637. Maßregeln zur U.'berwachnng des Verkehrs.
443
wird, cine Verschärfung der öffentlichen Aufsicht (Controle) dahin ein
treten, daß für jede Waarengattung die höchste Menge, die davon auf
dkm Lager gehalten werden darf, bestimmt wird. Dazu ist jedoch in
jedem einzelnen Falle die Genehmigung der die Zollgeschäfte leitenden
Finanz-Landesbehörde einzuholen.
6. In Fällen der unterlassenen Führung oder Aufbewahrung
des Contobuches oder bei entdeckten Unrichtigkeiten in der Führung
d sselben, sowie in den Fällen der vorschriftswidrigen Aufbewahrung
don der Controle unterzogenen Waaren ist nach den Bestimmungen
ka' §§. 237, 273, 387, 388, 300, 301 iwb 372 Dea (Mes. 6íf.
Ģes. vorzugehen.
Diese Controlsbestimmungcu können voir den Finanz-Bezirksbe
hörden oder von dem Amtsdirector jenes Bezirkes, in welchem sich
die bezügliche Handels- oder GewerbSunternehmung befindet, auch auf
die im §. 350 der Zoll-Ordnung (Z. 636) erwähnten Gewerbs- und
Handelsleute angewendet tverden, wenn in deren Gewerbsstätten oder
Verkaufsniederlagen durch Schleichhandel bezogene, zu dem Gewerbs-
detriebe der Unternehmung gehörende Gegenstände gefunden tverden,
oder wenn diese Gewerbs-Unternehmungen überhaupt zur Verübung,
Unterstützung oder Verhehlung des Schleichhandels mißbraucht werden.
Endlich werden die Finanz-Landesbchörden ermächtiget, diese stren
geren Controlsbestimmungen ans die iin §. 350 der Zoll-Ordnung
(Z. 636) erwähnten Handels- unb Gewerbetreibenden allgemein, ohne
daß ein specieller Verdachtsgrund obwaltet, in jenen Gegenden anzu
wenden, wo notorisch der Schleichhandel schwunghaft betrieben wird.
(3?. @. 3). 1855, Me. 221, 9%l'. Mr. Gl.)
Anmerkung. 1. Diese Controle erstreckt sich nur auf jene Waaren der
'Ģewcrbsuntcruehmnug, welche von der bezüglichen Finnnzbehördc als der öffentlichen
Aussicht unicrlikgciid bezeichnet werden, nud ist
a) mir über Gewerbe- oder Handeltreibende im Grenzbezirk, welche wegen Schleich
handel oder einer schweren Gesiillöübertretmig mit Waaren, die einen Gegenstand
ihres Gewerbs- oder Handelsbetriebes ausmachen, vcrnrthcilc wurden, und nur
dann, wenn ans der abgeführten Untersuchung hervorgeht, dosi sic das Gesetz
nicht aus blosiem Irrlhume oder Mangel an der ersorderlichcn Aufmerksam
keit, sondern absichtlich übertreten haben; und
b) über alle GcwcrbSnnternchmnngeii mit controlpflichtigen Waaren dcö Grenz,
bezirks nur dann zn verhängen, wenn die sonst angewendeten Mittel zur Un-
tcrdriicknng bed schwunghaft betriebene» Schleichhandels namentlich die ver
hängte Controle gegen ei nze l n e GewcrbèunlìNikhnmngeu ohne Erfolg
- geblieben ist.
Die Revision dcö ContobuchcS, sowie der Lagrrbestände sind so oft im
Lahre, als es die Behörde vorzeichnet, nach den Bcsiimmnngen der tztz. 271 u. 272
è" Zoll-Ordnung (Z. 562) vorzunehmen.
Bei Revisionen von Webe- und Wirkwaarcn ist stets ein Beamter oder An-
sicstcllicr bkizuzi-hen. welcher die praktische Prüfung aus der Waarenknnde mit Er-
şo>g bestanden hat. (Bvgb. 1855, Nr. 61.)
2. Die Masiregcln znr Hintanhaltung des Schleichhandels im Grenzbezirke
und hi dp» ff o lia ns schiusici, durch Eiltsührung einer besonderen Pasicontrvle enihält
K (B. y. 1853 Mr. 179.