Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

i

162

Zu  Ziffer  IV  der  Anleitung  Anm.  14  u.  15.

Man  wird  nicht  fehlgehen,  wenn  man  unter  den  „Technikern"  im  Krankenversicherungsgeseh
  dieselben  Personenklassen  versteht,  welche  in  der  Gewerbeordnung ­
  als  solche  bezeichnet  sind  (v.  Woedtke,  Krankenversicherungsgesetz,
vierte  Auslage,  Anm.  2  zu  §.  2b  S.  101),  und  es  würde  nahe  liegen,  nachdem
sie  in  Betreff  der  Krankenversicherung  den  Betriebsbeamten  gleich  behandelt
sind,  wegen  der  Jnvaliditäts--  und  Altersversicherung  ebenso  zu  verfahren.
Es  ist  dies  aber  deshalb  nicht  angängig,  da  nach  dem  Vorhergesagten  die
Bezeichnung  „Betriebsbeamten"  die  Techniker  nicht  unter  sich  begreift,  sondern
sie  eine  neben  diesen  stehende  Gruppe  von  beschäftigten  Personen  ausmachen
(Piloty,  Die  Arbeiterversicherungsgesetze  I.  S.  62,  hält  die  Techniker  irrthümlich
für  eine  „Art  von  Betriebsbeamten"),  das  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetz ­
  aber  nur  für  die  Betriebsbeamten,  Handlungsgehilfen  und  Lehrlinge
besondere  Bestimmungen  trifft  und  der  Techniker  dabei  keine  Erwähnung  thut.
Es  bleibt  nichts  übrig,  als  im  einzelnen  Falle  auch  lvegen  der  „Techniker"  im
Sinne  der  Gewerbeordnung  und  des  Krankenversicherungsgesetzes  festzustellen,
ob  sie  als  Gehilfen,  die  dem  Arbeiter-  und  niederen  Betriebsbeamtenstande
gleichstehen,  anzusehen  sind,  also  „mit  ausführenden  Arbeiten  vorwiegend  materieller ­
  Art"  beschäftigt  werden,  oder  ob  ihre  Thätigkeit  einen  höheren  wissenschaftlichen ­
  Charakter  hat.  Ist  das  Letztere  der  Fall,  so  unterstehen  sie  der
Versicherungspflicht  überhaupt  nicht,  trifft  dagegen  das  Erstere  zu,  so  sind  sie
versicherungspflichtig,  einerlei  wie  hoch  ihr  Jahresarbeitsverdienst  ist,  ob  er
über  2000  Mk.  hinausgeht  oder  nicht.  Die  bezüglichen  badischen  und  hessischen
Ministerialanweisungen  legen  für  die  Entscheidung  über  die  Versicherungspflicht
der  vom  Staate  oder  von  den  Kommunalverbänden  beschäftigten  Techniker  ausschlaggebendes
  Gewicht  auf  das  Bestehen  vorgeschriebenen  Prüfungen.  Vergi.
Anm.  HI  11  S.  94.  Zu  berücksichtigen  ist  aber  auch  in  diesem  Falle  jedenfalls
das  in  Anm.  IV  11  a.  E.  S.  159  Gesagte.  S.  ferner  Anm.  XIV  6.
14.  Der  letzte  Satz  von  Ziffer  IV  der  Anltg.  dient  zur  genaueren  Umgrenzung ­
  des  Begriffs  „Arbeiter"  im  weiteren  Sinne.
Es  ist  zu  bemerken,  daß  die  Anleitung,  damit  die  Betreffenden  von  der
Versicherung  ausgeschlossen  sind,  Beschäftigung  mit  einer  ihrer  Natur  nach
höheren,  mehr  geistigen  Thätigkeit  und  eine  sie  über  den  Personenkreis  des
Arbeiter-  und  niederen  Beamtenstandes  erhebende  soziale  Stellung  verlangen.
Vergl.  Anm.  I  5  S.  24.
15.  Dieselbe  Person  kann  gleichzeitig  mit  Arbeiten,  welche  zu  den
versicherungspflichtigen,  und  solchen,  welche  zu  den  nichtversicherungspflichtigen
  zu  rechnen  sind,  beschäftigt  werden.  Es  kann  das  geschehen  entweder ­
  so,  daß  ein  und  dasselbe  Beschäftigungsverhältniß  Arbeiten  der  einen
oder  anderen  Art  mit  sich  führt,  oder  so,  das;  der  Betreffende  gleichzeitig  in
mehreren  Beschäftigungsverhältnissen  steht,  von  denen  ihm  das'eine  Arbeiten
versichernngspflichtiger,  das  andere  solche  nichtversicherungspflichtiger  Natur
auferlegt.  Im  ersteren  Falle  entscheidet  sich  die  Frage  wegen  der  Versicherungspflicht
  nach  dem  Ueberwiegen  der  Geschäfte  der  einen  oder  anderen  Art.
Vergl.  darüber  Anm.  III  12  S.  96  und  Rev.Entsch.  Nr.  105  u.  251  (Anm.  IV  9
S.  150)  und  106  (Anm.  IV  10  S.  153).  Dafür,  ob  die  einen  oder  anderen
Geschäfte  überwiegen,  „kommt  nicht  nur  der  auf  die  einzelnen  Thätigkeiten  entfallende ­
  Zeitaufwand,  sondern  auch  der  Antheil  an  dem  Gesammtlohne
in  Betracht,  der  für  die  eine  oder  die  andere  jener  Thätigkeiten  unter  gewöhnlichen ­
  Verhältnissen,  d.  h.  wenn  sie  allein  gelohnt  wird,  bewilligt  zu
werden  pflegt".  (Rev.Entsch.  Nr.  105.)  Im  zweiten  Falle  macht  dasjenige
der  mehreren  Beschäftigungsvcrhältnisse,  auf  Grund  dessen  die  Arbeiten  versicherungspflichtigen ­
  Charakters  vorgenommen  werden,  den  Betreffenden  gleichwohl ­
  nicht  versicherungspflichtig,  wenn  es  dergestalt  betrieben  wird,  daß  es
unter  I  A.  1  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  (S.  4)  fällt,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.