Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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642—643.  Maßregeln  zur  Überwachung  des  Verkehrs.

4(1)  Waarenverschleiß  von  Seite  der  Krämer  n  >i  d
Kleinhändler.
642.  Krämer  und  überhaupt  Kleinhändler,  welche  die  Ge«
werbßbücher  nicht  vorschriftsmäßig  führen,  dürfen  im  Grenzbezirke
controlpflichtige  Waaren  an  die  Verbraucher,  nicht  aber  an  andere
Gewerbetreibende  zum  weiteren  Handel  verkaufen  ober  zur  Vornahme ­
  eines  Gcwerbsverfahreus  absetzen.  (g.  356  Z.  O.)
Handeltreibende,  welche  die  Gewerbsbücher  nicht  über  ihren  Gewerbsbetrieb
  in  seinem  ganzen  Umfange  führen,  können  controlpflichtige ­
  Waaren  im  Grenzbezirke  an  andere.  Gewerbetreibende  auch  zum
weiteren  Handel  oder  zur  Vornahme  eines  Gewerbsverfahrens  absetzen,
wenn  sie  die  Gewerbsbücher  wenigstens  über  ihren  Geschäftsbetrieb
mit  controlpflichtigen  Waaren  vorschriftsmäßig  und  vollständig  führen.
(g.  162%.  91.)
Doch  findet  diese  Beschränkung  keine  Anwendung  auf  den  iin
Umherziehen  üblichen  Absatz  von  landwirthschaftlichen  Produkten  (zu
welchen  auch  die  Milch  gehört),  welche  der  Verkäufer  selbst  erzeugte-(%bgb.
  1855,  9!r.  56  litt.  c.)

e)  Waareii-Rikdkìlagen.
643.  Jeder  der  vertragenden  Staaten  (Oesterreich,  Italien
und  die  Zollvcre'msstaaten)  sind  verpflichtet,  zu  verhindern,  daß
Vorräthe  voit  Waaren,  welche  als  zum  Schleichhandel  nach  dem
Gebiete  des  anderen  Theiles  bestimmt  anzusehen  sind,  in  der  Nähe
der  Grenze  des  letzteren  an  ehonft  oder  ohne  genügende  Sicherung
gegen  den  zu  besorgenden  Mißbrallch  niedergelegt  werden.
Es  dürfen  daher  innerhalb  des  Grenzbezirkes  (%ona  d’  vig'ilanta)
  längs  der  düse  Staaten  scheidenden  Grenze
a)  fremde  unverzollte  Waaren  nur  in  zollamtlichen  Niederlagen
oder  doch  unter  einer  gegen  mißbräuchliche  Verwendung  hiureichend
  sichernde  Controle  niedergelegt  werden  und  sind  die
beiderseitigen  Zollbehörden  anzuweisen,  derlei  Niederlagen  mit
gehöriger  Verückstchtigung  auch  der  Zollinteressen  des  andern
Theils  in  der  gesetzlich  zulässigen  Weise  zu  controliren.
(Z.  Lark.  v.  23.  Aprii  1867.  Art.  7  tt.  Schißprm.  z.  Art.  VII;  Z.  ©art.
v.  9.  Mcirz  1868,  §.  8  ii.  Schlsiprot.  Z.  9.)
9(1^  Men
b)  dtiederlagku  von  fremden  verzollten  und  von  inländischen
Waarcu  das  Bedürfniß  des  erlaubten,  d.  h.  nach  dem  örtlichen ­
  Verbrauche  im  eigenen  Lande  bemessenen  Verkehrs  nicht
überschreiten,  und  wenn  der  Verdacht  entsteht,  daß  stch  derlei
Borräthe  über  das  Bedürfniß  und  zum  Zwecke  des  Schleich"
Handels  gebildet  hätten,  in  so  weit  es  gesetzlich  zulässig  ist,
            
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