Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

55—57.  Bestimmungen  für  die  Secküste.

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Nach  Verlauf  Eines  Monats  müssen  jedoch  die  für  das  Zollgebiet  bestimmten ­
  Weinpartien  aus  dem  Schiffe  ausgeladen  und  bis  zu  ihrer  wirklichen
Expedirung,  welche  jedoch  binnen  drei  Monaten,  vom  Tage  der  Ausladung
gerechnet,  zu  erfolgen  hat,  unter  amtlicher  Mitsperre  eingekellert  werden.
Erfolgt  nach  Ablauf  der  dreimonatlichen  Depositirungsfrist  die  Versendung ­
  in  das  Zollgebiet  nicht,  so  hat  die  Begünstigung  aufzuhören,  falls  nicht
aus  besonderen  Gründen  eine  Verlängerung  der  Einlagerungszeit  durch  das
betreffende  Zollamt  und  die  Municipalität  zugestanden  wird.  (§.  446  A.  u.)
3.  Wefugnisse  der  GefññsKeamterr  und  Angestellten  der  Ainanzrvache.
n)  Zur  Scr.
5G*  In  Verbindung  mit  den  Anordnungen  über  das  Verbot
der  Annäherung  von  Fahrzeugen  an  die  Seeküste,  dann  des  Ankerns
oder  Lavirens  in  der  Nähe  derselben  (Z.  46)  haben  die  Gefällsbeamten
und  Angestellten  der  Finanzwache  das  Recht,  sich  auf  jedes  Schiff,
wenn  es  sich  in  einer  Entfernung  von  einer  österreichischen  Meile  dem
Gestade  genähert  hat,  zu  begeben  und  von  dem  Schiffsführer  eine
Abschrift  des  Schiffs  mani  festes  zu  verlangen.  (,§.  42  Z.  O.)
Ebenso  sind  die  Gefällsindividuen,  die  sich  auf  Zollschiffen,
Handelsfahrzengen  oder  Kriegsschiffen  befinden,  berechtiget,  alle  Fahrzeuge ­
  zu  untersuchen,  wenn  dieselben  innerhalb  der  obigen  Entfernung
vor  Anker  lieget:  oder  lavireu.  (Ges.  v.  28.  März  1812,  §§.  29  ».  57.)
b)  Aus  -ru  eingelaufenen  oder  in  Häsen  und  Canälen  befindlichen
Fahrzeugen.
57.  Die  Zollbeamten  u::d  die  Angestellten  der  Finanzwache
sind  berechtiget,  sich  auf  jedes  Fahrzeug,  das  in  Häfen  oder  Rheden
einlauft  oder  ans  denselben  abfährt,  auf  Flüssen  oder  Canälen  die
§ahrt  zu  Berg  oder  zu  Thal  macht,  zu  begeben,  auf  demselben  bis
zur  Ausladung  oder  Abfahrt  zu  verweilen,  die  Schiffsräume,  Kammern, ­
  Kästen,  Ballen,  Päcke  oder  sonstigen  Behältnisse  zu  öffnen  oder
zu  untersuchen;  alles  dieses  sowohl  vor,  als  nach  der  Ueberreichnng  der
Zollerklärung.  Sie  köimen  endlich,  bis  die  Untersuchiurg  der  Ladung
vollzogen  ward,  die  Lacke  mit  Sonnenuntergang  schließen,  worn  ach  die
letztere  nur  in  Gegeitwart  derselben  wieder  geöffnet  werden  darf.
Außer  den  Fällen,  in  welchen  das  Gesetz  ausdrücklich  festsetzt,
daß  diese  Maßregeln  auf  Kosten  der  Partei  zu  ergreifen  seien,  ist  derselben ­
  dadurch,keine  Ausgabe  zu  verursachen.  In  jedem  Falle  ist  jedoch ­
  den  Angestellten,  welche  in  der  Ausübung  ihrer  Dienstverrichtung
auf  dem  Fahrzeuge  verweilen,  eine  angemessene  Unterkunft  unentgeltlich ­
  zu  gewähren.  (§.  43  3.  O.)
            
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