Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Beilagen.

ch  en  oder  an  emballirten  Kisten,  Fässern  oder  Packen  die  Emballagen  so
zerrissen  sind,  daß  ein  verläßlicher  Verschluß  nicht  angebracht  werden  kann,
so  sind  diese  Schadhaftigkeiten  von  dem  Waarenführer  auf  seine  Kosten  zu
beseitigen,  daher  von  demselben  die  Ergänzung  der  schadhaften  Theile,  das
Umbinden  der  Fässer,  die  Herbeischaffung  einer  neuen  Emballage  u.  s.  w.
Zu  veranlassen  ist.
Insbesondere  hat  der  Waarenführer,  wenn  der  Verschluß  in  der
Verschnürung  und  Anlegung  von  Bleisiegeln  besteht,  das  zur  Verschnürung
erforderliche  Materiale,  welches  ohne  Unterschied,  ob  es  dick  oder  dünn  ist,
in  einem  Stricke  oder  in  einer  Schnur  besteht,  die  Cordel  genannt  wird,
auf  seine  Kosten  beizustellen.
(F.  M.  Erl.  v.  29.  Nov.  1853,  Nr.  1127  I.  N.  C.,  R.  G.  B.  Nr.  258.)
Es  ist  eine  besondere  Sorgfalt  aus  die  reine  und  deutliche  Ausprägung ­
  der  Plomben  zu  verwenden,  unreine  oder  undeutlich  ausgeprägte ­
  Siegel  sind  durch  deutliche  Plomben  zu  ersetzen,  die  Pressen  im
brauchbaren  Zustande  zu  erhalten  und  falls  dieselben  undeutliche  Aus-Prägungen
  erzeugen,  solche  sogleich  der  Reparatur  zuzuführen.
Für  die  dem  Zwecke  nicht  entsprechende  Anlegung  des  zollamtlichen
Verschlusses  sind  nicht  blos  diejenigen  Individuen,  welche  die  Anlegung  besorgten. ­
  sondern  auch  die  Beamten,  welche  zur  Ueberwachung  desselben  berufen ­
  sind,  gemäß  §§.  301  und  302  des  Amtsunterrichtes  für  die  ausübenden
Aemter,  verantwortlich,  und  es  ivird  bei  entdeckter  Vorschriftswidrigkeit  des
Verschlusses  gegen  dje  schuldtragenden  Personen  nach  den  bestehenden  Vorschriften ­
  unnachsichtlich  vorgegangen  werden-  (Vdgb.  1857,  Nr.  9.)
Die  Anlegung  des  zollamtlichen  Verschlusses  hat  nur  mittelst  einer
Gattung  Siegelpressen,  nämlich  mittelst  der  gegenwärtig  in  Anwendung  stehenden ­
  vom  Mechaniker  Sirowatka  verbesserten  Zangenpresse  zu  geschehen.
m.  _  .  .  (WbHb.  186Ü,  %r.  17.)
Die  neuen  Stempelemsätze  zeigen  auf  einer  Seite  den  kaiserlichen
Adler,  in  Ungarn  das  ungarische  Wappen,  auf  der  anderen  die  Umschrift
mit  dem  Namen  des  Amtes  nach  dem  ihm  zustehenden  Verzollungsbefugņisse
  (Hptz.  I,  II  Nebenz.  I)  und  im  Falle  bei  einem  Amte  mehrere  Zangenpressen
  in  Verwendung  stehen,  auch  die  Nummern  der  Pressen  mit  römischen ­
  Zahlen  ausgedrückt.
Die  Schnur  zur  Verschnürung  der  Waarencollien  hat  in  einer  Schnur
mit  Metalldraht  (mit  Ausnahme  der  Fälle,  in  welchen  die  Cordel  von  der
Partei  selbst  beigestellt  wird)  zu  bestehen  und  wird  amtlich  beigestellt.
.  Bei  Anlegung  des  amtlichen  Verschlusses  haben  sowol  an  die  Behältnisse ­
  mit  ausländisch  unverzollten,  als  auch  mit  inländischen  Waaren  die
kreisrunden  Bleie  kleinerer  Form  in  Anwendung  zu  kommen;  nur  sind  bei
Ersteren  die  bisher  üblichen  grauen  Drahtschnüre,  für  inländische  und  ausländisch ­
  verzollte  Waaren  aber  schwarzgelbe,  in  Ungarn  roth-weiß-grüne
Drahtschnüre  anzuwenden.
Die  Verschnürung  der  Waarencollien  hat  mit  dieser  amtlichen  Drahtschnur ­
  auf  die  nachstehende  Weise  zu  geschehen:
Bevor  die  beiden  Enden  der  amtlichen  Drahtschnur  (Cordel)  in  die
beiden  Oeffnungen  der  Plombe  eingezogen  werden,  müssen  dieselben  durch
einen  sogenannten  Schlingknopf  vereinigt,  und  die  vorstehenden  beiden  Enden
desselben  in  die  zwei  Löcher  der  Plombe  so  eingezogen  werden,  daß  der
            
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