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Die Wirksamkeit aller dieser, ohnehin nicht auf den nächsten Augenblick berechneten,
Massnahmen wurde jedoch durch den Mangel einer leicht beweglichen, den wechselnden
Verkehrsconjuncturen sich anschmiegenden, Tarifstellung wesentlich beeinträchtigt; denn die
Verwaltung der Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft musste es sich wol überlegen, ehe sie
mit Tarifermässigungen Vorgehen konnte; sie besass nicht das Recht, die ermässigteu Sätze
wieder aufzuheben, wenn sich der Calcul nicht bewährte. Erst mit Handelsministerial-Erlass
vom 20. April 1858 wurde ihr der, der österreichischen Staatseisenbahn-Gesellschaft schon mit
1. Jänner 1855 bewilligte, Concessionstarif als Maximaltarif zugestanden, d. h. sie erhielt das
Recht, sich innerhalb der Maximalsätze jenes Tarifes frei zu bewegen. Es braucht nicht bei
gefügt zu werden, dass auch diese Massnahme erst 1859 wirksam werden konnte.
Indessen war der Ausfall in den Schiffseinnahmen im Jahre 1856 gegen 1855 auf
1,523.711 fl. gestiegen, während die Capitals Verzinsung einen Mehraufwand von 82.988 fl., die
Abschreibungen und die Assecurauz der Schiffe einen solchen von 203.707 fl. erheischten.
Zur Deckung des Abganges mussten nebst anderen Operationen für 1857 die rcglementmässigcn
Abschreibungen im Betrage von 1,382,069 fl., abzüglich des Drittels der Reparaturskosten der
eisernen Schiffe, unterbleiben.
Den höchsten Abgang hatte das Jahr 1858 aufzuweisen, in welchem die Beschlüsse
des Jahres 1855 bereits durchgeführt erschienen, daher das completirte Actiencapital zum
ersten Male voll zu verzinsen und die Abschreibungen von dem erhöhten Werthe der Schiffe,
Gebäude und des Inventars zu berechnen waren, ohne dass weder die Mohács-Fünfkirchoner
Bahn, die erst am 1. December 1858 dem allgemeinen Verkehre übergeben werden konnte,
noch auch die, durch den Ankauf sämmtlicher noch der Gemeinde Fünfkirchen gehörigen Kohlen
felder erweiterten, Kohlenwerke schon erheblich zu den Einnahmen beizutragen vermocht hatten.
Auch war in diesem Jahre schon die erste Rückzahlung auf das Verlosungsanlehen vom Jahre
1857 zu leisten. Diese Posten allein erheischten einen Mehraufwand gegen 1857 von 519.000 fl.,
während die Schiffseinnahmen gegen die des letzteren Jahres um 951.000 fl. zurückblieben.
Wenn dennoch der factischc Abgang des Jahres 1858 in seiner Gesammthöhe nur die Summe
von 1,809.704 fl. erreichte, so war dies dem Umstande zuzuschreiben, dass die von der
Gesellschaftsverwaltung in allen Dienstzweigen angestrebten Ersparungen bereits erfreuliche
Resultate zu liefern begannen. —
Mittlerweile war durch die Kundmachung der Donauschiffahrtsacte vom 7. Novem
ber 1857 die Freigebung des Schiffahrtsverkehres auf der Donau vom 1. Jänner 1858 an
festgestellt worden. Mit diesem Tage hatte also auch die mit dem Uebereinkommen vom
23. Mai 1857 der Gesellschaft zugesicherte Staatsgarantie zu beginnen, wie dies durch Erlass
des Handelsministeriums vom 1. Februar 1858 ausdrücklich anerkannt worden war. In Folge
dessen hatte der Staat den Ausfall des Jahres 1858 bis zur Höhe eines Reinerträgnisses von
1,920.000 fl. C. M., wenn auch nur vorschussweise, zu decken.
Im Vertrauen auf die Rechtskraft dieses Uebereinkommens unterbreitete die Ad
ministration die Rechnungsabschlüsse der Gesellschaft der Staatsverwaltung mit der Bitte,
den der Staatsgarantie entsprechenden Betrag der Gesellschaft zur Zahlung anweisen zu
wollen, und erhielt auch im Laufe des Jahres 1859 in zwei Abtheilungen Vorschüsse im
Gesammtbetrage von 2,150.000 fl. unter dem Vorbehalte nachträglicher Abrechnung. Allein
schon mit Erlass vom 15. Mai 1859 ordnete das Handelsministerium im Einvernehmen mit
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