Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  24.

1892  Nr.  23  t  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  85),  in  welcher  das  Reichsversicherungsamt ­
  ausführt:  „Unzweifelhaft  ist  der  Gesetzgeber  bei  Erlaff  der
Bestimmung  des  §  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.B.G.  davon  ausgegangen,  daß  die
Beamten  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten,  mögen  sie  pensionsberechtiqt  sein
oder  nicht  der  durch  die  I.  u.  A.B.  geschaffenen  Fürsorge  nicht  bedürfen,  iveil
khueu  nn  Alter  beziehungsiveise  bei  eintretender  Erwerbsunfähigkeit  entweder
durch  die  Pension  oder  in  anderer  Weise,  jedenfalls  aber  stets  in  ausreichendem ­
  Maße  eine  Versorgung  gewährt  wird.  Hiernach  ivird  anzunehmen  sein,
daß  sur  Beamte,  welche  außer  ihren  dienstlichen  Funktionen  noch  eine  andere
versicherungspfllchtlge  Thätigkeit  verrichten,  auch  wegen  dieser  letzteren  die
Versicherungspflicht  jedenfalls  dann  nicht  begründet  wird,  wenn  das  Amt  den
Kern  seiner  Beschäftigung  ausmacht,  insbesondere  auch  den  Haupttheil  seines
Einkommens  abwirft,  während  die  anderweite  Beschäftigung  nur  nebenher
betrieben  wird.  Denn  alsdann  erscheint  die  Nebenthätigkeit  nur  als  ein  Mehr
mi  Arbeit,  dessen  Uebernahme  der  jedesmaligen  Genehmigung  der  vorqesetiten
Dienstbehörde  unterliegt,  und  welches  daher  von  der  Bestimmung  des  tz  4
Abs.  1  a.  a.  O.  und  ihrem  oben  bezeichneten  Grunde  mitergriffen  wird  "  '
Den  obigen  Satz  wird  man  gegenüber  der  ganz  allgemein  gehaltenen
Wortfassung  des  Abs.  1  von  §.  4  a.  a.  0.  auch  sogar  dann  gelten  lassen
muffen,  wenn  es  sich  anch  nur  um  eine  Nebenbeschäftigung  als  „Beamter"
handelt.  Wird  der  Betreffende  durch  diese  in  der  That  Beamter  des  Reiches
u.  s.  w.  im  Sinne  des  §.  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.B.G.  (s.  Anm.  III  5  S.  73),
so  wird  er  auch  wegen  seiner  im  Hauptberufe  geübten  an  und  für  sich  versicherungspslichtigen
  Beschäftigung  der  Bersicherungspflicht  nicht  unterworfen.
Es  gilt  ferner  der  obige  Satz  wie  hinsichtlich  anderer  Nebenbeschäftigungen,
so  auch  in  dem  Falle,  daß  ein  Beamter,  der  seinem  Hauptberufe  nach  nicht  versi'cherungspfllchtlg
  ist,  ein  solches  Nebenamt  bekleidet,  das  ihn  an  sich  der  Bersicherungspslicht
  unterstellen  würde,  also  z.  B.  in  dem  Falle,  daß  ein  Staatsbeamter
nebenher  ein  Kommunalamt  bekleidet,  das  ihm  keine  Pensivnsberechtiguug
  gewährt.  Alsdann  tritt  auch  wegen  dieses  Kommunalamtes
die  Bersicherungspflicht  nrcht  ein.  Diese  Ansicht  wird  vertreten  auch  in  der  Anlettung
  des  badischen  Ministeriums  des  Innern  vom  10.  Dezember  1890,
?^^ņ°alidltats-  und  Altersversicherung  der  von  den  Gemeinden  und  Kreisen
beschastigten  Personen  betreffend,  unter  Ziffer  5  a.  E.  (Amtl.  Ausg.  f.  Baden
S.  136):  Andererseits  sind  hiernach  die  Dicnstleistungen,  welche  den  Gemeinden
und  Kreisen  z.  B.  bei  der  Schreibaushilfe  oder  bei  Besorgung  der  Boten-  und
Dienerge,chaste  nebenher  von  Personen  geleistet  werden,  welche  zu  einem  anderen ­
  Arbeitgeber  in  einem  ständigen  versicherungspflichtigen  Arbeits-  oder
Dienstverhältnisse  stehen,  oder  welche  nach  ihrem  Hauptberufe  Staatsbeamte
  und  somit  nicht  versicherungspflichtig  sind,  der  Versicherung ­
  sPflicht  nicht  unterworfen."
Nur  in  den  seltensten  Fällen  wird  indessen  die  Sache  so  liegen,  daß  eine
im  Dienste  des  Reiches  u.  s.  w.  geübte  Nebenbeschäftigung  als  die  eines
„Beamten  in  dem  hier  in  Rede  stehenden  Sinne  ist;  regelmäßig  wird  es
sich  bei  einer  solchen  gegen  Gehalt  oder  Lohn  nebenher  geübten  Thätigkeit
um  eine  solche  handeln,  die  als  lediglich  deni  Privatrechte  angehörend
(Anm.  Ill  3  S.  72)  aufzufassen  ist.  Es  gelten  dafür  alsdann  die  Bundesrathsvorschriften ­
  vom  27.  November  1890  (S.  4);  daraus  ergeben  sich  die  folgenden ­
  beiden  Fälle:
a)  Die  amtliche  Beschäftigung  wird  nebenher  von  einem  „Berufsarbeiter"
geübt.
an)  Erfolgt  sie  alsdann  von  Solchen,  welche  in  einem  regelmäßigen,
die  Versicherungspflicht  begründenden  Arbeits-  oder
Dienstverhältnisse  zu  einem  bestimmten  Arbeitgeber
            
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