Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anni.  11.

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demuächstige  Anstellung  in  diesen  Zweigen  des  Staatsdienstes  nachgees
  mübteîenn  sein!'  daß  solche  Personen  (a,  b)  in  einer  lediglich  mechanische
Thätigkeit  erfordernden  Stellung  beschäftigt  sind.
Hiernach  sind  als  versicherungspflichtig  in  der  Regel  nicht  anzusehen  diejenigen ­
  Bediensteten,  welche  eine  zu  dekretmäßiger  Anstellung  berechtigende
Prüfung  obenerwähnter  Art  abgelegt  haben  und  in  Vertretung  dekretmaßig
angestellter  Beamten  deren  Funktionen  wahrnehmen."
Vergl.  auch  den  Bescheid  des  württembergischen  Landes-Versicherungsamtes
  vom  4.  September  1891  in  Anm.  III  12  und  die  Ausführungen  in
Anm.  III  14.
Auf  einen  Standpunkt,  der  dem  des  Reichs-Versicherungsamtes  entgegengesetzt ­
  ist  und  die  Unterscheidung  zwischen  höherem  und  niederem  Bureaudienste ­
  ganz  verwirft,  stellt  sich  der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt ­
  Schlesien  in  seinem  Bescheide  vom  5.  Mai  1891  (A.  N.  f.  Schlesien
1891  S.  25):
„Dem  Magistrate  theilen  wir  ergebenst  mit,  daß  nach  unserer  Auffassung ­
  die  sämmtlichen  in  Frage  kommenden  Beamten,  nämlich  der
Kassenassistent  R.,  der  Steuererheber  K.,  der  Sparkassenkontrolcur  D.
und  die  Bureaugehilfen  S.  und  C.  dortselbst,  mit  Rücksicht  auf  ihre  Beschäftigung ­
  im  Kommunaldienste  der  Stadt  zu  den  versicherungspflichtigen
Personen  zu  rechnen  sind.
Maßgebend  für  unsere  Auffassung  ist  lediglich,  daß  diese  Personen
sämmtlich  ohne  Pensionsberechtigung  im  Kommunaldienst  angestellt  sind.
§  4  Abs.  1  des  Reichsgesetzes  vom  22.  Juni  1889.
Dagegen  können  wir  dem  Umstand  keine  Erheblichkeit  bcimessen,
daß  dieselben  zum  Theil  im  sogenannten  höheren  Bureaudienst  thätig
sind.  Zwar  will  das  Reichs-Versicheruugsamt  in  seiner  Anleitung,  betreffend ­
  den  Kreis  der  versicherten  Personen,  vom  31.  Oktober  1890  sub
XII  auch  diejenigen  nicht  pensionsberechtigten  Kommunalbeamten,  welche
als  Expedienten  u.  s.  w.  in  dem  sogenannten  „höheren  Bureaudienst"
beschäftigt  sind,  nicht  als  Gehilfen  angesehen  und  demgemäß  von  der
Versicherungspflicht  ausgenommen  wissen.  Eine  Unterscheidung  zwischen
„höheren"  und  „niederen"  Bureaubeamten  hinsichtlich  der  Versicherungspflicht ­
  steht  aber  unseres  Erachtens  weder  mit  dem  Wortlaut  noch  mit
dem  Sinne  des  Gesetzes  in  Einklang  und  erscheint  uns  auch  praktisch
nicht  verwerthbar,  weil  sich  darnach  eine  klare  und  bestimmte  Grenze
zwischen  versicherungspflichtigen  und  von  der  Versicherungspflicht  befreiten ­
  Bureaubeamten  nicht  ziehen  läßt.  Wir  stehen  vielmehr  auf  dem
Standpunkt,  daß  die  in  den  Bureaus  von  Kommunalbehörden  beschäftigten ­
  Personen,  gleichviel  welche  Geschäfte  sie  zu  verrichten  haben,
nach  ihrer  sozialen  und  wirthschaftlichen  Stellung  sich  über  den  von
§  1  des  Reichsgesctzes  betroffenen  Personenkreis  der  Gehilfen,  Betriebsbeamten, ­
  Handelsgehilfcn  im  Allgemeinen  nicht  erheben  und  deshalb
der  Regel  nach  bei  mangelnder  Pensionsberechtigung  der  Versicherungspflicht ­
  unterliegen.  In  dieser  Auffassung  werden  wir  um  so  mehr  bestärkt, ­
  als  jene  Personen,  insofern  sie  jederzeit  entlaßbar  sind,  bei  Aufgabe ­
  ihrer  Stellung  keine  Sicherheit  dafür  haben,  daß  sie  dauernd  im
„höheren  Bureaudicnst"  verbleiben;  sie  können  vielmehr  leicht  in  die
Lage  kommen,  eine  Beschäftigung  zu  übernehmen,  die  sie  unzweifelhaft
versicherungspflichtig  macht.  Alsdann  würden  sie  aber  den  Nachtheil  zu
tragen  haben,  daß'  die  Zeit  ihrer  Beschäftigung  im  höheren  Bureaudienst ­
  für  die  Erwerbung  bezw.  Steigerung  ihrer  Nentenansprüche  verloren ­
  gegangen  ist."
            
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