Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Anleitung  des  Reichs-Versicherungsamtes.

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Entgelt  der  ihm  geleisteten  Arbeit  verwiesen  sind.  Dies  gilt  beispielsweise ­
  von  Kellnern,  welche  auf  Trinkgelder  der  Gäste,  bei  Arbeitern
u.  s.  w.  in  Betrieben  des  Reichs,  des  Staats  oder  der  Kommunalverwaltungen, ­
  welche  auf  Gebühren  angewiesen  sind.«) 1 )
Die  bei  sogenannten  Akkordverhältnissen  oft  zweifelhafte  Frage,
ob  der  Akkordant,  welcher  thatsächlich  den  Lohn  an  die  Arbeiter
zahlt,  als  Arbeitgeber  in  obigem  Sinne  oder  aber  mit  Rücksicht
darauf,  daß  er  die  gezahlten  Löhne  in  dem  ihm  gewährten  Akkordlohn ­
  erstattet  erhält,  als  Mittelsperson  des  eigentlichen  Arbeitgebers
anzusehen  ist,  wird  sich  nur  nach  Lage  der  gesammten  Verhältnisse
des  Einzelfalles  entscheiden  lassen.  Dabei  kommen  in  Beziehung
auf  die  Arbeitsthätigkeit  und  sein  persönliches  Verhalten  bei  derselben
in  Betracht  die  allgemeine  soziale  Stellung  des  Akkordanten,  der  Umfang
semer  Verantwortlichkeit  für  die  Ausführung  der  ihm  übertragenen
Arbeit,  die  Höhe  des  Entgelts,  sowie  der  Umstand,  ob  der  Entgelt  einen
eigentlichen  Unternehmergewinn  für  den  Arbeitenden  oder  'lediglich
einen  dem  Durchschnittswerth  entsprechenden  Lohn  der  Arbeit  darstellt.''') ­
  «) 7 )  Hiernach  wird  beispielsweise  im  Allgemeinen  der  Gutsherr, ­
  nicht  der  Gutstagelöhner  (Jnstmann,  Kathenmann,  Freimann
u.  s.  w.),  als  Arbeitgeber  des  auf  dem  Gute  thätigen  Hofgängers,
Scharwerkers  u.  s.  w.  anzusehen  sein;«)  denn  für'  seine  Rechnung
wird  die  Arbeit  des  Hofgängers  u.  s.  w.  gelohnt,  wenn  auch  der
Lohn  dem  letzteren  nicht  von  dem  Gutsherrn  selbst,  sondern  von
dem  Gutstagelöhner  u.  s.  w.,  der  ihn  gestellt  hat,  ausgehändigt
werden  sollte.«)
XIX.  Für  den  Begriff  der  Hausgewerbetreibenden')^)  (oerql.
Nr.  U  u.  VIII)  hat  das  Gesetz  folgende  Kennzeichen  aufgestellt:
1.  das  Vorhandensein  einer  eigenen  Betriebsstätte,'*)  in  welcher
der  Gewerbetreibendes  mit  seinen  etwaigen  Arbeitern«)  die
Arbeit  ausführt,
2.  die  Abhängigkeit 7 )  von  einem  oder  mehreren  anderen  Gewerbetreibenden,«) ­
  insofern  er  in  deren  Auftrage  und  für  deren
Rechnung?)  sei  es  mit  den  von  ihni  selbst  beschafften  oder
mit  den  von  den  ersteren  ihm  gelieferten  Rohstoffen?«)  gewerbliche ­
  Erzeugnisses  herstellt  oder  bearbeitet, 11 )
3.  die  Ausübung  eines  selbstständigen  Gewerbes 7 )  im  Gegensatz
zu  der  Beschäftigung  der  unselbstständigen  Lohnarbeiter,«)
welche  von  Gewerbetreibenden  außerhalb  deren  S3etrieböstatten
 12 )  verwendet  werden.
.  Der  Hausgewerbetreibende  setzt  die  hergestellten  oder  bearbeiteten") ­
  Erzeugnisse  in  der  Regel  13 )  nicht  unmittelbar  an  die
Konsumenten  ab,  sondern  liefert  dieselben  an  andere  Gewerbe-
            
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