Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  III  ber  Anleitung  Anm.  31.

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Fälle  von  der  im  oben  angeführten  Beispiele  gekennzeichneten  Art  sind
im  Ganzen  selten;  regelmäßig  wird  die  Erwerbsfahigkeit  Desjenigen,  der
bauernd  nicht  mehr  im  Stande  ist,  ein  Drittel  des  ortsüblichen  Tagelohns
gewöhnlicher  Tagearbeiter  zu  verdienen,  auch  nicht  mehr  an  die  Erwerbsunfähigkeitsziffer ­
  des  §.  9  Abs.  3  heranreichen,  er  wird  also  dauernd  auch
nicht  mehr  im  Stande  sein,  „einen  Betrag  zu  verdienen,  welcher  gleichkommt
der  Summe  eines  Sechstels  des  Durchschnitts  der  Lohnsätze,  nach  welchen  sur
ihn  während  der  letzten  5  Beitragsjahre  Beiträge  entrichtet  worden  sind,  und
eines  Sechstels  des  dreihundertfachen  Betrages  des  nach  §.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes ­
  vom  15.  Juni  1883  festgesetzten  ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher ­
  Tagearbeiter  des  letzten  Beschäftigungsortes,  in  welchem  er  nicht
lediglich  vorübergehend  beschäftigt  gewesen  ist."  Die  im  Eingänge  dieser  Anmerkung ­
  gestellte  Frage  schränkt  sich  also  dahin  ein:  Scheiden  solche  Personen, ­
  welche  zur  Zeit  des  Eintritts  in  die  versicherungspflichtige ­
  Beschäftigung  nicht  erwerbsunfähig  im  Sinne  des  §.  4  Absatz ­
  2  waren,  aus  der  Versicherung  aus,  wenn  sie  erwerbsunfähig
im  Sinne  des  §.  9  werden,  bevor  die  sonstigen  Voraussetzungen
des  Jnvalidenrentenanspruchs  für  sie  vorhanden  sind,  also  im
vorliegenden  Falle,  bevor  sie  die  Wartezeit  zurückgelegt  haben?
Diese  Frage  ist  zu  bejahen;  aber  nicht,  weil  der  §.  4  Abs.  2  auf  diese
Personen  Anwendung  fände.  Der  Grund  dafür  ist  vielmehr  der  folgende:
Es  giebt  zwar  im  Gesetze  keine  ausdrückliche  Bestimmung,  wonach  alle
Personen  von  der  Versicherung  ausgeschlossen  wären  (also,  wenn  sie  versichert
waren,  auch  aus  der  Versicherung  auszuscheiden  hätten),  sobald  sie  sich  außer
Stande  befinden,  durch  Lohnarbeit  weniger  als  die  durch  die  Erwerbsunfähigkeitsziffer ­
  des  §.  9  Abs.  3  bezeichnete  Summe  zu  verdienen,  und  thatsächlich
gehören  viele  Personen  mit  niedrigerem  Verdienste  der  Versicherung  an,  insbesondere ­
  auch  viele,  welche  noch  nicht  im  Stande  sind,  den  in  Gestalt  der  Erwerbsunfähigkcitszifier
  angegebenen  Betrag  zu  verdienen.  Aber  es  sind  im
Gesetze  diejenigen  als  erwerbsunfähig  bezeichnet,  welche  dauernd  nicht  mehr
im  Stande  sind,  durch  eine  ihren  Kräften  und  Fähigkeiten  entsprechende
Lohnarbeit  mindestens  einen  Betrag  in  der  Höhe  der  Erwerbsunfähigkeitsziffer ­
  zu  verdienen,  ferner  ist  als  die  Bestimmung  des  Gesetzes  angegeben,
eine  Versicherung  gegen  die  Folgen  der  Erwerbsunfähigkeit  zu  schaffen,
und  es  stellt  das  Gesetz  endlich  die  Vorschrift  auf,  daß  die  Versicherung
die  Zurücklegung  einer  Wartezeit,  d.  h.  eines  Zeitraums,  innerhalb  dessen
der  Zustand,  gegen  den  die  Versicherung  erfolgt,  noch  nicht  eingetreten  sein
darf,  wenn  er  die  durch  die  Versicherung  beabsichtigten  Wirkungen,  hier  die
Zahlung  der  Invalidenrente,  mit  sich  bringen  soll.  Aus  diesen  Vorschriften
folgt  durch  logische  Entwicklung,  ohne  daß  eine  ausdrückliche  Bestimmung
dazu  unentbehrlich  wäre,  daß  Derjenige  die  Wartezeit  nicht  vollenden  kann,
bei  dem  der  der  Versicherung  zu  Grunde  liegende  Zustand  nicht  mehr,
also  nicht  ivährend  der  ganzen  Dauer  der  Wartezeit,  vorhanden  ist,  daß  also
Derjenige  aus  der  Versicherung  ausscheidet,  der  ivährend  des
Laufes  der  Wartezeit  in  Folge  des  Rückganges  seiner  geistigen
oder  körperlichen  Fähigkeiten  dauernd  aufhört,  durch  eine  diesen
entsprechende  Lohnarbeit  mindestens  den  durch  die  Erwerbsunfähigkeitszisfer
  des  §.  9  Abs.  3  des  I.  u.  A.V.G.  bezeichneten  Betrag ­
  zu  verdienen.  Vergi,  auch  Rev.Entsch.  vom  27.  April  1893  Nr.  ¿o.)
—  A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  103  —  und  Rosin,  Arbeiterversicherung  S.  470
Anm.  21.  lUnabhängig  hiervon  ist  die  Frage,  wann  und  unter  welchen  Bedingungen ­
  Krankheitszeiten,  auch  ivenn  während  derselben  die  Eriverbssahigkelt
unter  die  angegebene  Grenze  gesunken  ist,  auf  die  Wartezeit  m  Anrechnung  zu
bringen  sind.)  ^  ,  .  ...
Auf  Grund  der  vorstehenden  Entwicklung  gelangt  man  zu  dem,elben
            
Waiting...

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