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3" Ziffer III der Anleitung Anni. 11.
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ausgesprochen wird. wcycnigeu
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v e rs i ch e run g s a n st a lten sofern, was bei Vielen der Fall sein wird, deren
Beamte nicht ohnehin zu den Beamten des betreffenden Staates berw des
betreffenden weiteren Kommunalverbnndes gehören.) 6 '
Süff,?**' ohne Rücksicht ans die Höhe des von ihnen bezogenen
^ohns oder Gehalts als vcrsichernngspflichtig zu behandeln. Der Begriff der
„höheren Bureaubeamten" kommt, soiveit es sich um die Bureaus der Bcrnfsgenossenschaften
handelt, nicht in Frage."
^Das Reichs-Versicherungsamt hat ferner in der Rev. Entsch. Nr. 72
M. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 177) hinsichtlich eines im Bureau eines prenfflschen
Landraths beschäftigten Privatgehilfen, weil der Begriff des
„höheren Bureaubeamten" auf ihn nicht anwendbar sei, die Versichernna/-bfllcht
anerkannt und dabei Folgendes ausgeführt: „Es läfft sich „iclit ver-Staats-
oder Kommunalbehörden angestellten Expedienten und Registratoren