Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  II  der  Anleitung  Anm.  6.

Die  Berufungsklägerin  macht  hiegegen  geltend,  daß  sie  Gemeindebedienstete
sei,  weil  sie  Wartegcld  beziehe  und  obrigkeitlich  bestellt  uitb  verpflichtet  sei.
Ein  Warkegeld,  ivie  es  hier  in  Frage  steht,  erscheint  aber  nicht  sowohl  als
ein  Gehaltsbezug,  als  vielmehr  als  eine  Entschädigungslcistung  an  einen  selbstständigen ­
  Gewerbetreibenden  für  seine  Niederlassung  an  einem  bestimmten  Platze.
Die  Aussetzung  eines  Wartegelds  seitens  der  Gemeinde  und  die  damit  zusammenhängende ­
  obrigkeitliche  Bestellung  und  Verpflichtung  ist  nur  die  auf
dem  Gesetze  vom  22.  Juli  1836  beruhende  Bethätigung  der  der  Gemeinde  obliegenden ­
  Fürsorge  dafür,  daß  es  im  Gemeindebezirk  nicht  an  einer  Hebeamme
fehlt,  welche  ihre  Dienste  bereit  hält.  Selbst  wenn  man  übrigens  in  diesem  Vcrpflichtungsverhältniß
  zur  Gemeinde  ein  Dienstverhältniß  erblicken  könnte,  so  würde
dies  die  Versicherungspslicht  nicht  begründen.  Denn  es  sind  nicht  alle  Klassen
von  Gemeindebedicnsteten  vcrsichernngspflichtig,  sondern  nur  die  unter  §.  1  des
Jnvaliditäts-Bersicherungsgesetzes  fallenden.  Es  ist  aber  nicht  ersichtlich,  welcher
von  den  dort  genannten  Personenklassen  eine  Gemeinde-Hebeamme  angehören
sollte,  die  nicht  in  einer  gemeindlichen  Anstalt,  sondern  im  offenen  Gewerbebetrieb
ihre  Dienste  leistet.  Die  Gemeinde  ist  ihr  gegenüber  nicht  Arbeitgeber  und  die
Hebeamme  der  Gemeinde  gegenüber  nicht  deren  Arbeiterin,  Gehilfin  oder  Betricbsbeamter."

Bcrgl.  auch  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichtes  zu  Zielenzig  vom
2.  Dezember  1891.  Arbeiterversorgung  IX.  S.  129.
Wegen  der  Nichtversichernngspflichtigkeit  der  Thätigkeit  einer  im  Königreiche ­
  Sachsen  beschäftigten  Leichenfrau  hat  das  Reichs-Versicherung  samt
in  seiner  Sitzung  vom  27.  Juni  1892  (A.  N.  f.  Sachsen  l.  Ş.  19)  dahin  entschieden: ­
  „Vorab  steht  es  außer  Ziveifel,  daß  die  Klägerin  zu  denjenigen  Personen, ­
  denen  sie  ihre  Dienste  als  Leichenwäscherin  widmet,  nicht  in  ein  versicherungspflichtigcs
  Arbeitsverhältniß  tritt,  da  es  an  der  das  charakteristische
Merkmal  jeder  versichernngspflichtigcn  Thätigkeit  bildenden  persönlichen  Abhängigkeit ­
  der  Arbeitnehmerin  von  ihren  Auftraggebern  fehlt.  Es  kann  sich
daher  nur  fragen,  ob  die  Klägerin  nicht  als  ein  zur  Verrichtung  der  Leichenschau ­
  angenommenes  Organ  der  gemeindlichen  Polizeiverwaltung  und  in  dieser
Eigenschaft  versichernngspflichtige  „Gehilfin"  im  Sinne  des  §.  1  Ziffer  1  des
Jnvaliditäts-  und  Alterversicherungsgesetzcs  (zu  vergleichen  XII  der  Anltg.)
anzusehen  sein  möchte.  Indessen  ist  mici)  diese  Frage  zu  verneinen.
Allerdings  sind  nach  dem  sächsischen  Gesetz  vom  20.  Juli  1850  die  Gemeinden ­
  zur  Anstellung  von  Leichenwäscherinnen  verpflichtet,  und  es  werden
durch  die  Verordnung  von  demselben  Tage  und  die  dazu  ergangene  Instruktion ­
  diesen  Personen  selbst  einzelne  Funktionen  übertragen,  ivelche  in  das  Gebiet
der  Gesnndheitspolizei  hineinragen.  Insbesondere  ist  es  die  Leichenfrau,  ivelche
unter  gewöhnlichen  Umständen  den  zur  Beerdigung  erforderlichen  Leichenbestattungsschcin
  ausstellt.  Daneben  hat  sie  eine  geivisse  Verfügungsgewalt
in  Bezug  auf  die  Art  der  Aufbahrung  der  Leiche  bis  zur  Beerdigung,  wie  auch
in  Bezug  ans  solche  Fälle,  wo  cs  sich  um  mnthmaßlich  schcintodte,  schwangere
oder  solche  Personen  handelt,  die  an  einer  ansteckenden  Krankheit  oder  eines
anscheinend  nicht  natürlichen  Todes  gestorben  sind.
Jedoch  bemerkt  das  Schiedsgericht  gegenüber  diesen  Vorschriften  mit
Recht,  daß  es  sich  hier  nirgends  um  eine  Obliegenheit  der  Gemeinde  handle,
zu  deren  Verrichtung  diese  sich  der  Dienste  der  Lcichenwäscherin  bediente.  Vielmehr ­
  stehen  durchgehends  nur  eigene  Obliegenheiten  der  Lcichenwäscherin  selbst
in  Frage,  welche  dieser  vom  Gesetzgeber  mit  Rücksicht  ans  die  Art  ihres  Gewerbebetriebes ­
  auferlegt  worden  sind  und  die  sie  bei  Gelegenheit  der  Ausübung
desselben  mit  verrichtet.  Diese  Nebensächlichkeit  der  leichcnpvlizeilichen  Funktionen, ­
  ihr  inniger  Zusammenhang  mit  der  eigcntlickien  Berufsthätigkeit  der
Klägerin  ergiebt  sich  auch  daraus,  daß  die  Klägerin  für  die  ihr  durch  das
bezeichnete  Gesetz  auferlegten  Obliegenheiten  keine  Bezahlung  empfängt,  viel-
            
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