Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  II  der  Anleitung  Anm.  4  u.  5.

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Betriebes  bedarf  (namentlich  in  denjenigen  Staaten,  wo  keine  Gewerbesteuer ­
  erhoben  wird).  Und  für  die  Frage,  ob  Hausgewerbetreibender  oder
Betriebsunternehmer?  aus  dem  Grunde  nicht,  weil  hinsichtlich  der  Verpflichtung
zur  Anmeldung  des  selbstständigen  Gewerbebetriebes  die  Unterscheidung  zwischen
Hausgewerbetreibenden  und  anderen  selbstständigen  Gewerbetreibenden  nichl
grundsätzlich  und  nicht  in  den  verschiedenen  Bundesstaaten  gleichmäßig  durchgeführt ­
  ist.  Einige  Zweige  des  Hausgewerbes  sind  von  der  Verpflichtung  zur
Anmeldung  ausgenommen,  andere  nicht."  Gebhard,  Hausgewerbetreibende
S.  30.
Der  Fall,  daß  in  versicherungspflichtiger  Beschäftigung  befindliche  Personen ­
  im  Besitze  der  Anmeldung  des  selbstständigen  Gewerbebetriebes  sind,
kommt  namentlich  bei  Solchen  häufig  vor,  welche  früher  das  Geschäft  allerdings
selbstständig  betrieben,  dies  aber  aufgegeben  haben  und  in  die  Stellung  verstcherungspflichtiger
  Heimarbeiter  getreten  sind,  z.  B.  bei  früher  selbstständigen
Schneidern,  welche  als  Heimarbeiter  für  ein  Kleidermagazin  arbeiten.  Ihre
Bersicherungspflicht  wird  auch  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  wenn  sie  nebenher
Arbeiten  in  geringem  Umfange  für  eigene  Kunden  herstellen.  Vergi.  Anm.  Vili  2
und  XIX  2.
4.  Lohnarbeiter  vergi.  Anm.  I  6  S.  26.
5.  Für  die  Bestimmung  wegen  der  Befugniß  der  „Betriebsunternehmer,
welche  nicht  regelmäßig  wenigstens  einen  Lohnarbeiter  beschäftigen",  zur  Selbstversicherung ­
  kommt  es  ihrem  strengen  Wortlaute  nach  nicht  darauf  an,  daß
der  Lohnarbeiter  in  dem  Betriebe  —  Gewerbebetriebe,  Landwirthschaftsbetriebe, ­
  kaufmännischen  oder  sonstigen  Betriebe  —  des  Unternehmers  beschäftigt
ist.  Es  würde  also  von  der  Selbstversicherung  z.  B.  ein  Handwerker,  der
jahraus,  jahrein  ohne  Gehilfen  oder  Lehrling  arbeitet,  der  aber  regelmäßig
«inen  Dienstboten  hält,  keine  Anwendung  machen  können;  das  würde  aber  mit
der  Absicht  der  Bestimmung  schwer  zu  vereinigen  sein.  Dieser  entspricht  es
vielmehr,  den  Ausschluß  von  der  Berechtigung  zur  Selbstversicherung  auf  den
Fall  zu  beschränken,  daß  die  regelmäßige  Beschäftigung  eines  Lohnarbeiters
im  Betriebe  des  betreffenden  Unternehmers  erfolgt.(Vergl.  Anm.  H2Zff.  1S.29.)
Zur  Selbstversicherung  befugt  ist  ferner  ein  solcher  Betriebsunternehmer,
welcher  regelmäßig  keinen  Lohnarbeiter,  zeitweilig  aber  auch  deren  mehrere
beschäftigt  und  ein  solcher,  welcher  regelmäßig  einen  oder  mehrere,  Lohn
oder  Gehalt  nicht  beziehende  Lehrlinge  beschäftigt,  auch  wenn  sie  gelegentlich
einen  oder  mehrere  Lohnarbeiter  halten.  Vergl.  Gebhard,  Kommentar
Anm.  4  zu  §.  2.
Für  die  Handhabung  der  Bestimmung  ist  die  Auslegung  des  Wortes
„regelmäßig"  im  einzelnen  Falle  entscheidend.  Die  obige  Ziffer  II  der  Anleitung
erläutert  das  Wort  durch  den  Zusatz:  „Hierunter  fallen  diejenigen  Betriebsunternehmer, ­
  bei  welchen  die  Beschäftigung  des  Lohnarbeiters  keinen  ständigen
  Charakter  hat,  vielmehr  nur  gelegentlich  und  ausnahmsweise  erfolgt." ­
  Vergl.  wegen  der  Begriffe  „regelmäßig",  „ständig",  „gelegentlich"
Gebhard,  Hausgewerbetreibende  Anm.  11  zu  Ziffer  1.
Aus  der  Gesammtheit  der  Verhältniße  der  betreffenden  Person  innerhalb ­
  eines  längeren  Zeitraums  ist  zu  entnehmen,  ob  die  Beschäftigung
des  Lohnarbeiters  einen  ständigen  Charakter  hat  und  demnach  als  eine  regelmäßige ­
  anzusehen  ist  (Anm.  VIII  2).
Die  Anleitung  geht  nun  unter  Ziffer  II  aber  zu  weit,  wenn  sie  verlangt,
daß  die  Beschäftigung  von  Lohnarbeitern  nur  ausnahmsweise  erfolgen  dürfe,
damit  der  Betriebsunternehmer  befugt  sein  soll,  sich  selbst  zu  versichern.  „Ausnahmsweise" ­
  erfolgt  die  Versicherung  nicht,  wenn  sie  alljährlich  während  einiger
Wochen  oder  Monate  erfolgt;  aber  sie  ist  auch  in  diesem  Falle,  obwohl  diese
zeitweilige  Beschäftigung  nicht  ein  Ausnahmezustand  ist,  doch  keine  regelmäßige
in  dem  Sinne,  daß  sie  einen  dauernden,  ständigen  Charakter  hätte.  Eine  der-
            
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