Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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54-55.  Bestimmungen  für  die  Sceküste.

il)  Beobachtung  der  Poli^eivorschristen.
54.  Bei  dem  Ein-  und  Auslaufen,  dann  bei  dem  Aufenthalte
in  dem  Hafen  sind  di-  Polizeiwrschriftcn  und  insbesondere  dl-SÂÂTÂrsWiiíÂ.

genon  ^  («00^0^16».  (8.  4v  3.  0.)
e)  Ablegung  -er  Waaren  in  amtlichen  Niederlagen.
55.  Führt  ein  Fahrzeug  Gegenstände  eines  Staatsmonopols
und  vollzieht  es  diesen  Transport  nicht  unmittelbar  im  Aufträge
ober  fik9#nnng  bcS  so  mitten  bie  Qeboc^tm
aenstände,  wenn  nicht  für  den  Hafen  eine  andere  Anordnung  e-  j
steht  längstens  binnen  vier  und  zwanzig  Stunden  nach  beut  Entlaufen
m  ben  Büfett  in  ointít^e  æet:^n^ntn3  i'tWiefeü  nnb  big  gut
r.  B.  Dalmatiner  Olivenöl
„  Wein  und
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LegitimationSurknnden  zu  berufen  sind,  angew.es-n^  tvnim.  ^  ^  ^  ,
Eine  Ausnahme  hievon  ist  fiir  den  zur  See  in  den  Freihafen  gebrachten
 '  ģî-l'dichmwKdd-mSŞspàn  oder  dem  Eigenthümer  des  W-in-s
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Siegeln  des  Amtes  neuerdings  zu  versehen.
            
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