Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

132

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  32.

r,Sir
m

Nr.  5

-chWWWMVW
kşşşetzes  weniger  als  ein  Drittel  des  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
festgesetzten  Jahresarbeitsverdienstes  ländlicher  Arbeiter  verdient  habe:  V a 2
dem  erwähnten  §.  4  Abs.  2  des  I.  u.  A.V.G.  tritt  die  Vcrsichernngspflicht  für
biejemgen  Personen  nicht  ein.  welche  .„.in  Folge  ihres  körperlichen  oder  geistigen
Zustandes  dauernd  nicht  mehr  im  Stande  sind,  durch  eine  ihren  Kräften  sind
Fähigkeiten  entsprechende  Lohnarbeit  mindestens  ein  Drittel  des  für  ihren  Bemasmmmm

            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.