Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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3"  Ziffer  III  der  Anleitung  Anni.  11.
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ausgesprochen  wird.  wcycnigeu
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v  e  rs  i  ch  e  run  g  s  a  n  st  a  lten  sofern,  was  bei  Vielen  der  Fall  sein  wird,  deren
Beamte  nicht  ohnehin  zu  den  Beamten  des  betreffenden  Staates  berw  des
betreffenden  weiteren  Kommunalverbnndes  gehören.)  6  '
Süff,?**'  ohne  Rücksicht  ans  die  Höhe  des  von  ihnen  bezogenen
^ohns  oder  Gehalts  als  vcrsichernngspflichtig  zu  behandeln.  Der  Begriff  der
„höheren  Bureaubeamten"  kommt,  soiveit  es  sich  um  die  Bureaus  der  Bcrnfsgenossenschaften
  handelt,  nicht  in  Frage."
^Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  ferner  in  der  Rev.  Entsch.  Nr.  72
M.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  177)  hinsichtlich  eines  im  Bureau  eines  prenfflschen
  Landraths  beschäftigten  Privatgehilfen,  weil  der  Begriff  des
„höheren  Bureaubeamten"  auf  ihn  nicht  anwendbar  sei,  die  Versichernna/-bfllcht
  anerkannt  und  dabei  Folgendes  ausgeführt:  „Es  läfft  sich  „iclit  ver-Staats-
  oder  Kommunalbehörden  angestellten  Expedienten  und  Registratoren
            
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