Regierungsvorlage Beschlüsse der Kommisssion in erster Lesung
licher Stellen mittleren oder kleinen Umfangs oder zur
Umwandlung bestehender unselbständiger ländlicher Stellen
in Stellen mittleren oder kleinen Umfangs finden die gesetz-
lichen Vorschriften über den erleichterten Abverkauf von
Grundstücken Anwendung mit der Maßgabe, daß das Un-
schädlichkeitssgeugnis auch bei der Abveräußerung größerer
Trennstücke erteilt werden kann, wenn die Sicherheit der
Berechtigten nicht vermindert wird.
II. Erleichterung der Rentengutsbildung III. Erleichterung der Rentengutsbildung
§ 21 a
Der § 5 des Gesetzes, betreffend die Be-
förderung der Errichtung von Rentengütern,
vom 7. Juli 1891 (Gesetzzamml. S. 279) erhält
folgenden Abs. 2:
In geeigneten Fällen kann ein zweites
Stundungsjahr gewährt werden. In
diesem Falle wird der Ausfall dadurch
gedeckt, daß der Betrag der erstjährigen
Rentenbankrente am Schlusse der Til-
gungsperiode gezahlt und der Betrag der
zweitjährigen Rente nach Maßgabe des
Abiî. 1 Satz 2 verrechnet wird.
§.22 § 22
Der § 7 des Gesetzes, betreffend die Beförderung der Der § 7 des Gesetzes, betreffend die Beförderung der
Errichtung von Rentengütern, vom 7. Juli 1891 (Gesez- Errichtung von Rentengütern, vom 7. Juli 1891 (Gesetz-
samml. S. 279) erhält kolaenden Abi. 3: samml. S. 279) erhält folgenden Abjs. 3:
Bei Rentengütern mittleren Um-
fanges kann die Sicherheit auch dann als
vorhanden angenommen werden, wenn
der fünfundzwanzigfache Betrag der
Rentenbankrente innerhalb der ersten
acht Zehntel des durch eine der vor-
bezeichneten Taxen zu ermittelnden
Wertes der Liegenschaften zu stehen
Bei Rentengütern, die nur so groß sind, daß kommt. Bei Rentengütern, die nur so groß sind,
sie ganz oder hauptsächlich ohne fremde Arbeits- daß sie ganz oder hauptsächlich ohne fremde Arbeits-
kräfte bewirtschaftet werden können, kann in ge- kräfte bewirtschaftet werden können, kann die
rigneten Fällen die Sicherheit auch dann als Sicherheit auch dann als vorhanden angenommen
vorhanden angenommen werden, wenn der fünfund- werden, wenn der fünfundzwanzigfache Betrag der
zwanzigfache Betrag der Rentenbankrente inner- Rentenbankrente innerhalb der ersten neun Zehntel
halb der ersten neun Zehntel des durch eine der des durch eine der vorbezeichneten Taxen zu er-
vorbezeichneten Taxen zu ermittelnden Wertes der mittelnden Wertes der Liegenschaften zu stehen
Liegenschaften zu stehen kommt. Die Rentenbank kommt. Die Rentenbank hat jedoch das Recht, die
hat jedoch das Recht, die sofortige Ablösung des sofortige Ablösung des die Sicherheit nach Abs. 2
die Sicherheit nach Abs. 2 übersteigenden Teiles der übersteigenden Teiles der Rentenbankrente zu ver-
Rentenbankrente zu verlangen, wenn der Renten- langen, wenn der Rentengutsbesitzer oder ein
qutsbesißer oder ein Dritter auf das Rentengut Dritter auf das Rentengut in solcher Weise ein-
in solcher Weise einwirkt, daß eine die Sicherheit wirkt, daß eine die Sicherheit der Rente gefährdende
der Rente gefährdende Verschlechterung des Grund- Verschlechterung des Grundstücks zu besorgen ist,
stücks zu besorgen ist, oder wenn der Rentenguts- oder wenn der Rentengutsbesitzer in Konkurs gerät
besißer in Konkurs gerät oder durch Zwangsvoll- oder durch Zwangsvollstre>ung zur Zahlung der
strectung zur Zahlung der rückständigen Renten- rückständigen Rentenbankrenten angehalten werden
bankrenten angehalten werden muß, oder wenn das muß, oder wenn das Eigentum an dem Rentengut
Eigentum an dem Rentengut auf einen anderen auf einen anderen als einen seiner Abkömmlinge
zl tir seiner Abkömmlinge oder seine Ehefrau oder seine Ehefrau übergeht.
übergeht. I
zh? § 22 ist folgende Resolution angenommen
worden:
. Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen-
baldtunlichst Bestimmungen dahin zu erlassen. dit