Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

132 
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 32. 
r,Sir 
m 
Nr. 5 
-chWWWMVW 
kşşşetzes weniger als ein Drittel des von der höheren Verwaltungsbehörde 
festgesetzten Jahresarbeitsverdienstes ländlicher Arbeiter verdient habe: V a 2 
dem erwähnten §. 4 Abs. 2 des I. u. A.V.G. tritt die Vcrsichernngspflicht für 
biejemgen Personen nicht ein. welche .„.in Folge ihres körperlichen oder geistigen 
Zustandes dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften sind 
Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens ein Drittel des für ihren Be- 
masmmmm
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.