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54-55. Bestimmungen für die Sceküste.
il) Beobachtung der Poli^eivorschristen.
54. Bei dem Ein- und Auslaufen, dann bei dem Aufenthalte
in dem Hafen sind di- Polizeiwrschriftcn und insbesondere dl-
SÂÂTÂrsWiiíÂ.
genon ^ («00^0^16». (8. 4v 3. 0.)
e) Ablegung -er Waaren in amtlichen Niederlagen.
55. Führt ein Fahrzeug Gegenstände eines Staatsmonopols
und vollzieht es diesen Transport nicht unmittelbar im Aufträge
ober fik9#nnng bcS so mitten bie Qeboc^tm
aenstände, wenn nicht für den Hafen eine andere Anordnung e- j
steht längstens binnen vier und zwanzig Stunden nach beut Entlaufen
m ben Büfett in ointít^e æet:^n^ntn3 i'tWiefeü nnb big gut
r. B. Dalmatiner Olivenöl
„ Wein und
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LegitimationSurknnden zu berufen sind, angew.es-n^ tvnim. ^ ^ ^ ,
Eine Ausnahme hievon ist fiir den zur See in den Freihafen gebrach-
ten ' ģî-l'dichmwKdd-mSŞspàn oder dem Eigenthümer des W-in-s
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Siegeln des Amtes neuerdings zu versehen.