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Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 14 u. 15.
Man wird nicht fehlgehen, wenn man unter den „Technikern" im Krankenversicherungsgeseh
dieselben Personenklassen versteht, welche in der Gewerbeordnung
als solche bezeichnet sind (v. Woedtke, Krankenversicherungsgesetz,
vierte Auslage, Anm. 2 zu §. 2b S. 101), und es würde nahe liegen, nachdem
sie in Betreff der Krankenversicherung den Betriebsbeamten gleich behandelt
sind, wegen der Jnvaliditäts-- und Altersversicherung ebenso zu verfahren.
Es ist dies aber deshalb nicht angängig, da nach dem Vorhergesagten die
Bezeichnung „Betriebsbeamten" die Techniker nicht unter sich begreift, sondern
sie eine neben diesen stehende Gruppe von beschäftigten Personen ausmachen
(Piloty, Die Arbeiterversicherungsgesetze I. S. 62, hält die Techniker irrthümlich
für eine „Art von Betriebsbeamten"), das Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz
aber nur für die Betriebsbeamten, Handlungsgehilfen und Lehrlinge
besondere Bestimmungen trifft und der Techniker dabei keine Erwähnung thut.
Es bleibt nichts übrig, als im einzelnen Falle auch lvegen der „Techniker" im
Sinne der Gewerbeordnung und des Krankenversicherungsgesetzes festzustellen,
ob sie als Gehilfen, die dem Arbeiter- und niederen Betriebsbeamtenstande
gleichstehen, anzusehen sind, also „mit ausführenden Arbeiten vorwiegend materieller
Art" beschäftigt werden, oder ob ihre Thätigkeit einen höheren wissenschaftlichen
Charakter hat. Ist das Letztere der Fall, so unterstehen sie der
Versicherungspflicht überhaupt nicht, trifft dagegen das Erstere zu, so sind sie
versicherungspflichtig, einerlei wie hoch ihr Jahresarbeitsverdienst ist, ob er
über 2000 Mk. hinausgeht oder nicht. Die bezüglichen badischen und hessischen
Ministerialanweisungen legen für die Entscheidung über die Versicherungspflicht
der vom Staate oder von den Kommunalverbänden beschäftigten Techniker ausschlaggebendes
Gewicht auf das Bestehen vorgeschriebenen Prüfungen. Vergi.
Anm. HI 11 S. 94. Zu berücksichtigen ist aber auch in diesem Falle jedenfalls
das in Anm. IV 11 a. E. S. 159 Gesagte. S. ferner Anm. XIV 6.
14. Der letzte Satz von Ziffer IV der Anltg. dient zur genaueren Umgrenzung
des Begriffs „Arbeiter" im weiteren Sinne.
Es ist zu bemerken, daß die Anleitung, damit die Betreffenden von der
Versicherung ausgeschlossen sind, Beschäftigung mit einer ihrer Natur nach
höheren, mehr geistigen Thätigkeit und eine sie über den Personenkreis des
Arbeiter- und niederen Beamtenstandes erhebende soziale Stellung verlangen.
Vergl. Anm. I 5 S. 24.
15. Dieselbe Person kann gleichzeitig mit Arbeiten, welche zu den
versicherungspflichtigen, und solchen, welche zu den nichtversicherungspflichtigen
zu rechnen sind, beschäftigt werden. Es kann das geschehen entweder
so, daß ein und dasselbe Beschäftigungsverhältniß Arbeiten der einen
oder anderen Art mit sich führt, oder so, das; der Betreffende gleichzeitig in
mehreren Beschäftigungsverhältnissen steht, von denen ihm das'eine Arbeiten
versichernngspflichtiger, das andere solche nichtversicherungspflichtiger Natur
auferlegt. Im ersteren Falle entscheidet sich die Frage wegen der Versicherungspflicht
nach dem Ueberwiegen der Geschäfte der einen oder anderen Art.
Vergl. darüber Anm. III 12 S. 96 und Rev.Entsch. Nr. 105 u. 251 (Anm. IV 9
S. 150) und 106 (Anm. IV 10 S. 153). Dafür, ob die einen oder anderen
Geschäfte überwiegen, „kommt nicht nur der auf die einzelnen Thätigkeiten entfallende
Zeitaufwand, sondern auch der Antheil an dem Gesammtlohne
in Betracht, der für die eine oder die andere jener Thätigkeiten unter gewöhnlichen
Verhältnissen, d. h. wenn sie allein gelohnt wird, bewilligt zu
werden pflegt". (Rev.Entsch. Nr. 105.) Im zweiten Falle macht dasjenige
der mehreren Beschäftigungsvcrhältnisse, auf Grund dessen die Arbeiten versicherungspflichtigen
Charakters vorgenommen werden, den Betreffenden gleichwohl
nicht versicherungspflichtig, wenn es dergestalt betrieben wird, daß es
unter I A. 1 des Bundesrathsbeschlusses vom (S. 4) fällt,