Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 13.
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mehr für die Versicherungspflicht der einzelnen Mitglieder einer Musikkapelle
lediglich der Gesammtcharakter des Unternehmens selbst, und zwar dergestall,
dasi alle Musiker, welche bei einem Unternehmen mitwirken, bei dessen Dar
stellungen ein höheres Kunstintcresse (§§. 33a, 33b, 55 Ziffer 4 der Reichs-
Gewerbeordnung) obwaltet, ohne Rücksicht ans die Qualität ihrer eigenen
Leistung nicht mehr als „Arbeiter" oder „Gehilfen" im Sinne des Jnvaliditäts-
und Altersversichernngsgesetzcs anzusehen, sondern als Angehörige eines höher
stehenden Berufs von der Versicherungspflicht befreit sind, wahrend anderer
seits diejenigen Musiker, die einer auf niedriger Stufe stehenden Kapelle ange
hören, der Versicherung an sich unterliegen, mögen sie auch zum Theil eine
künstlerische Vorbildung genossen haben."
Davon, daß der Charakter des ganzen Unternehmens darüber
entscheide, ob die dabei beschäftigten Personen als versicherungspflichtig anzu
sehen seien, sind auch das Fürstl. schwarzb.-rudolstädt. Ministerium in seiner Ent
scheidung vom 25. August 1891 (Arb.Vers. VIII. S. 514) wegen der Mitglieder
der Fürstlichen Kapelle in Rudolstadt und der Magistrat in Güttingen in
seiner Entscheidung vom 26. Oktober 1891 (Arb.Vers. IX. S. 39) wegen der
Mitglieder der städtischen Musikkapelle in Göttingen ausgegangen. Wegen
der „auf Theilung" spielenden Musiker, Schauspieler u. s. w. vergi.
Anm. X 5.
#3 Ob Techniker „eine ihrer Natur nach höhere, mehr geistige,
wissenschaftliche Thätigkeit" ausüben, oder ob sie „mit ausführenden Arbeiten
vorwiegend materieller Art" beschäftigt werden, ist nicht allgemein, sondern
nur nach Lage des einzelnen Falles zu entscheiden. Die Bezeichnung „Tech
niker" greift Personen von sehr verschiedener Beschaffenheit unter sich, sowohl
solche, die technische Hochschulen besucht haben und deren wissenschaftliche
Durchbildung keinem Zweifel unterliegt, die ferner auch ihrer wissenschaftlichen
Befähigung entsprechend beschäftigt werden, als auch solche, die lediglich hand-
werksgemäß ausgebildet sind und sich nur durch den Besuch von Fachschulen
u. s. w. die Befähigung zur Lösung einigermaßen schwieriger Aufgaben ihres
Handwerks erworben haben. Die Stufenleiter von den letzteren zu den
ersteren ist eine sehr lange, und es ist darum nicht möglich, die „Techniker"
allgemein den versicherungspflichtigen oder allgemein den nichtversicherungs
pflichtigen Personen zuzuweisen.
Die Bezeichnung „Techniker" ist jedoch auch in die Sprache der Gesetze
eingeführt. Nachdem die Regelung der Bcschäftigungsverhältnisse der „Tech
niker" durch das Gesetz vom 1. Juni 1891 (R.G.Bl. S. 261) in die Gc-
werbeordung aufgenommen worden, ist auch ihre Krankenversicherung durch
das Krankenversicherungsgesetz in seiner Fassung vom 10. April 1892
geregelt.
Die Gewerbeordnung führt im Tit. VII §§. 133a—133c die Techniker in
einer Reihe mit den Betriebsbeamten und Werkmeistern auf und bezeichnet als
„Betriebsbcamte, Werkmeister und ähnliche Angestellte" die mit der Leitung
dergleichen)"; das Krankenversicherungsgesetz im §. 2 b (s. Anm. XIV 6, 7)
behandelt die Techniker zusammen mit den Betriebsbeamten, Werkmeistern,
Handlungsgehilfen und Lehrlingen, sowie mit den unter §. 1 Abs. 1 Ziffer 2a
des Kr.V.G. fallenden, d. h. den im Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare
und Gerichtsvollzieher, der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften gegen Lohn
oder Gehalt beschäftigten Personen. Diese sämmtlich unterliegen der Kranken
versicherungspflicht dann, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt für
den Arbeitstag 6% Mk. oder, sofern Lohn oder Gehalt nach größeren Zeitab
schnitten bemessen ist, 2000 Mk. für das Jahr gerechnet, nicht übersteigt.
Gebhard, Invalidität-- u. Altersversicherungsgesetz. ļļ