Anleitung des Reichs-Versicherungscimtes.
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nicht versicherungspflichtig, da sie übrigens auch als Betriebsbeamte'')
nicht anzusehen sind (vergl. Nr. XIV).
XIV. Als Betriebs im Sinne des Gesetzes ist ein Inbegriff
fortdauernder wirthschaftlicher Thätigkeiten anzusehen. Die Hauswirthschaft^)
als solche ist als Betrieb nicht zu erachten. Die Verwaltungen
«) des Reichs, der Bundesstaaten und der Kommunalverbände
können, soweit die Ausübung der sogenannten regiminellen
Thätigkeit«) in Frage kommt, gleichfalls nicht als Betriebe angesehen
werden, dagegen muß der Inbegriff gewisser wirthschaftlicher
Thätigkeiten des Reichs u. s. w., wie die Post-, Telegraphen-Verwaltungen,
staatliche Eisenbahn-Verwaltungen, Berg- und Hüttenwerke,
staatliche und kommunale Land- und Forstwirthschast,
Staats- und Kommunalbauten, Kommunalbrauereien, Kommunalschlachthäuser,
Kommunalirrenanstalten, städtische Gas- und Wasserwerke^)
u. s. w. überall als Betrieb gelten. Desgleichen sind die
Geschäfte der Rechtsanwälte,-') Notare, Gerichtsvollzieher u. s. w.,
deren Gesammtheit ein wirthschaftliches Unternehmen darstellt, als
Betriebe anzusehen.
Als ş Betriebsbeamte c ) im Sinne des Gesetzes haben hiernach
diejenigen Personen zu gelten, welche in Betrieben der
vorgedachten Art mit einer über die Thätigkeit des Arbeiters oder
Gehilfen hinausgehenden, leitenden oder beaufsichtigenden Funktion
betraut sind (vergl. jedoch Nr. III Ziffer 1 und 2). Der Schwerpmifl
der Beschäftigung des Betriebsbeamten liegt nicht im persönllchen
Eingreifen bei der eigentlichen Arbeitsthätigkeit, vielmehr muß
dem Betriebsbeamten eine gewisse Betheiligung an der Betriebseltung
und eine Aufsichtsstellung gegenüber den Arbeitern zustehen,
so daß derselbe nicht wie ein Vorarbeiter sich an der Spitze
der Arbeiter oder einer Arbeitergruppe des Betriebes befindet, sondern
(iW Vertreter der Betriebsleitung den Arbeitern gcgenübertritt.
Hiernach wird auch im Einzelfalle zu beurtheilen sein, ob sogenannte
Werkmeister oder Werkführerff als Betriebsbeamte oder Arbeiter zu
behandeln sind. *
Die Vorstandsmitglieder«) von Aktien- und ähnlichen Gesell-Ichasten,
die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigtend) sind nur
dann versicherungspflichtige Betriebsbeamte,^) wenn ihr regelmäßiger
>zahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark nicht übcrstelgt
(vergl. Nr. XVI). Die Aufsichtsrathsmitglieder") fallen,
da ihnen lediglich eine überwachende Thätigkeit obliegt, ohne daß
sie Angestellte der betreffenden Gesellschaft siild, nicht unter die Versicherung.
u Unter die „Handlungsgehilfen und -Lehrlinge" ')«) fallen
ane im Handelsgewerbe^) mit Diensten kaufmännischer Art«) (Mitşiiebhard,
Jnvaliditäts- u. AltersverstcherungSgesetz. -,