Zu Ziffer VI der Anleitung Anni. 11.
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badischen Ministeriums vom 11. Februar 1891 hervorgehoben wird, ist es
als eine nebenher erfolgende Lohnarbeit anzusehen, wenn selbstständige Landwirthe
Verrichtungen der Gütcraufsicht, der Feld- und Waldhut, der
Bedienung von Wässerungseinrichtungen, der Pegelbeobachtung
u. s. w. kraft Dienstvcrtrag besorgen, die sie nur einige Tagesstunden oder
wenige Wochentage beschäftigen. Ebenso hat das hessische Ministerium
des Innern und der Justiz am 16. September 1892 (I. u. A.B. im D. R.
1l. S. 183, Arb.Ders. IX. S. 648) wegen eines Mannes entschieden, der seinen
Hauptverdienst als selbstständiger Landmirth hatte, daneben aber für jährlich
160 Mk. das Amt eines „fiskalischen Wiesenwärters und Güteraufsehers"
versah, „da die Beaufsichtigung und Pflege derartiger Wiesengrundstücke
einmal überhaupt keine sehr erhebliche Aufmerksamkeit und Mühe erfordern
und weil, wenn die Dienstinstruktion für Wiesenwärter diesen Bediensteten
auch ein beständiges Zurverfügungstehen zur Pflicht macht, doch in Wirklichkeit
von einer buchstäblichen Erfüllung dieser Pflicht keine Rede sein kann".
I>. „Geringfügiges Entgelt, welches
a) zum Lebensunterhalte nicht ausreicht und
b) zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältnisse
steht."
Nur wenn das Entgelt für die von Jemand, der nicht zu den bcrufsmätzigen
Lohnarbeitern gehört, nebenher verrichtete Lohnarbeit diese beiden
Merkmale hat, kommt die Vcrsicherungspflicht in Fortfall.
Das Reichs-Versicherungsamt hat sich dem Vorstande einer Versicherungsanstalt
gegenüber unter dem 10. Februar 1891 in dem Besch. Nr. 4 (A. N. f. I.
u. A.V. 1891 S. 54) dahin geäußert, daß „die Frage, wann das für eine vorübergehende
Dienstleistung gewährte Entgelt als ein geringfügiges anzusehen
und die betreffende Beschäftigung gemäß l. A. lb des Vundcsrathsbeschlußes
vom 27. November 1890 von der Versicherungspflicht befreit sei, im
Allgemeinen nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der einschlägigen thatsächlichen
Verhältnisse, insbesondere der gesammten Lebenshaltung der beschäftigten
Person, zu entscheiden sein werde, ohne daß sich die Vorallssetzungen
lener Frage in einer allgemein gültigen Weise ziffernmäßig feststellen lassen.
Jndesseil werde der Vorstand, wie er selbst vorgeschiagen, im Allgemeinen kaum
fehlgehen, wenn er den einem Drittel des maßgebenden ortsüblichen
Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter (§.8 des Krankenversicherungsgesetzes)
entsprechenden Lohnbetrag als ein geringfügiges Entgelt im Sinne
des Bundesrathsbeschlusses ansehe. Denn von einem derartigeuEntgelt werde
in der Regel angenommen werden können, daß es zum Lebensunterhalt nicht
ausreiche uud zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß
stehe. Allerdings sei nicht ausgeschlossen, daß auch ein diesen Betrag
übersteigendes Entgelt im Einzelfalle als ein „geringfügiges" erscheine
und dementsprechend die mehrerwähnte Bestinimung des Bundesrathsbeschlusses
Anwendung finde."
(Vergl. wegen der Berücksichtigung der Lebenshaltung der beschäftigten
Person Anm. I 12. XIV 8.)
„Nicht ausreicht zum Lebensunterhalte", d. h. zum Lebensunterhalte
während der Dauer der Beschäftigung. Dauert das Beschäftigungsverhältniß
während des ganzen Jahres, so handelt es sich also darum,
ob das Entgelt zum Lebensunterhalt während des ganzen Jahres ausreicht;
dies ist aber nicht etwa auch dann zu verlangen, wenn das Beschäftigungsverhaltniß
nur während eines kurzen Theiles des Jahres dauert. Vergl.
darube^die in Anm. VI 7 S. 171 abgedruckten Bescheide.
- sprechendem Verhältnisse zu den Versicherungsbeiträgen.
Vergl. darüber insbesondere den Besch, des badischen Ministeriuins
des Innern vom 11. Februar 1891 in Anm. VI 7 S. 171.