Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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54-55. Bestimmungen für die Sceküste. 
il) Beobachtung der Poli^eivorschristen. 
54. Bei dem Ein- und Auslaufen, dann bei dem Aufenthalte 
in dem Hafen sind di- Polizeiwrschriftcn und insbesondere dl- 
SÂÂTÂrsWiiíÂ. 
genon ^ («00^0^16». (8. 4v 3. 0.) 
e) Ablegung -er Waaren in amtlichen Niederlagen. 
55. Führt ein Fahrzeug Gegenstände eines Staatsmonopols 
und vollzieht es diesen Transport nicht unmittelbar im Aufträge 
ober fik9#nnng bcS so mitten bie Qeboc^tm 
aenstände, wenn nicht für den Hafen eine andere Anordnung e- j 
steht längstens binnen vier und zwanzig Stunden nach beut Entlaufen 
m ben Büfett in ointít^e æet:^n^ntn3 i'tWiefeü nnb big gut 
r. B. Dalmatiner Olivenöl 
„ Wein und 
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LegitimationSurknnden zu berufen sind, angew.es-n^ tvnim. ^ ^ ^ , 
Eine Ausnahme hievon ist fiir den zur See in den Freihafen gebrach- 
ten ' ģî-l'dichmwKdd-mSŞspàn oder dem Eigenthümer des W-in-s 
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Siegeln des Amtes neuerdings zu versehen.
	        
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