Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers.

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wenn  bei  der  Anniusterung  im  Auslande  zugleich  die  Rückfahrt ­
  ausbedungen  ist;
c)  Dienstleistungen  zur  schleunigen  Hilfe  bei  Unglücksfallen  oder
Verheerungen  durch  Naturereignisse  oder  zur  schleunigen  Beseitigung ­
  von  Verkehrs-  oder  Betriebsstörungen  (IV,  36),  sofern ­
  diese  Dienstleistungen  nach  ihrer  Art  die  Dauer  von  zwei
Arbeitstagen  (IV,  5)  voraussichtlich  nicht  übersteigen  werden.
Berlin,  den  24.  Januar  1893.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Boetticher.

3.  KeKanntmnchnng,  betreffend  die  Erstreckung  der
Nerstchernnyspflicht  nach  dem  Jnvaliditäts-  und  Altrrsverllchernny-rgesehe
  auf  die  Hausgewerbetreibenden  der
Tababfabribation.  Nom  Ui.  December  1891.
(R.G.Bl.  1891  S.  395.)
Auf  Grund  der  §§.  2,  109  und  110  des  Gesetzes,  betreffend
die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung,  vom  22.  Juni  1889
(R.G.Bl.  S.  97)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,  was  folgt:
1.
Die  Versicherungspflicht  nach  §.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die
Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung,  vom  22.  Juni  1889  (R.G.Bl.
S.  97)  wird  auf  solche  selbstständige  Gewerbetreibende  (Hausgewerbetreibende) ­
  erstreckt,  welche  in  eigenen  Betriebsstätten  im  Auftrage
und  für  Rechnung  anderer  Gewerbetreibenden  (Fabrikanten,  Fabrikkaufleute, ­
  Handelsleute)  mit  der  Herstellung  oder  Bearbeitung  von
Zigarren  oder  anderen  Tabakfabrikatcn  beschäftigt  werden,  und  zwar
auch  dann,  wenn  diese  Hausgewerbetreibenden  die  Roh-  oder  Hilfsstoffe ­
  selbst  beschaffen  und  auch  für  die  Zeit,  während  welcher  sie
vorübergehend  für  eigene  Rechnung  arbeiten.
Vorstehende  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  solche
Hausgewerbetreibende,  welche  das  Geschäft  regelmäßig  für  eigene
Rechnung  betreiben  und  nur  gelegentlich  von  anderen  Gewerbetreibenden ­
  für  deren  Rechnung  beschäftigt  iverden.
2.
Die  Versicherung  erfolgt  bei  derjenigen  Versicherungsanstalt,  in
deren  Bezirk  sich  der  Betriebssitz  des  Hausgewerbetreibenden  befindet.
Die  Lohnklasse,  in  welcher  die  Versicherung  erfolgt,  bestimmt  sich
nach  den  Vorschriften  des  §.  22  des  Gesetzes.  Dies  gilt  auch  für
            
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