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Anleitung des Neichs-Versicherungscnntes.
niederen Bctriebsbeamtenstande angehört, unterliegen nicht der Versicherungspflicht//'/
V. Die Versicherungspflicht wie die Versicherungsberechtigung
erstreckt sich gleichmäßig auf männliche und weibliche/) verheirathete
und unverheirathete/ Personen. Auch die im Inlandes/ be\d)ä^
tigten Ausländers) 6^ sind als versicherungspslichtig (versicherungsberechtigt)/
anzusehen.
VI. Von der Dauer') der Beschäftigung/) welche für die
Krankenversicherung/ von entscheidender Bedeutung ist, wird die
Versicheruugspflicht nach dem Gesetz nicht abhängig gemacht. Auch
eine nur vorübergehendes Dienstleistung/) mag dieselbe ihrer Natur
nach oder nur aus zufälligen Gründen, wie z. B. vorübergehende
Hilfsleistung in der Ernte/) auf nur kurze Zeit beschränkt sein, begründet
die Versichcrungspslicht. Jedoch kann durch Beschluß des
Bundcsraths/ bestimmt werden, inwieweit vorübergehende Dienstleistungen
als Beschäftigung im Sinne des Gesetzes nicht anzusehen
sind (§. 3 Abs. 3 des Gesetzes).
VH. Diejenigen Personen, welche berufsmäßig einzelne persönliche
Dienstleistungen bei wechselnden Arbeitgebern übernehmen/)
z. B. Hafenarbeiter,/ Kofferträger// Dienstmänner,/ Lohndiener,/
Führer// Friseusen, Krankenpflegerinnen,/ ferner Auswartefrauen,/
Waschfrauen/) Nähterinuen/) Büglerinnen/) die auf jedesmalige
Bestellung in den Häusern der Kunden arbeiten, unterliegen der
Versicheruugspflicht dann, wenn sie als Arbeiter, dagegen nicht, wenn
sie als selbstständige Gewerbetreibende anzusehen sind. Welcher dieser
letzteren Fälle vorliegt, wird nach den jedesmaligen obwaltenden
Verhältnissen zu entscheiden sein/) Im Allgemeinen werden die
sogenannten unständigen Arbeiter, wie die freien landwirthschaftlichen
Arbeiter, die Hafenarbeiter, die Wegearbeiter, die Waschfrauen u.s.w.,
welche von Haus zu Haus gehen, als unselbstständige Lohnarbeiter,
dagegen die selbstständigen Kofserträger, Führer, Dienstmänner
(vergl §. 37 der Gewerbeordnung, R.G.Bl. 1883 S. 177), Lohndiener,
Krankenpflegerinnen, Friseusen in der Regel als gewerbliche
Unternehmer zu behandeln sein.
VHI. Auch diejenigen Personen, welche von Gewerbetreibenden
außerhalb ihrer Betriebsftätten beschäftigt werden (§. 2 Ziffer 4 des
Krankcnversicherungsgesetzes)/) sind als versicherungspslichtige Lohnarbeiter
anzusehen//// sofern sie nicht Hausgewerbetreibende sind
(vergi. Nr. XIX).
IX. Verwandte/ / des Arbeitgebers, insbesondere Hauskinder,/
welche zu diesem in einem die Versicherung begründenden Verhältnisse
stehen, unterliegen gleichfalls den Vorschriften des Gesetzes