Bekanntmachungen des Reichskanzlers.
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wenn bei der Anniusterung im Auslande zugleich die Rückfahrt
ausbedungen ist;
c) Dienstleistungen zur schleunigen Hilfe bei Unglücksfallen oder
Verheerungen durch Naturereignisse oder zur schleunigen Beseitigung
von Verkehrs- oder Betriebsstörungen (IV, 36), sofern
diese Dienstleistungen nach ihrer Art die Dauer von zwei
Arbeitstagen (IV, 5) voraussichtlich nicht übersteigen werden.
Berlin, den 24. Januar 1893.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
3. KeKanntmnchnng, betreffend die Erstreckung der
Nerstchernnyspflicht nach dem Jnvaliditäts- und Altrrsverllchernny-rgesehe
auf die Hausgewerbetreibenden der
Tababfabribation. Nom Ui. December 1891.
(R.G.Bl. 1891 S. 395.)
Auf Grund der §§. 2, 109 und 110 des Gesetzes, betreffend
die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889
(R.G.Bl. S. 97) hat der Bundesrath beschlossen, was folgt:
1.
Die Versicherungspflicht nach §. 1 des Gesetzes, betreffend die
Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (R.G.Bl.
S. 97) wird auf solche selbstständige Gewerbetreibende (Hausgewerbetreibende)
erstreckt, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage
und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden (Fabrikanten, Fabrikkaufleute,
Handelsleute) mit der Herstellung oder Bearbeitung von
Zigarren oder anderen Tabakfabrikatcn beschäftigt werden, und zwar
auch dann, wenn diese Hausgewerbetreibenden die Roh- oder Hilfsstoffe
selbst beschaffen und auch für die Zeit, während welcher sie
vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten.
Vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung auf solche
Hausgewerbetreibende, welche das Geschäft regelmäßig für eigene
Rechnung betreiben und nur gelegentlich von anderen Gewerbetreibenden
für deren Rechnung beschäftigt iverden.
2.
Die Versicherung erfolgt bei derjenigen Versicherungsanstalt, in
deren Bezirk sich der Betriebssitz des Hausgewerbetreibenden befindet.
Die Lohnklasse, in welcher die Versicherung erfolgt, bestimmt sich
nach den Vorschriften des §. 22 des Gesetzes. Dies gilt auch für