Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  11.

beschäftigten  Beamten  gelten  müsse  und  deshalb  von  der  Versicherung
ausgeschlossen  sei,  beruht  auf  der  irrthümlichen  Annahme,  daß  diese
Stelle  der  Anleitung  alle  Kategorien  der  Versicherten  betreffe,  während
sie  in  Wirklichkeit  nur  auf  „Gehilfen"  (§.  1  Z.  1  des  I.  u.  A.V.G.)  hat
bezogen  werden  sollen.  Als  „Gehilfen"  sind  die  im  höheren  Bureaudienst ­
  beschäftigten  Beamten  allerdings  nicht  anzusehen,  sie  fallen  daher
aus  dem  Kreise  der  versicherten  Personen  dann  heraus,  wenn  sie  nicht
in  einem  „Betriebe"  beschäftigt  werden.  Ist  aber  das  Letztere  der  Fall,
so  steht  nichts  entgegen,  sie  den  Betriebsbeamten  zuzurechnen."
Vergl.  auch  den  mit  dem  vorstehenden  Unterschiede  sich  gleichfalls  beschäftigenden ­
  Erlaß  des  Gr.  hessischen  Ministeriums  der  Finanzen  vom  81.  Dezember ­
  1890  (Zeller  und  Fey,  Ausführungsvorschriften  S.  106  Anm.  8).
Im  Wesentlichen  in  Uebereinstimmung  mit  der  Auffassung  des  Reichs-Versicherungsamtes
  sprechen  sich  über  diesen  Punkt  die  zuständigen  badischen
und  hessischen  Landeszentralbehörden  aus.  Die  Anleitung  des  badischen
Ministeriums  des  Innern,  die  I.  u.  A.B.  der  vom  Staate  beschäftigten  Personen ­
  betreffend,  sagt  unter  Z.  7  (Amt!  Ausg.  f.  Baden  S.  142):  „Als  vom
Staate  beschäftigte  Gehilfen  sind  sonach  diejenigen  Personen  zu  versichern,
deren  Thätigkeit,  ohne  sich  als  die  eines  Arbeiters,  Gesellen,  Dienstboten  oder
Lehrlings  darzustellen,  doch  wie  die  Arbeit  dieser  Kategorien  im  Wesentlichen
körperlicher  oder  mechanischer  Natur  ist;  als  mechanische  Arbeit  ist  insbesondere ­
  die  untergeordnete  Hilfeleistung  bei  der  Besorgung  der  Schreib-,  Rechnungs-,
  Verwaltungs-  und  technischen  Geschäfte  zu  behandeln,  und  zwar  auch
dann,  wenn  die  Thätigkeit  zu  einem  kleineren  Theil  über  das  mechanische  Abschreiben ­
  und  Kopireu  hinausgeht.  Es  sind  daher  die  Dekopisten,  Schreib-,
Kanzlei-,  Bureau-,  Rechuuugs-  und  wenigstens  ein  Theil  der  Berwaltungs-
  und  technischen  Gehilfen  als  versicherungspflichtig  zu  behandeln. ­
  Nicht  verficherungspflichtig  sind  solche  Gehilfen,  deren  Thätigkeit
eine  über  den  Erwerb  der  Elementarkenntnisse  wesentlich  hinausrcichende  Vorbildung, ­
  wie  sic  in  den  Mittel-  und  Fachschulen  und  den  höheren  Lehranstalten
dargeboten  wird,  erfordert;  es  sind  daher  Personen,  welche  die  Borbildung
als  Aktuariatsincipient,  Finanz-,  Expeditionsgehilfe,  als  Geometer, ­
  Bau-,  Hochbau-  oder  Maschinentechniker  besitzen,  so  lange  sie
eine  dieser  Vorbildung  entsprechende  Stelle  versehen,  nicht  als  versicherungspflichtig ­
  zu  behandeln.  In  der  Regel  wird  hierbei  die  Ablegung  bestimmter,
über  den  Nachweis  bloß  elenientarer  Kenntniß  hinausgehender  Schul-  oder
Fachprüfungen  vorausgesetzt;  als  solche  ist  insbesondere  auch  die  in  Baden
und  Württemberg  abgelegte  Werkmeisterprüfung  anzuerkennen;  doch  sind
auch  solche  Personen,  welche  lediglich  auf  Grund  des  nachgewiesenen  Besuchs
mittlerer  oder  höherer  Schulen,  z.  B.  als  Ingenieure,  Architekten,  Maschinentechnikcr,
  Elektrotechniker  im  staatlichen  Dienste  verwendet  werden,
von  der  Versicherungspflicht  ausgeschlossen."
Das  Gr.  hessische  Ministerium  des  Innern  und  der  Justiz  führt  in  seiner
Bekanntmachung  vom  17.  Dezember  1890  (Zeller  und  Fey,  Ausführungs-Vorschriften
  S.  105)  aus:
„Der  Versicherungspflicht  unterliegen  nicht  von  den  nicht  dekretmäßigen ­
  Bediensteten
a)  diejenigen,  deren  Thätigkeit  eine  über  den  Erwerb  der  Elementarkenntnisse ­
  wesentlich  hinausreichende  Vorbildung  erfordert,  wie  sie  in  den
Mittelschulen  und  in  den  höheren  Lehranstalten  dargeboten  wird;
b)  diejenigen,  welche  durch  Ablegung  bestimmter  Prüfungen,  wie  sie
z.  B.  für  Gerichtsschreiber,  Polizeikommissäre,  Gerichtsvollzieher, ­
  Finanzasp  iranien  l.  Kategorie,  Kulturtechniker  und
dergleichen  Thätigkeiten  verlangt  werden,  die  Voraussetzung  für  ihre
            
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