Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

59—61.  Bestimmungen  für  die  Seeküste.

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3.  auf  bte  Şitbiicgtcn  für  sogenannte  3ad,tWs,  meíée  britten
Staaten  angehören;
1868.  ».  9.  mq
4.  auf  bte  Privilegien,  welche  in  Oesterreich  ben  türkischen  Unterthanen ­
  vor  den  eigenen  vertragsmäßig  zustehen,  und
ü.  auf  die  Nationale  Fischerei,  (Vtg.  v.  23.  April  1867.  Art.  xvm.)

6 :  S-KML  ÄÄìfltt*...

Vtg.

»■  26.  März  1867,  Arti  3.
7 ‘  frü!  bi o  j? 1  Ņìkel  6  des  zwischen  Oesterreich  und  den  deut-*«4í'sa*sir
 1  i8ts
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willigte  Handel  (§.  7?  Z.  O.)  bestcht^iu  ^  turt, ^ cn  Unterthanen  tractatmäßig  beh
  im  @roT"n-  Unb  Ņ"ä»K°rung  der  eigenthümlich  türkischen  Waaren
®iefer  Handel  ist  Erwerb-  und  Einkommensteuer  frei.

6.  Wervot  des  Waarentransportes  durch  Aischerfahrzmge.
60.  Fischerfahrzeuge  dürfen  nicht  zum  Transporte  von  Waarer
^11^^11.  (§.45  3.0.)
bpt,  in  ÄRmtörzGrooÜen  gcMren.
Söaarcn  zu  verfuhren.  Sie  unterliegen  daher  gleichfalls  den  0e
stunmungen,  welche  für  die  Fahrzeuge  überhaupt  bestehen.
(N.  G.  B.  1862.  Nr.  19,  Vdgb.  Nr.  12.)

7.  Seeunfälke.
Gezwungene  Landung  oder  Anlegung  und  Bedingungen  rückltchtlich  der
Geltendmachung  der  Sceunsalle.
61.  gßtrb  ein  ^Q^r^cuß  bnrd§  fetnbít^^c  %crfoígnng,  Gtnrrn
oï)er  durch  bte  Uebermacht  eines  anderen  zufälligen  Ereignisses  gezwungen, ­
  m  einen  dem  zollpflichtigen  Verkehre  nicht  geöffneten  Hafen
3*
            
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