Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anni.  11.

183

badischen  Ministeriums  vom  11.  Februar  1891  hervorgehoben  wird,  ist  es
als  eine  nebenher  erfolgende  Lohnarbeit  anzusehen,  wenn  selbstständige  Landwirthe ­
  Verrichtungen  der  Gütcraufsicht,  der  Feld-  und  Waldhut,  der
Bedienung  von  Wässerungseinrichtungen,  der  Pegelbeobachtung
u.  s.  w.  kraft  Dienstvcrtrag  besorgen,  die  sie  nur  einige  Tagesstunden  oder
wenige  Wochentage  beschäftigen.  Ebenso  hat  das  hessische  Ministerium
des  Innern  und  der  Justiz  am  16.  September  1892  (I.  u.  A.B.  im  D.  R.
1l.  S.  183,  Arb.Ders.  IX.  S.  648)  wegen  eines  Mannes  entschieden,  der  seinen
Hauptverdienst  als  selbstständiger  Landmirth  hatte,  daneben  aber  für  jährlich
160  Mk.  das  Amt  eines  „fiskalischen  Wiesenwärters  und  Güteraufsehers" ­
  versah,  „da  die  Beaufsichtigung  und  Pflege  derartiger  Wiesengrundstücke ­
  einmal  überhaupt  keine  sehr  erhebliche  Aufmerksamkeit  und  Mühe  erfordern
und  weil,  wenn  die  Dienstinstruktion  für  Wiesenwärter  diesen  Bediensteten
auch  ein  beständiges  Zurverfügungstehen  zur  Pflicht  macht,  doch  in  Wirklichkeit
von  einer  buchstäblichen  Erfüllung  dieser  Pflicht  keine  Rede  sein  kann".
I>.  „Geringfügiges  Entgelt,  welches
a)  zum  Lebensunterhalte  nicht  ausreicht  und
b)  zu  den  Versicherungsbeiträgen  nicht  in  entsprechendem  Verhältnisse ­
  steht."
Nur  wenn  das  Entgelt  für  die  von  Jemand,  der  nicht  zu  den  bcrufsmätzigen
  Lohnarbeitern  gehört,  nebenher  verrichtete  Lohnarbeit  diese  beiden
Merkmale  hat,  kommt  die  Vcrsicherungspflicht  in  Fortfall.
Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  sich  dem  Vorstande  einer  Versicherungsanstalt ­
  gegenüber  unter  dem  10.  Februar  1891  in  dem  Besch.  Nr.  4  (A.  N.  f.  I.
u.  A.V.  1891  S.  54)  dahin  geäußert,  daß  „die  Frage,  wann  das  für  eine  vorübergehende ­
  Dienstleistung  gewährte  Entgelt  als  ein  geringfügiges  anzusehen ­
  und  die  betreffende  Beschäftigung  gemäß  l.  A.  lb  des  Vundcsrathsbeschlußes
  vom  27.  November  1890  von  der  Versicherungspflicht  befreit  sei,  im
Allgemeinen  nur  von  Fall  zu  Fall  unter  Berücksichtigung  der  einschlägigen  thatsächlichen ­
  Verhältnisse,  insbesondere  der  gesammten  Lebenshaltung  der  beschäftigten ­
  Person,  zu  entscheiden  sein  werde,  ohne  daß  sich  die  Vorallssetzungen
lener  Frage  in  einer  allgemein  gültigen  Weise  ziffernmäßig  feststellen  lassen.
Jndesseil  werde  der  Vorstand,  wie  er  selbst  vorgeschiagen,  im  Allgemeinen  kaum
fehlgehen,  wenn  er  den  einem  Drittel  des  maßgebenden  ortsüblichen
Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter  (§.8  des  Krankenversicherungsgesetzes) ­
  entsprechenden  Lohnbetrag  als  ein  geringfügiges  Entgelt  im  Sinne
des  Bundesrathsbeschlusses  ansehe.  Denn  von  einem  derartigeuEntgelt  werde
in  der  Regel  angenommen  werden  können,  daß  es  zum  Lebensunterhalt  nicht
ausreiche  uud  zu  den  Versicherungsbeiträgen  nicht  in  entsprechendem  Verhältniß
stehe.  Allerdings  sei  nicht  ausgeschlossen,  daß  auch  ein  diesen  Betrag
übersteigendes  Entgelt  im  Einzelfalle  als  ein  „geringfügiges"  erscheine
und  dementsprechend  die  mehrerwähnte  Bestinimung  des  Bundesrathsbeschlusses
Anwendung  finde."
(Vergl.  wegen  der  Berücksichtigung  der  Lebenshaltung  der  beschäftigten
Person  Anm.  I  12.  XIV  8.)
„Nicht  ausreicht  zum  Lebensunterhalte",  d.  h.  zum  Lebensunterhalte ­
  während  der  Dauer  der  Beschäftigung.  Dauert  das  Beschäftigungsverhältniß ­
  während  des  ganzen  Jahres,  so  handelt  es  sich  also  darum,
ob  das  Entgelt  zum  Lebensunterhalt  während  des  ganzen  Jahres  ausreicht;
dies  ist  aber  nicht  etwa  auch  dann  zu  verlangen,  wenn  das  Beschäftigungsverhaltniß
  nur  während  eines  kurzen  Theiles  des  Jahres  dauert.  Vergl.
darube^die  in  Anm.  VI  7  S.  171  abgedruckten  Bescheide.
-  sprechendem  Verhältnisse  zu  den  Versicherungsbeiträgen. ­
  Vergl.  darüber  insbesondere  den  Besch,  des  badischen  Ministeriuins
des  Innern  vom  11.  Februar  1891  in  Anm.  VI  7  S.  171.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.