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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 24.
1892 Nr. 23 t (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 85), in welcher das Reichsversicherungsamt
ausführt: „Unzweifelhaft ist der Gesetzgeber bei Erlaff der
Bestimmung des § 4 Abs. 1 des I. u. A.B.G. davon ausgegangen, daß die
Beamten des Reichs und der Bundesstaaten, mögen sie pensionsberechtiqt sein
oder nicht der durch die I. u. A.B. geschaffenen Fürsorge nicht bedürfen, iveil
khueu nn Alter beziehungsiveise bei eintretender Erwerbsunfähigkeit entweder
durch die Pension oder in anderer Weise, jedenfalls aber stets in ausreichendem
Maße eine Versorgung gewährt wird. Hiernach ivird anzunehmen sein,
daß sur Beamte, welche außer ihren dienstlichen Funktionen noch eine andere
versicherungspfllchtlge Thätigkeit verrichten, auch wegen dieser letzteren die
Versicherungspflicht jedenfalls dann nicht begründet wird, wenn das Amt den
Kern seiner Beschäftigung ausmacht, insbesondere auch den Haupttheil seines
Einkommens abwirft, während die anderweite Beschäftigung nur nebenher
betrieben wird. Denn alsdann erscheint die Nebenthätigkeit nur als ein Mehr
mi Arbeit, dessen Uebernahme der jedesmaligen Genehmigung der vorqesetiten
Dienstbehörde unterliegt, und welches daher von der Bestimmung des tz 4
Abs. 1 a. a. O. und ihrem oben bezeichneten Grunde mitergriffen wird " '
Den obigen Satz wird man gegenüber der ganz allgemein gehaltenen
Wortfassung des Abs. 1 von §. 4 a. a. 0. auch sogar dann gelten lassen
muffen, wenn es sich anch nur um eine Nebenbeschäftigung als „Beamter"
handelt. Wird der Betreffende durch diese in der That Beamter des Reiches
u. s. w. im Sinne des §. 4 Abs. 1 des I. u. A.B.G. (s. Anm. III 5 S. 73),
so wird er auch wegen seiner im Hauptberufe geübten an und für sich versicherungspslichtigen
Beschäftigung der Bersicherungspflicht nicht unterworfen.
Es gilt ferner der obige Satz wie hinsichtlich anderer Nebenbeschäftigungen,
so auch in dem Falle, daß ein Beamter, der seinem Hauptberufe nach nicht versi'cherungspfllchtlg
ist, ein solches Nebenamt bekleidet, das ihn an sich der Bersicherungspslicht
unterstellen würde, also z. B. in dem Falle, daß ein Staatsbeamter
nebenher ein Kommunalamt bekleidet, das ihm keine Pensivnsberechtiguug
gewährt. Alsdann tritt auch wegen dieses Kommunalamtes
die Bersicherungspflicht nrcht ein. Diese Ansicht wird vertreten auch in der Anlettung
des badischen Ministeriums des Innern vom 10. Dezember 1890,
?^^ņ°alidltats- und Altersversicherung der von den Gemeinden und Kreisen
beschastigten Personen betreffend, unter Ziffer 5 a. E. (Amtl. Ausg. f. Baden
S. 136): Andererseits sind hiernach die Dicnstleistungen, welche den Gemeinden
und Kreisen z. B. bei der Schreibaushilfe oder bei Besorgung der Boten- und
Dienerge,chaste nebenher von Personen geleistet werden, welche zu einem anderen
Arbeitgeber in einem ständigen versicherungspflichtigen Arbeits- oder
Dienstverhältnisse stehen, oder welche nach ihrem Hauptberufe Staatsbeamte
und somit nicht versicherungspflichtig sind, der Versicherung
sPflicht nicht unterworfen."
Nur in den seltensten Fällen wird indessen die Sache so liegen, daß eine
im Dienste des Reiches u. s. w. geübte Nebenbeschäftigung als die eines
„Beamten in dem hier in Rede stehenden Sinne ist; regelmäßig wird es
sich bei einer solchen gegen Gehalt oder Lohn nebenher geübten Thätigkeit
um eine solche handeln, die als lediglich deni Privatrechte angehörend
(Anm. Ill 3 S. 72) aufzufassen ist. Es gelten dafür alsdann die Bundesrathsvorschriften
vom 27. November 1890 (S. 4); daraus ergeben sich die folgenden
beiden Fälle:
a) Die amtliche Beschäftigung wird nebenher von einem „Berufsarbeiter"
geübt.
an) Erfolgt sie alsdann von Solchen, welche in einem regelmäßigen,
die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder
Dienstverhältnisse zu einem bestimmten Arbeitgeber