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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 12.
LT. Die Grenze zwischen dem in der vorhergehenden Anmerkung unterschiedenen
„höheren und niederen Bureaubeamten" ist in der Praxis nicht sogezogcn,
daß nicht viele Falle vorkämen, in welchen dieselbe Person sowohl
Geschäfte des höheren als des niederen Bureaudienstes besorgte.
Die Frage nach der Versicherungspflicht kann alsdann entweder
danach, ob die Geschäfte in ihrem voriviegenden Charakter solche der einen
oder anderen Art sind, oder nach der Zeitdauer, während deren die eine oder
andere Beschäftigung stattfindet, entschieden werden. Im ersteren Falle ist der
Betreffende, wenn er regelmäßig mit niederen Bureaugeschäften beschäftigt ist,
versicherungspflichtig, trotzdem er zwischendurch auch zu Geschäften des höheren
Bureaudienstes verwandt wird, und umgekehrt wird ver höhere Bureaubeamte
dadurch nicht versicherungspflichtig, daß er sich nebenbei auch mit Arbeiten
des niederen Bureaudienstes zu befassen hat. Bei der Entscheidung nach der
Zeitdauer dagegen ist der Betreffende zeitweilig versicherungspflichtig, zeitweilig
nicht versicherungspflichtig, je nachdem seine Beschäftigung zu der einen
Zeit dem niederen, zu der anderen dem höheren Bureaudienste angehört. Beide
Entscheidungen haben Analogien in der Behandlung anderer versicherungspflichtiger
Beschäftigungen, und je nach den Umständen ist die eine oder die
andere' gerechtfertigt. In der Regel wird die verschiedenartige Beschäftigung
der Zeit nach nicht streng von einander zu trennen sein, und es wird deshalb
in den meisten Fällen das Vorhandensein oder Nichtvorhandenscin der Versicherungspflicht
je nach dem Ueberwiegen der einen oder anderen Beschäftigungsart
anzunehmen sein. Sv wird seitens des Reichs-Versicherungsamtcs in der
Rev.Entsch. Nr. 64 (s. Anm. Ill 14) die Frage nach der Versicherungspflicht
bejaht, trotzdem der Betreffende auch Obliegenheiten, die zu dem höheren
Bureaudienste gehören, wahrzunehmen hat, und in den Rev.Entsch. Nr. 05
und 104 (s. Anm. III 14) verneint, trotzdem die Betreffenden auch Geschäfte
des niederen Buraudienstes zu besorgen haben.
In einem Falle, wo die Beschäftigung eines Angestellten im niederen
Bureaudienste sich der Zeit nach streng gegen diejenige im höheren Bureaudienste
abscheidet, hat das württembergische Landesversicherungsamt am
4. September 1891 (Mitth. f. Württemberg 1891 S. 97) in der einen Schuldheißenamtsgehilfen
betreffenden Beschwerdesache dahin erkannt,
„daß der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung
während derjenigen Wochen nicht unterliegt, in
welchen er entweder ausschließlich oder doch in der Hauptsache
mit den eine Kenntniß der maßgebenden gesetzlichen
Vorschriften voraussetzenden Arbeiten der Beihilfe bei den Geschäften
des Schultheißen, insbesondere protokollarischen Vernehmungen
in den zur Zuständigkeit des Schulthcißenamtcs gehörenden Angelegenheiten
rc. Führung, militärischer Listen u. dergl. oder mit Steuerumlagen
oder Rechnungsstcllungcn beschäftigt ist, daß er dagegen zur Jnvaliditäts-
uud Altersversicherung verpflichtet ist, solange er
nur mit Abschreiben oder anderen mehr mechanischen Geschäften
betraut ist."
In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt:
„Der Mangel an Selbstständigkeit und äußerer Selbstverantwortlichkeit
ist kein die Versicherungspflicht begründendes Moment. Es giebt
eine große Menge von Berufsstcllungen, welche die Unterstellung unter
den Begriff eines „Arbeiters" oder „Gehilfen" im Sinne des §. 1 der
I. u. A V. G. ausschließen, aber doch mit einer äußerlich selbstställdigen
und selbstverantwortlichen Beschästignng nicht verbunden
sind. Es kommt vielmehr darauf au, ob die Beschäftigung in wcsentlich
mechanischen, auf die Verweiidung körperlicher Kräfte oder Fertigkciteii
gerichteten Dienstleistungen, wie z. B. bloßes Abschreiben, besteht,