Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

62—63.  Bestimmungen  für  die  Seeküste.

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Vorbehalt  des  etwaigen  Bergelohnes  eine  Abgabe  nur  dann  erhoben
werden,  wenn  dieselben  in  den  Verbrauch  übergehen.
Vtg.  ».  1.  Sept.  1866,  Art.  VI;  Btg.  ».  23.  Aprii  1867.  Art.  XX;  Vtci.
».  9.  März  1868,  Art.  73.
An  merknn  g.  Die  in  den  Häfen  der  österreichischen  Seeküste  zu  zahlenden
Tonnen-  Seesanitäts-  und  Lontumazgebühren  bestimmt  das  Gesetz  vom  25.  Februar
1865,  R.  G.  B.  Nr.  13  und  die  von  den  einheimischen  Schiffen,  deren  Tragfähigkeit
10  Tonnen  nicht  übersteigt,  zn  zahlende  Licenzgebühr  die  Verordnung  des'Marineministeriums ­
  ».  25.  Februar  1865,  N.  G.  B.  Nr.  15,  Vdgb.  Nr.  9.
8.  Anwendung  der  vorstehenden  Bestimmungen  ans  die
Orenzgewässer.
63.  Die  in  den  Zahlen  53  in  55,  dann  61  u.  62  enthaltenen ­
  Bestimmungen  erstrecken  sich  auch  ans  die  Grenzgewässer,
sedoch  haben  die  Führer  der  Fahrzeuge  aus  Grenzgewässern  sogleich
bei  der  Landung  die  aus  die  Ladung  Bezug  nehmenden  Papiere  dem
Zollamte  zil  überreichen  und  die  Waaren  zu  erklären.  Die  Ausladung ­
  darf  nur  auf  den  hiezu  bestimmten  Plätzen  und  über  vorläufig ­
  von  dem  Amte  ertheilte  schriftliche  Bewilligung  vorgenommen ­
  werden.  Bei  der  Ein-  oder  Ausladung  muß  ein  Beamter  des
Amtes  oder  ein  von  demselben  abgeordneter  Angestellter  der  Finanzwache ­
  gegenwärtig  sein.  Nach  geschehener  Ausladung  ist  die  schriftliche ­
  Ausladungs-Bewilliguug  abzunehmen  und  der  Erklärung  beizuschließen. ­
  (8.  49  Z.  0.,  §.  114  A.  II.,  §.  50  A.  11.)
Die  Befugnisse  der  Zollbeamten  und  der  Finanzwache  in
Bezug  auf  die  die  Grenzgewässer  benützenden  Fahrzeuge  werden
durch  besondere  Anordnungen  festgesetzt.  (g.  50  3.  O.)
Die  Bewilligung  zur  Aus-  oder  Einladung  der  Fahrzeuge  auf
Grenzgewässern  wird  nach  dem  Muster  17  A.  U.  ertheilt  und  es  ist  in  derselben ­
  nebst  der  Stunde,  in  welcher  die  Ein-  oder  Ausladung  beginnen  darf,
der  Name  des  Beamten  oder  Dieners,  welcher  dabei  gegenwärtig  sein  wird,
aufzuführen.  —  In  Absicht  auf  die  Bestimmung  der  Stunde  ist  in  der  Regel
dem  Verlangen  der  Partei  zu  willfahren  und  nur  dann  eine  andere  Stunde
vorzuzeichnen,  wenn  die  von  der  Partei  gewählte  Zeit  Bedenken  erregt  oder
eine  verläßliche  Ueberwachung  nicht  zuläßt,  oder  wenn  durch  dieselbe  die  bei
dem  Amte  eingeführte  Ordnung  gestört  würde.  (§.  244  A.  U.)
Anmerkung.  1.  Die  Bedingungen  der  Gestattung  anßeramtticher  Ein-  und
Ausladungen  an  Grenzgewäffern  enthält  das  Hofkammerdecret  vom  2.  Jänner  1845,
Nr.  45196.
AnGerkung.  2.  Die  Bestimmungen  für  die  Schifffahrt
a)  auf  der  Oder  sind  in  der  zwischen  Oesterreich  und  Preußen  über  die  Holz»
flößung  auf  diesem  Fluße  abgeschlossenen  Convention  dro.  Oderberg  6.  August  1839
und  in  den  Hofkammerdecreten  vom  17.  Februar  1840  und  24.  Mai  1842'
b)  auf  der  Saale,  Donau,  Salzach  und  auf  dem  Inn  in  dem  Staatsvertrage ­
  mit  Baiern  über  die  freie  Schifffahrt  auf  der  Donau  und  deren  Nebenflüssen
und  über  die  Festsetzung  von  polizeilichen  und  Zollaufsichtsmaßregeln  auf  den  gemeinfchaftlichen
  Grenzgewässern  dto.  Wien  2.  Dezember  1851,  N.  G.  B.  1852,  Nr.
128  und  129,  und  in  der  Donauschifssahrtöacte  vom  7.  November  1858.  R.  G.  SB
Ar.  13  und  21,  Vdgb.  6  und  8;
            
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