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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 11.
beschäftigten Beamten gelten müsse und deshalb von der Versicherung
ausgeschlossen sei, beruht auf der irrthümlichen Annahme, daß diese
Stelle der Anleitung alle Kategorien der Versicherten betreffe, während
sie in Wirklichkeit nur auf „Gehilfen" (§. 1 Z. 1 des I. u. A.V.G.) hat
bezogen werden sollen. Als „Gehilfen" sind die im höheren Bureaudienst
beschäftigten Beamten allerdings nicht anzusehen, sie fallen daher
aus dem Kreise der versicherten Personen dann heraus, wenn sie nicht
in einem „Betriebe" beschäftigt werden. Ist aber das Letztere der Fall,
so steht nichts entgegen, sie den Betriebsbeamten zuzurechnen."
Vergl. auch den mit dem vorstehenden Unterschiede sich gleichfalls beschäftigenden
Erlaß des Gr. hessischen Ministeriums der Finanzen vom 81. Dezember
1890 (Zeller und Fey, Ausführungsvorschriften S. 106 Anm. 8).
Im Wesentlichen in Uebereinstimmung mit der Auffassung des Reichs-Versicherungsamtes
sprechen sich über diesen Punkt die zuständigen badischen
und hessischen Landeszentralbehörden aus. Die Anleitung des badischen
Ministeriums des Innern, die I. u. A.B. der vom Staate beschäftigten Personen
betreffend, sagt unter Z. 7 (Amt! Ausg. f. Baden S. 142): „Als vom
Staate beschäftigte Gehilfen sind sonach diejenigen Personen zu versichern,
deren Thätigkeit, ohne sich als die eines Arbeiters, Gesellen, Dienstboten oder
Lehrlings darzustellen, doch wie die Arbeit dieser Kategorien im Wesentlichen
körperlicher oder mechanischer Natur ist; als mechanische Arbeit ist insbesondere
die untergeordnete Hilfeleistung bei der Besorgung der Schreib-, Rechnungs-,
Verwaltungs- und technischen Geschäfte zu behandeln, und zwar auch
dann, wenn die Thätigkeit zu einem kleineren Theil über das mechanische Abschreiben
und Kopireu hinausgeht. Es sind daher die Dekopisten, Schreib-,
Kanzlei-, Bureau-, Rechuuugs- und wenigstens ein Theil der Berwaltungs-
und technischen Gehilfen als versicherungspflichtig zu behandeln.
Nicht verficherungspflichtig sind solche Gehilfen, deren Thätigkeit
eine über den Erwerb der Elementarkenntnisse wesentlich hinausrcichende Vorbildung,
wie sic in den Mittel- und Fachschulen und den höheren Lehranstalten
dargeboten wird, erfordert; es sind daher Personen, welche die Borbildung
als Aktuariatsincipient, Finanz-, Expeditionsgehilfe, als Geometer,
Bau-, Hochbau- oder Maschinentechniker besitzen, so lange sie
eine dieser Vorbildung entsprechende Stelle versehen, nicht als versicherungspflichtig
zu behandeln. In der Regel wird hierbei die Ablegung bestimmter,
über den Nachweis bloß elenientarer Kenntniß hinausgehender Schul- oder
Fachprüfungen vorausgesetzt; als solche ist insbesondere auch die in Baden
und Württemberg abgelegte Werkmeisterprüfung anzuerkennen; doch sind
auch solche Personen, welche lediglich auf Grund des nachgewiesenen Besuchs
mittlerer oder höherer Schulen, z. B. als Ingenieure, Architekten, Maschinentechnikcr,
Elektrotechniker im staatlichen Dienste verwendet werden,
von der Versicherungspflicht ausgeschlossen."
Das Gr. hessische Ministerium des Innern und der Justiz führt in seiner
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1890 (Zeller und Fey, Ausführungs-Vorschriften
S. 105) aus:
„Der Versicherungspflicht unterliegen nicht von den nicht dekretmäßigen
Bediensteten
a) diejenigen, deren Thätigkeit eine über den Erwerb der Elementarkenntnisse
wesentlich hinausreichende Vorbildung erfordert, wie sie in den
Mittelschulen und in den höheren Lehranstalten dargeboten wird;
b) diejenigen, welche durch Ablegung bestimmter Prüfungen, wie sie
z. B. für Gerichtsschreiber, Polizeikommissäre, Gerichtsvollzieher,
Finanzasp iranien l. Kategorie, Kulturtechniker und
dergleichen Thätigkeiten verlangt werden, die Voraussetzung für ihre