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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 11.
beschäftigten Beamten gelten müsse und deshalb von der Versicherung
ausgeschlossen sei, beruht auf der irrthümlichen Annahme, daß diese
Stelle der Anleitung alle Kategorien der Versicherten betreffe, während
sie in Wirklichkeit nur auf „Gehilfen" (§. 1 Z. 1 des I. u. A.V.G.) hat
bezogen werden sollen. Als „Gehilfen" sind die im höheren Bureau
dienst beschäftigten Beamten allerdings nicht anzusehen, sie fallen daher
aus dem Kreise der versicherten Personen dann heraus, wenn sie nicht
in einem „Betriebe" beschäftigt werden. Ist aber das Letztere der Fall,
so steht nichts entgegen, sie den Betriebsbeamten zuzurechnen."
Vergl. auch den mit dem vorstehenden Unterschiede sich gleichfalls be
schäftigenden Erlaß des Gr. hessischen Ministeriums der Finanzen vom 81. De
zember 1890 (Zeller und Fey, Ausführungsvorschriften S. 106 Anm. 8).
Im Wesentlichen in Uebereinstimmung mit der Auffassung des Reichs-
Versicherungsamtes sprechen sich über diesen Punkt die zuständigen badischen
und hessischen Landeszentralbehörden aus. Die Anleitung des badischen
Ministeriums des Innern, die I. u. A.B. der vom Staate beschäftigten Per
sonen betreffend, sagt unter Z. 7 (Amt! Ausg. f. Baden S. 142): „Als vom
Staate beschäftigte Gehilfen sind sonach diejenigen Personen zu versichern,
deren Thätigkeit, ohne sich als die eines Arbeiters, Gesellen, Dienstboten oder
Lehrlings darzustellen, doch wie die Arbeit dieser Kategorien im Wesentlichen
körperlicher oder mechanischer Natur ist; als mechanische Arbeit ist insbeson
dere die untergeordnete Hilfeleistung bei der Besorgung der Schreib-, Rech-
nungs-, Verwaltungs- und technischen Geschäfte zu behandeln, und zwar auch
dann, wenn die Thätigkeit zu einem kleineren Theil über das mechanische Ab
schreiben und Kopireu hinausgeht. Es sind daher die Dekopisten, Schreib-,
Kanzlei-, Bureau-, Rechuuugs- und wenigstens ein Theil der Ber-
waltungs- und technischen Gehilfen als versicherungspflichtig zu be
handeln. Nicht verficherungspflichtig sind solche Gehilfen, deren Thätigkeit
eine über den Erwerb der Elementarkenntnisse wesentlich hinausrcichende Vor
bildung, wie sic in den Mittel- und Fachschulen und den höheren Lehranstalten
dargeboten wird, erfordert; es sind daher Personen, welche die Borbildung
als Aktuariatsincipient, Finanz-, Expeditionsgehilfe, als Geo
meter, Bau-, Hochbau- oder Maschinentechniker besitzen, so lange sie
eine dieser Vorbildung entsprechende Stelle versehen, nicht als versicherungs
pflichtig zu behandeln. In der Regel wird hierbei die Ablegung bestimmter,
über den Nachweis bloß elenientarer Kenntniß hinausgehender Schul- oder
Fachprüfungen vorausgesetzt; als solche ist insbesondere auch die in Baden
und Württemberg abgelegte Werkmeisterprüfung anzuerkennen; doch sind
auch solche Personen, welche lediglich auf Grund des nachgewiesenen Besuchs
mittlerer oder höherer Schulen, z. B. als Ingenieure, Architekten, Ma-
schinentechnikcr, Elektrotechniker im staatlichen Dienste verwendet werden,
von der Versicherungspflicht ausgeschlossen."
Das Gr. hessische Ministerium des Innern und der Justiz führt in seiner
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1890 (Zeller und Fey, Ausführungs-
Vorschriften S. 105) aus:
„Der Versicherungspflicht unterliegen nicht von den nicht dekret
mäßigen Bediensteten
a) diejenigen, deren Thätigkeit eine über den Erwerb der Elementarkennt
nisse wesentlich hinausreichende Vorbildung erfordert, wie sie in den
Mittelschulen und in den höheren Lehranstalten dargeboten wird;
b) diejenigen, welche durch Ablegung bestimmter Prüfungen, wie sie
z. B. für Gerichtsschreiber, Polizeikommissäre, Gerichtsvoll
zieher, Finanzasp iranien l. Kategorie, Kulturtechniker und
dergleichen Thätigkeiten verlangt werden, die Voraussetzung für ihre