Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 13. 
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mehr für die Versicherungspflicht der einzelnen Mitglieder einer Musikkapelle 
lediglich der Gesammtcharakter des Unternehmens selbst, und zwar dergestall, 
dasi alle Musiker, welche bei einem Unternehmen mitwirken, bei dessen Dar 
stellungen ein höheres Kunstintcresse (§§. 33a, 33b, 55 Ziffer 4 der Reichs- 
Gewerbeordnung) obwaltet, ohne Rücksicht ans die Qualität ihrer eigenen 
Leistung nicht mehr als „Arbeiter" oder „Gehilfen" im Sinne des Jnvaliditäts- 
und Altersversichernngsgesetzcs anzusehen, sondern als Angehörige eines höher 
stehenden Berufs von der Versicherungspflicht befreit sind, wahrend anderer 
seits diejenigen Musiker, die einer auf niedriger Stufe stehenden Kapelle ange 
hören, der Versicherung an sich unterliegen, mögen sie auch zum Theil eine 
künstlerische Vorbildung genossen haben." 
Davon, daß der Charakter des ganzen Unternehmens darüber 
entscheide, ob die dabei beschäftigten Personen als versicherungspflichtig anzu 
sehen seien, sind auch das Fürstl. schwarzb.-rudolstädt. Ministerium in seiner Ent 
scheidung vom 25. August 1891 (Arb.Vers. VIII. S. 514) wegen der Mitglieder 
der Fürstlichen Kapelle in Rudolstadt und der Magistrat in Güttingen in 
seiner Entscheidung vom 26. Oktober 1891 (Arb.Vers. IX. S. 39) wegen der 
Mitglieder der städtischen Musikkapelle in Göttingen ausgegangen. Wegen 
der „auf Theilung" spielenden Musiker, Schauspieler u. s. w. vergi. 
Anm. X 5. 
#3 Ob Techniker „eine ihrer Natur nach höhere, mehr geistige, 
wissenschaftliche Thätigkeit" ausüben, oder ob sie „mit ausführenden Arbeiten 
vorwiegend materieller Art" beschäftigt werden, ist nicht allgemein, sondern 
nur nach Lage des einzelnen Falles zu entscheiden. Die Bezeichnung „Tech 
niker" greift Personen von sehr verschiedener Beschaffenheit unter sich, sowohl 
solche, die technische Hochschulen besucht haben und deren wissenschaftliche 
Durchbildung keinem Zweifel unterliegt, die ferner auch ihrer wissenschaftlichen 
Befähigung entsprechend beschäftigt werden, als auch solche, die lediglich hand- 
werksgemäß ausgebildet sind und sich nur durch den Besuch von Fachschulen 
u. s. w. die Befähigung zur Lösung einigermaßen schwieriger Aufgaben ihres 
Handwerks erworben haben. Die Stufenleiter von den letzteren zu den 
ersteren ist eine sehr lange, und es ist darum nicht möglich, die „Techniker" 
allgemein den versicherungspflichtigen oder allgemein den nichtversicherungs 
pflichtigen Personen zuzuweisen. 
Die Bezeichnung „Techniker" ist jedoch auch in die Sprache der Gesetze 
eingeführt. Nachdem die Regelung der Bcschäftigungsverhältnisse der „Tech 
niker" durch das Gesetz vom 1. Juni 1891 (R.G.Bl. S. 261) in die Gc- 
werbeordung aufgenommen worden, ist auch ihre Krankenversicherung durch 
das Krankenversicherungsgesetz in seiner Fassung vom 10. April 1892 
geregelt. 
Die Gewerbeordnung führt im Tit. VII §§. 133a—133c die Techniker in 
einer Reihe mit den Betriebsbeamten und Werkmeistern auf und bezeichnet als 
„Betriebsbcamte, Werkmeister und ähnliche Angestellte" die mit der Leitung 
dergleichen)"; das Krankenversicherungsgesetz im §. 2 b (s. Anm. XIV 6, 7) 
behandelt die Techniker zusammen mit den Betriebsbeamten, Werkmeistern, 
Handlungsgehilfen und Lehrlingen, sowie mit den unter §. 1 Abs. 1 Ziffer 2a 
des Kr.V.G. fallenden, d. h. den im Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare 
und Gerichtsvollzieher, der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften gegen Lohn 
oder Gehalt beschäftigten Personen. Diese sämmtlich unterliegen der Kranken 
versicherungspflicht dann, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt für 
den Arbeitstag 6% Mk. oder, sofern Lohn oder Gehalt nach größeren Zeitab 
schnitten bemessen ist, 2000 Mk. für das Jahr gerechnet, nicht übersteigt. 
Gebhard, Invalidität-- u. Altersversicherungsgesetz. ļļ
	        
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