Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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19—20.  Allgemeine  Bedingungen  des  zollpflichtigen  Verkehrs.

Allgemeine  Bedingungen  des  zollpflichtige,,  Verkehrs  Mer  die  Z-lllinie.
I.  Allgemeine  Bestimmungen.
1.  Wegriff  der  Waaren  und  deren  Hinlheikmg  mit  Mckstcht  auf
ihre  Bestimmung.
a)  Begriff  der  Waaren.
19.  In  Beziehung  auf  die  Anwendung  der  Zollgesetze  werden
şà"den  Eingang  aus  dem  Auslande  oder  einem  Zollaus-'
  7  schlusse  in  das  Zollgebiet  alle  Gegenstände,  welche  zufolge
W  goiitotifs  einem  @ing(iiig03oïic  obct  einem  @tng(ing0'
benote  niitetítcgcn,  ^^e  mögen  bte  %e^^tmmllng  ^t  baS  3ii'
íoitb  obet  ^it  Bni###en;
b)  für  den  Ausgang  aus  dem  Zollgebiete  nach  dem  Auslande
ober  ben  goHwt#i#n  ^gegen  bie  @4cn,  inci#  bet
Zolltarif  mit  einem  Ausgangszolle  oder  einem  Ausfuhrverbote ­
  belegt,  verstanden.  .
Die  (Wien,  bie  bet  goiitcìti;  flit  benagen  356^^,  m
welchem  dieselben  über  die  Zolllinie  gelangen,  weder  -me»,  Zolle
noch  einem  Verbote  nnterwirft,  werden  freie  Gegen,tande^enamt.
Den  Bestimmungen  rücksichtlich  des  Einganges  oder  Austrittes
über  die  Zolllinie,  dann  dem  für  dieselben  festgesetzten  zollamtlichen ­
  Verfahren  sind  anch  diejenigen  Gegenstände,  welche  mcht
unbedingt,  wohl  aber  für  einen  bestimmten  Zweck,  fnr  bestimmte
Personen,  oder  unter  gewissen  Vorsichten  don  der  Zollentrrchtung
befreit  sind,  unterworfen,  wenn  gleich  dieselben  die  Bestmmiung
für  Zwecke  oder  Personen,  denen  die  Zollfreihcit  zugestanden  ist,  erzielten ­
  (S-  17  3  W
b)  Eintheilung  derselben.
20  Die  aus  dem  Auslande  oder  einem  Zollausschlusse  über
bte  goHitnie  in  bo8  goïigebict  eing^mben  ®egcn^^^nbe,Jt1lb
entweder  zu  dem  Verbrauche  und  der  Benützung  un  Zo  ge  le
bepimmt,  obet  bleiben  but(^^tcí)en  boë  Sítete  nnb  foííeii  mtebet
in  das  Ausland  ausgeführt  werden.  Im  ersten  Falle  werden  dieselben ­
  Eingangsgüter,  in  dem  anderen  Durchfuhrguter  genannt.
Andere  Gegenstände,  welche  aus  dem  Zollgebiete  ausgeführt  wer  en,
heißen  Ausfuhrgüter.  (§.  is  s.  O.,  §§•  ",  86  a.u.,  §§.  15,  23  A.  u.)
            
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