fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Die Entwicklung seit 1648—1815. 
und gleichberechtigte Staaten am Konferenztisch trafen, und daß dort 
die Schweiz und die Niederlande als unabhängige Staatengebilde 
anerkannt worden sind. 
faktisch nicht rechtlich, datiert von damals die nur noch lose, staaten 
bundähnliche Zusammengehörigkeit der 332 deutschen Staaten. Seit 
dem Westfälischen Frieden beginnt ferner die Errichtung von dauern 
den Gesandtschaften zur Regel zu werden. Das folgende ^ahrbundert 
ist ausgefüllt mit dem Kampf um das Prinzip des europäischen 
Gleichgewichts, das heißt, um die politische Idee, daß die ein 
zelnen Staaten mit ihren Verbündeten sich ungefähr das Gleichge 
wicht halten müßten. Das Prinzip ist als justum potentiae equi 
librium im Frieden von Utrecht 1714 ausdrücklich anerkannt worden. 
Kn diese Periode fallen die Eroberungskriege Ludwigs XIV., die mit 
seiner in den Frieden von Utrecht (1713) und Rastatt-Baden (1714) 
Lin Ausdruck kommenden Niederlage endigten, die Vernichtung des 
holländischen Seehandels durch England und die Erlangung der See 
herrschast durch dieses nach der Zurückdrängung Frankreichs zur Lee, 
die Verdrängung Schwedens aus seiner Großmachtstellung seit dem 
Frieden von Nystadt 1721 und das gleichzeitige Emporsteigen Ruß 
lands in diese Stellung, das Aufsteigen Preußens zum Rang eines 
Großstaates im Verlauf der schlesischen Kriege und des Siebeniährigen 
Krieges, die Zurückdrängung der Türken in Europa, die Aufteilung 
des mehr und mehr verfallenden Polens durch die Nachbargroßmachte. 
Wenig päter, 1783, wird im Frieden von Versailles die Unabhängig 
keit des jüngsten und des ersten außereuropäischen Gliedes der VoUer- 
familie, der Vereinigten Staaten von Amerika, ausgesprochen. Drei 
Kahre vorher hatten sich Neutrale zum ersten Male in einem Abwehr 
bund, der sogenannten bewaffneten Neutralität von 1780, zusammen- 
qesunden, deren Grundsätze einen erheblichen Einfluß aus d,e Ent 
wicklung des Seekriegsrechtes gewonnen haben, em Institut des 
Völkerrechts, das überhaupt im 17. und 18. Jahrhundert bedeutsame 
Grundsätze herausgebildet hat (darüber unten § 47). In diesen Zeit 
abschnitt fällt auch der Friede von Kutschuck Kaynardgi li74 
zwischen Rußland und der Türkei, durch den das seit dieser Zeit mcht 
mehr zur Ruhe gekommene Balkanproblem auf die politische Tages 
ordnung gesetzt worden ist. Namentlich war es der Art. 7 dieses Ver 
trages, der ein Schutzrecht der Russen über die Christen des russischen 
Gesandtschastsviertels in Konstantinopel zum Inhalt hatte, der zum 
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