Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 12. 
LT. Die Grenze zwischen dem in der vorhergehenden Anmerkung unter 
schiedenen „höheren und niederen Bureaubeamten" ist in der Praxis nicht so- 
gezogcn, daß nicht viele Falle vorkämen, in welchen dieselbe Person so 
wohl Geschäfte des höheren als des niederen Bureaudienstes be 
sorgte. Die Frage nach der Versicherungspflicht kann alsdann entweder 
danach, ob die Geschäfte in ihrem voriviegenden Charakter solche der einen 
oder anderen Art sind, oder nach der Zeitdauer, während deren die eine oder 
andere Beschäftigung stattfindet, entschieden werden. Im ersteren Falle ist der 
Betreffende, wenn er regelmäßig mit niederen Bureaugeschäften beschäftigt ist, 
versicherungspflichtig, trotzdem er zwischendurch auch zu Geschäften des höheren 
Bureaudienstes verwandt wird, und umgekehrt wird ver höhere Bureaubeamte 
dadurch nicht versicherungspflichtig, daß er sich nebenbei auch mit Arbeiten 
des niederen Bureaudienstes zu befassen hat. Bei der Entscheidung nach der 
Zeitdauer dagegen ist der Betreffende zeitweilig versicherungspflichtig, zeit 
weilig nicht versicherungspflichtig, je nachdem seine Beschäftigung zu der einen 
Zeit dem niederen, zu der anderen dem höheren Bureaudienste angehört. Beide 
Entscheidungen haben Analogien in der Behandlung anderer versicherungs 
pflichtiger Beschäftigungen, und je nach den Umständen ist die eine oder die 
andere' gerechtfertigt. In der Regel wird die verschiedenartige Beschäftigung 
der Zeit nach nicht streng von einander zu trennen sein, und es wird deshalb 
in den meisten Fällen das Vorhandensein oder Nichtvorhandenscin der Ver 
sicherungspflicht je nach dem Ueberwiegen der einen oder anderen Beschäftigungs 
art anzunehmen sein. Sv wird seitens des Reichs-Versicherungsamtcs in der 
Rev.Entsch. Nr. 64 (s. Anm. Ill 14) die Frage nach der Versicherungspflicht 
bejaht, trotzdem der Betreffende auch Obliegenheiten, die zu dem höheren 
Bureaudienste gehören, wahrzunehmen hat, und in den Rev.Entsch. Nr. 05 
und 104 (s. Anm. III 14) verneint, trotzdem die Betreffenden auch Geschäfte 
des niederen Buraudienstes zu besorgen haben. 
In einem Falle, wo die Beschäftigung eines Angestellten im niederen 
Bureaudienste sich der Zeit nach streng gegen diejenige im höheren Bureau 
dienste abscheidet, hat das württembergische Landesversicherungsamt am 
4. September 1891 (Mitth. f. Württemberg 1891 S. 97) in der einen Schuld- 
heißenamtsgehilfen betreffenden Beschwerdesache dahin erkannt, 
„daß der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Jnvaliditäts- und Alters 
versicherung während derjenigen Wochen nicht unterliegt, in 
welchen er entweder ausschließlich oder doch in der Haupt 
sache mit den eine Kenntniß der maßgebenden gesetzlichen 
Vorschriften voraussetzenden Arbeiten der Beihilfe bei den Ge 
schäften des Schultheißen, insbesondere protokollarischen Vernehmungen 
in den zur Zuständigkeit des Schulthcißenamtcs gehörenden Angelegen 
heiten rc. Führung, militärischer Listen u. dergl. oder mit Steuerumlagen 
oder Rechnungsstcllungcn beschäftigt ist, daß er dagegen zur Jnva- 
liditäts- uud Altersversicherung verpflichtet ist, solange er 
nur mit Abschreiben oder anderen mehr mechanischen Ge 
schäften betraut ist." 
In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: 
„Der Mangel an Selbstständigkeit und äußerer Selbstverantwortlich- 
keit ist kein die Versicherungspflicht begründendes Moment. Es giebt 
eine große Menge von Berufsstcllungen, welche die Unterstellung unter 
den Begriff eines „Arbeiters" oder „Gehilfen" im Sinne des §. 1 der 
I. u. A V. G. ausschließen, aber doch mit einer äußerlich selbst- 
ställdigen und selbstverantwortlichen Beschästignng nicht verbunden 
sind. Es kommt vielmehr darauf au, ob die Beschäftigung in wcsent- 
lich mechanischen, auf die Verweiidung körperlicher Kräfte oder Fertig- 
kciteii gerichteten Dienstleistungen, wie z. B. bloßes Abschreiben, besteht,
	        
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