Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  II  der  Anleitung  Anm.  6.

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lungen  in  gewissem  Umfange  öffentlichen  Glauben,  ihre  persönliche  und  gewerbliche ­
  Selbstständigkeit  wird  dadurch  aber  nicht  beeinträchtigt.  Nicht  minder  ist
es  auch  mit  der  persönlichen  Unabhängigkeit  eines  selbstständigen  Gewerbetreibenden ­
  wohl  vereinbar,  wenn  den  amtlich  bestellten  Fleischbeschauern  bestimmte ­
  Bezirke,  auf  welche  sie  sich  bei  der  Ausübung  ihrer  Funktionen  zu
beschränken  haben,  zugewiesen  und  sie  verpflichtet  werden,  innerhalb  ihres  Bezirks ­
  alle  von  ihnen  verlangten  Untersuchungen  vorzunehmen;  denn  es  handelt
sich  dabei  lediglich  um  die  Abgrenzung  der  Rechte  und  Pflichten  einer  Klasse
der  unter  §.  36  der  Gewerbeordnung  fallenden  Gewerbetreibenden,  sowie  um
eine  Bestimmung  darüber,  auf  welche  Weise  das  Publikum  sich  einer  ihni  durch
Polizeiverordnung  auferlegten  Verpflichtung  zu  entledigen  hat  lzu  vergleichen
die  vorerwähnte  Ministerialverfügung  vom  6.  April  1877  zu  Ziffer  3).  Ein
persönliches  Abhängigkeitsverhältniß  zwischen  den  Gewerbetreibenden  und  der
Behörde  wird  dadurch  nicht  geschaffen.  Uebrigens  liegt  die  Auffassung,  daß
die  Fleischbeschauer  in  der  Regel  ihre  Thätigkeit  als  ein  selbstständiges  Gewerbe
betreiben,  offenbar  auch  dem  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  öffentlicher,  ausschließlich ­
  zu  benutzender  Schlachthäuser  vom  18.  März  1868  (Preußische  Gesetzsammlung ­
  1868  S.  277)  und  dem  in  Ergänzung  und  Abänderung  desselben
erlassenen  Gesetz  vom  9.  März  1881  (Preußische  Gesetzsammlung  1881  S.  273)
zu  Grunde,  woselbst  unter  Anderem  die  Fleischbeschauer  überall  nur  als  Sachverständige, ­
  nirgends  aber  als  Gehilfen,  Beamte  oder  Organe  der  Polizei  oder
der  Gemeinde  bezeichnet  werden.  Obgleich  daher  nicht  ausgeschlossen  ist,
daß  den  Fleischbeschauern  unter  Umständen,  insbesondere  dann,
wenn  sie  in  einem  Kommunalschlachthause  angestellt  sind,  die
Eigenschaft  von  Gemeindebeamten  beiwohnen  kann,  so  handelt  es
sich  doch  offenbar  um  einen  solchen  Fall  hier  nicht  (vergl.  dagegen  die  nachfolgende ­
  Rev.Entsch.  Nr.  241).  Wenn  schließlich  in  einer  Reichsgerichtsentscheidung ­
  vom  20.  September  1881  (Entscheidungen  in  Strafsachen  Bd.  4
S.  421)  ein  in  der  Provinz  Brandenburg  auf  Grund  der  für  diesen  Landestheil
erlassenen  Polizeiverordnung  des  Oberpräsidenten  vom  26.  Mai  1880  öffentlich
angestellter  Fleischbeschauer  schlechthin  für  einen  Beamten  im  Sinne  des  §.  359
des  Strafgesetzbuchs  erklärt  ist,  so  wird  hierdurch  die  oben  dargelegte  Auffassung ­
  schon  deshalb  nicht  berührt,  weil  auf  dem  Gebiete  des  Strafrechts
eine  Person  sehr  wohl  als  „Beamter"  angesehen  werden  kann,  der  es  doch  an
demjenigen  Maße  Persönlicherunselbstständigkeit  und  Abhängigkeit  gebricht,  welches
zum  Begriff  eines  versicherungspflichtigen  „Arbeiters",  „Gehilfen"  oder  „Betriebsbeamten" ­
  im  Sinne  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgejetzes
unbedingt  gehört."
Unter  die  Gehilfen  gerechnet  und  deshalb  für  versicherungspflichtig
erachtet  ist  vom  Reichs-Versicherungsamte  dagegen  ein  Fleischbeschauer,  der
bei  einem  städtischen  Fleischschauamte  gegen  eine  von  den  städtischen
Behörden  festgesetzte,  feste  jährliche  Remuneration  beschäftigt  wurde.  Nachdem
in  der  Rev.Entsch.  vom  19.  Dezember  1892  Nr.  241  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893
S.  88)  ausgeführt  worden,  daß  die  Berufsthätigkeit  eines  Fleischbeschauers
nicht  etwa  eine  „höhere,  mehr  geistige"  sei,  die  der  eines  Arbeiters  oder  Gehilfen ­
  nicht  gleichgestellt  werden  könnte,  heißt  es:  „Es  fragt  sich  nur,  ob  der
Kläger  seinen  Beruf  als  selbstständiger  Gewerbetreibender  im  Sinne  des  §.  36
der  Reichs-Gewerbeordnung  ausgeübt  oder  sich  in  dem  persönlich  abhängigen
Verhältniß  eines  Gehilfen  befunden  hat.
Die  erstere  Annahme  wird  allerdings  nach  den  Ausführungen  der  Rev.Entsch. ­
  128  (A.  N.  d.  R.V.A.,  I.  u.  A.V.  1892  S.  37)  in  der  Regel  zutreffen;
sie  kann  aber,  wie  dort  ausdrücklich  vorbehalten  ist,  auch  durch  besondere
Umstände  ausgeschlossen  werden,  insbesondere  dann,  wenn  eine  Anstellung  in
einem  Kommunalschlachthause  stattgefunden  hat.  Dieser  Fall  liegt  hier  vor.
Die  Polizeiverwaltung  zu  G.,  welche  gemäß  §§.  5  u.  6  des  Preußischen  Gesetzes
            
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