Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Anleitung  des  Neichs-Versicherungscnntes.

niederen  Bctriebsbeamtenstande  angehört,  unterliegen  nicht  der  Versicherungspflicht//'/ ­

V.  Die  Versicherungspflicht  wie  die  Versicherungsberechtigung
erstreckt  sich  gleichmäßig  auf  männliche  und  weibliche/)  verheirathete
und  unverheirathete/  Personen.  Auch  die  im  Inlandes/  be\d)ä^
tigten  Ausländers)  6^  sind  als  versicherungspslichtig  (versicherungsberechtigt)/ ­
  anzusehen.
VI.  Von  der  Dauer')  der  Beschäftigung/)  welche  für  die
Krankenversicherung/  von  entscheidender  Bedeutung  ist,  wird  die
Versicheruugspflicht  nach  dem  Gesetz  nicht  abhängig  gemacht.  Auch
eine  nur  vorübergehendes  Dienstleistung/)  mag  dieselbe  ihrer  Natur
nach  oder  nur  aus  zufälligen  Gründen,  wie  z.  B.  vorübergehende
Hilfsleistung  in  der  Ernte/)  auf  nur  kurze  Zeit  beschränkt  sein,  begründet ­
  die  Versichcrungspslicht.  Jedoch  kann  durch  Beschluß  des
Bundcsraths/  bestimmt  werden,  inwieweit  vorübergehende  Dienstleistungen ­
  als  Beschäftigung  im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  anzusehen
sind  (§.  3  Abs.  3  des  Gesetzes).
VH.  Diejenigen  Personen,  welche  berufsmäßig  einzelne  persönliche ­
  Dienstleistungen  bei  wechselnden  Arbeitgebern  übernehmen/)
z.  B.  Hafenarbeiter,/  Kofferträger//  Dienstmänner,/  Lohndiener,/
Führer//  Friseusen,  Krankenpflegerinnen,/  ferner  Auswartefrauen,/
Waschfrauen/)  Nähterinuen/)  Büglerinnen/)  die  auf  jedesmalige
Bestellung  in  den  Häusern  der  Kunden  arbeiten,  unterliegen  der
Versicheruugspflicht  dann,  wenn  sie  als  Arbeiter,  dagegen  nicht,  wenn
sie  als  selbstständige  Gewerbetreibende  anzusehen  sind.  Welcher  dieser
letzteren  Fälle  vorliegt,  wird  nach  den  jedesmaligen  obwaltenden
Verhältnissen  zu  entscheiden  sein/)  Im  Allgemeinen  werden  die
sogenannten  unständigen  Arbeiter,  wie  die  freien  landwirthschaftlichen
Arbeiter,  die  Hafenarbeiter,  die  Wegearbeiter,  die  Waschfrauen  u.s.w.,
welche  von  Haus  zu  Haus  gehen,  als  unselbstständige  Lohnarbeiter,
dagegen  die  selbstständigen  Kofserträger,  Führer,  Dienstmänner
(vergl  §.  37  der  Gewerbeordnung,  R.G.Bl.  1883  S.  177),  Lohndiener, ­
  Krankenpflegerinnen,  Friseusen  in  der  Regel  als  gewerbliche
Unternehmer  zu  behandeln  sein.
VHI.  Auch  diejenigen  Personen,  welche  von  Gewerbetreibenden
außerhalb  ihrer  Betriebsftätten  beschäftigt  werden  (§.  2  Ziffer  4  des
Krankcnversicherungsgesetzes)/)  sind  als  versicherungspslichtige  Lohnarbeiter ­
  anzusehen////  sofern  sie  nicht  Hausgewerbetreibende  sind
(vergi.  Nr.  XIX).
IX.  Verwandte/  /  des  Arbeitgebers,  insbesondere  Hauskinder,/
welche  zu  diesem  in  einem  die  Versicherung  begründenden  Verhältnisse ­
  stehen,  unterliegen  gleichfalls  den  Vorschriften  des  Gesetzes
            
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