thumbs : Die Kaufkraft des Geldes

Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  nsw.  157

mung  des  deutsch-russischen  Zusatzvertrages  (Russ.-D.  Z.  Art.  12,  Abs.  2)
insofern,  als  die  Aufrechterhaltung  der  Enteignung  wider  den  Willen  des
Vorberechtigten  nur  dann  möglich  wurde,  wenn  sie  nicht  nur  auf  Grund  einer
allgemeinen  Norm  für  alle  Landeseinwohner,  sondern  auch  gegenüber
Angehörigen  eines  dritten  Landes  erfolgt  war.  Bei  Enteignungen  nach
dem  1.  Juli,  aber  vor  dem  27.  August  1918  konnte  die  Wiederübertragung
unter  Eückgewährung  der  dem  Vorberechtigten  von  Rußland  gemäß
dem  Art.  11  bezahlten  Entschädigung  beantragt  werden.  Für  Enteignungen ­
  nach  dem  27.  August  1918  wurde  überdies  die  sofortige
Entschädigung  in  barem  vereinbart  (Russ.-D.  F.  Art.  11  und  12).  In
dieser  Neuerung  lag  ein  Ansatz  zu  einer  internationalen  Regelung
der  Enteignung  als  Maßregel  des  Wirtschaftskrieges.
Im  Verhältnisse  zu  Rußland  hatten  die  Mittelmächte  eine  generelle
Klausel  (Russ.-D.  Z.  Art.  16,  Abs.  2;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  5,  Abs.  6)  erreicht, ­
  welche  auch  die  Entschädigung  für  sonstige  „Enteignungen  ohne
ausreichenden  Ersatz“  zusichert.  Das  mehrfach  genannte  Finanzabkommen
zwischen  Rußland  und  Deutschland  erledigte  auch  diese  Entschädigung
im  Wege  der  Verrechnung  (Russ.-D.  F.  Art.  1).
In  den  Verträgen  mit  der  Ukraine,  Rußland  und  Finnland  hatten,
wie  bereits  erwähnt,  die  Mittelmächte  auf  den  Ersatz  der  Kriegss
  c  h  ä  d  e  n,  d.  h.  derjenigen  Schäden,  die  anderen  Vertragsteilen  und  ihren
Angehörigen  in  den  Kriegsgebieten  durch  militärische  Operationen ­
  zugefügt  wurden,  verzichtet  (Ukr.  Fr.  Art.  V,  Russ.  Fr.
Art.  IX,  Finn.-D.  Fr.  Art.  III,  Finn.-Ö.-U.  Fr.  Art.  III).  Auch  Rumänien ­
  hatte  auf  den  Ersatz  der  Schäden,  die  durch  deutsche  oder  österreichisch-ungarische ­
  militärische  Maßnahmen  entstanden  waren,  verzichtet
(Rum.-D.  R.  Art.  4;  Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  3,  Z.  1).  Dagegen  hatte  sich
Rumänien  verpflichtet,  den  deutschen  und  österreichisch-ungarischen
Staatsangehörigen  alle  Schäden  zu  ersetzen,  die  ihnen  auf  seinem  Gebiete
durch  militärische  Maßnahmen  einer  der  kriegführenden  Mächte  entstanden ­
  waren.  Diese  Ersatzpflicht  trat  auch  ein  bei  Schäden,  die  deutsche,
österreichisch-ungarische  Staatsangehörige,  sowie  bosnisch-herzegowinische
Landesangehörige  als  Teilhaber,  insbesondere  auch  als  Aktionäre
der  auf  rumänischem  Gebiete  befindlichen  Unternehmen  erlitten  hatten
(Rum.-D.  R.  Art.  6;  Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  3,  Z.  3).
DerErsatzfürHandelsschiffeundSchiffsladungen
insbesondere.
Die  Schäden,  die  den  Mittelmächten  durch  die  Seehandels-Sperre
  der  Entente  zugefügt  wurden,  waren  nur  soweit  Gegenstand  einer
besonderen  Regelung  in  den  Friedensschlüssen  geworden,  als  es  sich  um
Schäden  durch  die  Anforderung,  Beschlagnahme  oder  Einziehung  von
Schiffen  und  deren  Ladungen  handelte.  Die  übrigen  Schäden
            
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