Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  I  der  Aul.  Anni.  21  u.  Ziffer  II  der  Anl.  Anm.  1  u.  2.  55
einen  regelmäßigen  Verkehr  von  erheblichem  Umfange  unterhalten",
nicht  als  Beschäftigung  im  Sinne  des  I.  u.  A.V.G.  anzusehen  sind.
Erläuterungen  zu  diesen  Ausnahmebestimmungen  s.  in  den  Anm.  VI  25,
80,  31  u.  32.
91.  Die  zu  der  Schiffsbesatzung  von  deutschen  Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt ­
  gehörigen  Personen  sind,  wenn  der  Sitz  des  Betriebes,  von  dem  aus
die  Schiffahrt  betrieben  wird,  im  Deutschen  Reiche  liegt,  nach  §.  41  des  I.  u.
A.V.A.  versicherungspflichtig,  auch  während  sich  diese  Fahrzeuge  im  Auslande
befinden.
Vergi,  wegen  der  Versicherung  von  Personen  der  Schiffsbesatzung  von
Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt  Gebhard,  die  I.  u.  A.V.  der  Seeleute  Anm.  1
und  4  zu  §.  1,  Anni.  4  ju  §.  3  und  Anm.  2  zu  §.  41.

Zu  Ziffer  II  der  Anleitung.
1  Die  freiwillige  Begründung  des  Versicherungsverhältniffes  wird  im
Gesetze  Selbstversicherung,  die  freiwillige  Fortsetzung  oder  Erneuerung
des  (in  Gemäßheit  der  Versicherungspflicht  oder  der  Selbstversicherung)  begründeten ­
  Versicherungsverhältniffes  dagegen  freiwillige  Versicherung  genannt. ­
  Vergl.  darüber  und  wegen  der  verschiedenen  Behandlung  beider  Arten
der  Versicherung  Gebhard,  Kommentar  Anm.  zu  §.8.
9.  Der  Begriff  „Betriebsunternehmer"  kommt  bei  der  Ausführung
der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung,  während  er  für  die  Ausführung  der
Unfallversicherung  grundlegende  Bedeutung  hat,  verhältnißmäßig  wenig  in  Anwendung. ­
  Diese  beschränkt  sich  auf  die  in  den  §§.  2,  8,  110  und  118  behandelten ­
  Fragen  der  Ausdehnung  der  Vcrsicherungspflicht,  der  Selbstversicherung
und  der  freiwilligen  Versicherung.  (Außerdem  vergl.  §.  35  des  I.  u.  A  V.G.)
Für  die  Ausführung  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  ist  dagegen
von  entscheidendem  Gewichte  der  Begriff  des  „Arbeitgebers"  (Anm.  14  S.  24).
Beide  Begriffe,  Betriebsunternehmer  und  Arbeitgeber,  decken  sich  nicht
vollständig.  Meist  freilich,  aber  doch  nicht  immer  treffen  beide  Eigenschaften,
die  des  Betriebsunternehmers  und  des  Arbeitgebers,  in  derselben  Person  zusammen. ­
  Vergl.  über  den  Unterschied  Anm.  XVlll  1.  Sofern  die  wegen
der  Selbstversicherung  in  Betracht  kommenden  „kleinen  Betriebsunternehmer"
Lohnrabeiter  beschäftigen,  vereinigen  sich  jedenfalls  in  ihrer  Person  die  Eigenschaften ­
  des  Betriebsunternehmcrs  und  Arbeitgebers.
Der  Unternehmer  eines  Betriebes  ist  derjenige,  „für  dessen
Rechnung  der  Betrieb  erfolgt"  (U.V.G.  §.  9  Abs.  2),  derjenige  also,
dem  das  ökonomische  Ergebniß  des  Betriebes  Vortheil  oder  Nachtheil ­
  bringt  (A.  N.  des  R.V.A  1885  S.  344,  Entsch.  Nr.  70),  oder  derjenige, ­
  von  dem  der  Betrieb  dergestalt  abhängig  ist,  daß  ihm  der
wirthschaftliche  Ertrag  oder  Nachtheil,  der  sich  daraus  ergiebt,
unmittelbar  zufällt  (Gebhard,  Seeleute  Anm.  zu  §.2,  Bosseu.  v.Woedtke,
Kommentar  Anm.  2  zu  §.  2).
Unter  einem  Betriebe  ist  nach  Ziffer  XIV  derAnltg.  (S.  17)  „ein
Inbegriff  fortdauernder  wirtschaftlicher  Thätigkeiten"  zu  verstehen. ­
  (Vergl.  dazu  Anm.  XIV  1  und  2.)  Der  Umfang,  die  Ausdehnung  dieser
Thätigkeiten  entscheidet  nicht  über  das  Vorhandensein  oder  Nlchtvorhandensem
eines  Betriebes.  Es  giebt  zahlreiche  Betriebe  auch  von  geringstem  Umfange,
und  gerade  auf  die  Unternehmer  solcher  kleinsten  Betriebe,  in  welchen  gar  fern
Lohnarbeiter  oder  wenigstens  in  der  Regel  kein  Lohnarbeiter  beschäftigt  wird,
findet  die  Bestimmung  von  Ziffer  II  der  Anltg.  Anwendung,  wonach  sie  berechtigt
  sind,  sich  selbst  zu  versichern.
            
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