 
a) mir über Gewerbe- oder Handeltreibende im Grenzbezirk, welche wegen Schleich 
handel oder einer schweren Gesiillöübertretmig mit Waaren, die einen Gegenstand 
ihres Gewerbs- oder Handelsbetriebes ausmachen, vcrnrthcilc wurden, und nur 
dann, wenn ans der abgeführten Untersuchung hervorgeht, dosi sic das Gesetz 
nicht aus blosiem Irrlhume oder Mangel an der ersorderlichcn Aufmerksam 
keit, sondern absichtlich übertreten haben; und 
b) über alle GcwcrbSnnternchmnngeii mit controlpflichtigen Waaren dcö Grenz, 
bezirks nur dann zn verhängen, wenn die sonst angewendeten Mittel zur Un- 
tcrdriicknng bed schwunghaft betriebene» Schleichhandels namentlich die ver 
hängte Controle gegen ei nze l n e GewcrbèunlìNikhnmngeu ohne Erfolg 
- geblieben ist. 
Die Revision dcö ContobuchcS, sowie der Lagrrbestände sind so oft im 
Lahre, als es die Behörde vorzeichnet, nach den Bcsiimmnngen der tztz. 271 u. 272 
è" Zoll-Ordnung (Z. 562) vorzunehmen. 
Bei Revisionen von Webe- und Wirkwaarcn ist stets ein Beamter oder An- 
sicstcllicr bkizuzi-hen. welcher die praktische Prüfung aus der Waarenknnde mit Er- 
şo>g bestanden hat. (Bvgb. 1855, Nr. 61.) 
2. Die Masiregcln znr Hintanhaltung des Schleichhandels im Grenzbezirke 
und hi dp» ff o lia ns schiusici, durch Eiltsührung einer besonderen Pasicontrvle enihält 
K (B. y. 1853 Mr. 179.
	        
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