Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Anleitung  des  Reichs-Versicherungscimtes.

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nicht  versicherungspflichtig,  da  sie  übrigens  auch  als  Betriebsbeamte'') ­
  nicht  anzusehen  sind  (vergl.  Nr.  XIV).

XIV.  Als  Betriebs  im  Sinne  des  Gesetzes  ist  ein  Inbegriff
fortdauernder  wirthschaftlicher  Thätigkeiten  anzusehen.  Die  Hauswirthschaft^)
  als  solche  ist  als  Betrieb  nicht  zu  erachten.  Die  Verwaltungen ­
  «)  des  Reichs,  der  Bundesstaaten  und  der  Kommunalverbände ­
  können,  soweit  die  Ausübung  der  sogenannten  regiminellen
Thätigkeit«)  in  Frage  kommt,  gleichfalls  nicht  als  Betriebe  angesehen ­
  werden,  dagegen  muß  der  Inbegriff  gewisser  wirthschaftlicher
Thätigkeiten  des  Reichs  u.  s.  w.,  wie  die  Post-,  Telegraphen-Verwaltungen,
  staatliche  Eisenbahn-Verwaltungen,  Berg-  und  Hüttenwerke, ­
  staatliche  und  kommunale  Land-  und  Forstwirthschast,
Staats-  und  Kommunalbauten,  Kommunalbrauereien,  Kommunalschlachthäuser, ­
  Kommunalirrenanstalten,  städtische  Gas-  und  Wasserwerke^)
  u.  s.  w.  überall  als  Betrieb  gelten.  Desgleichen  sind  die
Geschäfte  der  Rechtsanwälte,-')  Notare,  Gerichtsvollzieher  u.  s.  w.,
deren  Gesammtheit  ein  wirthschaftliches  Unternehmen  darstellt,  als
Betriebe  anzusehen.
Als  ş  Betriebsbeamte c )  im  Sinne  des  Gesetzes  haben  hiernach ­
  diejenigen  Personen  zu  gelten,  welche  in  Betrieben  der
vorgedachten  Art  mit  einer  über  die  Thätigkeit  des  Arbeiters  oder
Gehilfen  hinausgehenden,  leitenden  oder  beaufsichtigenden  Funktion
betraut  sind  (vergl.  jedoch  Nr.  III  Ziffer  1  und  2).  Der  Schwerpmifl
  der  Beschäftigung  des  Betriebsbeamten  liegt  nicht  im  persönllchen
  Eingreifen  bei  der  eigentlichen  Arbeitsthätigkeit,  vielmehr  muß
dem  Betriebsbeamten  eine  gewisse  Betheiligung  an  der  Betriebseltung
  und  eine  Aufsichtsstellung  gegenüber  den  Arbeitern  zustehen,
so  daß  derselbe  nicht  wie  ein  Vorarbeiter  sich  an  der  Spitze
der  Arbeiter  oder  einer  Arbeitergruppe  des  Betriebes  befindet,  sondern ­
  (iW  Vertreter  der  Betriebsleitung  den  Arbeitern  gcgenübertritt.
Hiernach  wird  auch  im  Einzelfalle  zu  beurtheilen  sein,  ob  sogenannte
Werkmeister  oder  Werkführerff  als  Betriebsbeamte  oder  Arbeiter  zu
behandeln  sind.  *

Die  Vorstandsmitglieder«)  von  Aktien-  und  ähnlichen  Gesell-Ichasten,
  die  Prokuristen  und  Handlungsbevollmächtigtend)  sind  nur
dann  versicherungspflichtige  Betriebsbeamte,^)  wenn  ihr  regelmäßiger
>zahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt  2000  Mark  nicht  übcrstelgt
  (vergl.  Nr.  XVI).  Die  Aufsichtsrathsmitglieder")  fallen,
da  ihnen  lediglich  eine  überwachende  Thätigkeit  obliegt,  ohne  daß
sie  Angestellte  der  betreffenden  Gesellschaft  siild,  nicht  unter  die  Versicherung. ­


u  Unter  die  „Handlungsgehilfen  und  -Lehrlinge"  ')«)  fallen
ane  im  Handelsgewerbe^)  mit  Diensten  kaufmännischer  Art«)  (Mitşiiebhard,
  Jnvaliditäts-  u.  AltersverstcherungSgesetz.  -,
            
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