Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  12.

LT.  Die  Grenze  zwischen  dem  in  der  vorhergehenden  Anmerkung  unterschiedenen ­
  „höheren  und  niederen  Bureaubeamten"  ist  in  der  Praxis  nicht  sogezogcn,
  daß  nicht  viele  Falle  vorkämen,  in  welchen  dieselbe  Person  sowohl ­
  Geschäfte  des  höheren  als  des  niederen  Bureaudienstes  besorgte. ­
  Die  Frage  nach  der  Versicherungspflicht  kann  alsdann  entweder
danach,  ob  die  Geschäfte  in  ihrem  voriviegenden  Charakter  solche  der  einen
oder  anderen  Art  sind,  oder  nach  der  Zeitdauer,  während  deren  die  eine  oder
andere  Beschäftigung  stattfindet,  entschieden  werden.  Im  ersteren  Falle  ist  der
Betreffende,  wenn  er  regelmäßig  mit  niederen  Bureaugeschäften  beschäftigt  ist,
versicherungspflichtig,  trotzdem  er  zwischendurch  auch  zu  Geschäften  des  höheren
Bureaudienstes  verwandt  wird,  und  umgekehrt  wird  ver  höhere  Bureaubeamte
dadurch  nicht  versicherungspflichtig,  daß  er  sich  nebenbei  auch  mit  Arbeiten
des  niederen  Bureaudienstes  zu  befassen  hat.  Bei  der  Entscheidung  nach  der
Zeitdauer  dagegen  ist  der  Betreffende  zeitweilig  versicherungspflichtig,  zeitweilig ­
  nicht  versicherungspflichtig,  je  nachdem  seine  Beschäftigung  zu  der  einen
Zeit  dem  niederen,  zu  der  anderen  dem  höheren  Bureaudienste  angehört.  Beide
Entscheidungen  haben  Analogien  in  der  Behandlung  anderer  versicherungspflichtiger ­
  Beschäftigungen,  und  je  nach  den  Umständen  ist  die  eine  oder  die
andere'  gerechtfertigt.  In  der  Regel  wird  die  verschiedenartige  Beschäftigung
der  Zeit  nach  nicht  streng  von  einander  zu  trennen  sein,  und  es  wird  deshalb
in  den  meisten  Fällen  das  Vorhandensein  oder  Nichtvorhandenscin  der  Versicherungspflicht ­
  je  nach  dem  Ueberwiegen  der  einen  oder  anderen  Beschäftigungsart ­
  anzunehmen  sein.  Sv  wird  seitens  des  Reichs-Versicherungsamtcs  in  der
Rev.Entsch.  Nr.  64  (s.  Anm.  Ill  14)  die  Frage  nach  der  Versicherungspflicht
bejaht,  trotzdem  der  Betreffende  auch  Obliegenheiten,  die  zu  dem  höheren
Bureaudienste  gehören,  wahrzunehmen  hat,  und  in  den  Rev.Entsch.  Nr.  05
und  104  (s.  Anm.  III  14)  verneint,  trotzdem  die  Betreffenden  auch  Geschäfte
des  niederen  Buraudienstes  zu  besorgen  haben.
In  einem  Falle,  wo  die  Beschäftigung  eines  Angestellten  im  niederen
Bureaudienste  sich  der  Zeit  nach  streng  gegen  diejenige  im  höheren  Bureaudienste ­
  abscheidet,  hat  das  württembergische  Landesversicherungsamt  am
4.  September  1891  (Mitth.  f.  Württemberg  1891  S.  97)  in  der  einen  Schuldheißenamtsgehilfen
  betreffenden  Beschwerdesache  dahin  erkannt,
„daß  der  Beschwerdeführer  der  Verpflichtung  zur  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung ­
  während  derjenigen  Wochen  nicht  unterliegt,  in
welchen  er  entweder  ausschließlich  oder  doch  in  der  Hauptsache ­
  mit  den  eine  Kenntniß  der  maßgebenden  gesetzlichen
Vorschriften  voraussetzenden  Arbeiten  der  Beihilfe  bei  den  Geschäften ­
  des  Schultheißen,  insbesondere  protokollarischen  Vernehmungen
in  den  zur  Zuständigkeit  des  Schulthcißenamtcs  gehörenden  Angelegenheiten ­
  rc.  Führung,  militärischer  Listen  u.  dergl.  oder  mit  Steuerumlagen
oder  Rechnungsstcllungcn  beschäftigt  ist,  daß  er  dagegen  zur  Jnvaliditäts-
  uud  Altersversicherung  verpflichtet  ist,  solange  er
nur  mit  Abschreiben  oder  anderen  mehr  mechanischen  Geschäften ­
  betraut  ist."
In  den  Entscheidungsgründen  wird  ausgeführt:
„Der  Mangel  an  Selbstständigkeit  und  äußerer  Selbstverantwortlichkeit
  ist  kein  die  Versicherungspflicht  begründendes  Moment.  Es  giebt
eine  große  Menge  von  Berufsstcllungen,  welche  die  Unterstellung  unter
den  Begriff  eines  „Arbeiters"  oder  „Gehilfen"  im  Sinne  des  §.  1  der
I.  u.  A  V.  G.  ausschließen,  aber  doch  mit  einer  äußerlich  selbstställdigen
  und  selbstverantwortlichen  Beschästignng  nicht  verbunden
sind.  Es  kommt  vielmehr  darauf  au,  ob  die  Beschäftigung  in  wcsentlich
  mechanischen,  auf  die  Verweiidung  körperlicher  Kräfte  oder  Fertigkciteii
  gerichteten  Dienstleistungen,  wie  z.  B.  bloßes  Abschreiben,  besteht,
            
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