Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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15—17.  Zollanstalten.

itiïcr  Dienstverrichtungen  genau  nach  der  Vorschrift  zu  benehmen,  sich
ieder  willkürlichen  Abweichung  von  derselben  zu  enthalten,  denen  Personen, ­
  welche  ihre  Dienstverrichtung  berührt,  mit  Anstand  und  Beschcidcnhcit
  zu  begegnen  und  von  ihnen  aus  Anlaß  der  Tncnstvcrnchtttng
  Geschenke  weder  zn  fordern,  noch  unter  rrgend  emem  Vorwände
anzunehmen.  (§-  12  3-  a '  §■  2  A -  u,)
b)  Der  Parteien.
16  Dagegen  ist  aber  auch  vor:  Jedermann  den  ans  die  Ausbn;
  ^11011^0^0^01:011^11  911130^^^11  11111110130111^0^0^11
leiftcu.  Die  Widersetzlichkeit  gegen  dieselben  nut  Wort  oder  That  wnd
bon  ücMmbeit  9501:^11^011  gcobiitiet.  (g.  is  3.  o.,  §.  2  A.u.)

v)  Der  Gerichte.  DlnigKeiten.  Gemeindevorsteher  und  Mititär-Comman-7
  danten.
17.  Den  Gerichten,  Ortsobrigkeitcn,  Gemeindevorstehern  und
Militär-Commandanten  liegt  ob,  so  oft  sic  von  den  Zollbeamten  nn
Angestellten  der  Finanzwache  zum  Behufe  der  Ausübung  der  Dienst
Verrichtungen  um  ihren  Beistand  angegangen  werden,  denselben  stets
unverzüglich  und  thätig  zn  leisten.  (§.  iH  o,  «•  2  f--  D 0
wrns^m
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an  den  Militär-  Commandanten  gelangen.
            
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