Full text : Denkschrift der Ersten k. k. privilegirten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft zur Erinnerung ihres fünfzigjährigen Bestandes

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Die  Wirksamkeit  aller  dieser,  ohnehin  nicht  auf  den  nächsten  Augenblick  berechneten,
Massnahmen  wurde  jedoch  durch  den  Mangel  einer  leicht  beweglichen,  den  wechselnden
Verkehrsconjuncturen  sich  anschmiegenden,  Tarifstellung  wesentlich  beeinträchtigt;  denn  die
Verwaltung  der  Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft  musste  es  sich  wol  überlegen,  ehe  sie
mit  Tarifermässigungen  Vorgehen  konnte;  sie  besass  nicht  das  Recht,  die  ermässigteu  Sätze
wieder  aufzuheben,  wenn  sich  der  Calcul  nicht  bewährte.  Erst  mit  Handelsministerial-Erlass
vom  20.  April  1858  wurde  ihr  der,  der  österreichischen  Staatseisenbahn-Gesellschaft  schon  mit
1.  Jänner  1855  bewilligte,  Concessionstarif  als  Maximaltarif  zugestanden,  d.  h.  sie  erhielt  das
Recht,  sich  innerhalb  der  Maximalsätze  jenes  Tarifes  frei  zu  bewegen.  Es  braucht  nicht  beigefügt ­
  zu  werden,  dass  auch  diese  Massnahme  erst  1859  wirksam  werden  konnte.
Indessen  war  der  Ausfall  in  den  Schiffseinnahmen  im  Jahre  1856  gegen  1855  auf
1,523.711  fl.  gestiegen,  während  die  Capitals  Verzinsung  einen  Mehraufwand  von  82.988  fl.,  die
Abschreibungen  und  die  Assecurauz  der  Schiffe  einen  solchen  von  203.707  fl.  erheischten.
Zur  Deckung  des  Abganges  mussten  nebst  anderen  Operationen  für  1857  die  rcglementmässigcn
Abschreibungen  im  Betrage  von  1,382,069  fl.,  abzüglich  des  Drittels  der  Reparaturskosten  der
eisernen  Schiffe,  unterbleiben.
Den  höchsten  Abgang  hatte  das  Jahr  1858  aufzuweisen,  in  welchem  die  Beschlüsse
des  Jahres  1855  bereits  durchgeführt  erschienen,  daher  das  completirte  Actiencapital  zum
ersten  Male  voll  zu  verzinsen  und  die  Abschreibungen  von  dem  erhöhten  Werthe  der  Schiffe,
Gebäude  und  des  Inventars  zu  berechnen  waren,  ohne  dass  weder  die  Mohács-Fünfkirchoner
Bahn,  die  erst  am  1.  December  1858  dem  allgemeinen  Verkehre  übergeben  werden  konnte,
noch  auch  die,  durch  den  Ankauf  sämmtlicher  noch  der  Gemeinde  Fünfkirchen  gehörigen  Kohlenfelder ­
  erweiterten,  Kohlenwerke  schon  erheblich  zu  den  Einnahmen  beizutragen  vermocht  hatten.
Auch  war  in  diesem  Jahre  schon  die  erste  Rückzahlung  auf  das  Verlosungsanlehen  vom  Jahre
1857  zu  leisten.  Diese  Posten  allein  erheischten  einen  Mehraufwand  gegen  1857  von  519.000  fl.,
während  die  Schiffseinnahmen  gegen  die  des  letzteren  Jahres  um  951.000  fl.  zurückblieben.
Wenn  dennoch  der  factischc  Abgang  des  Jahres  1858  in  seiner  Gesammthöhe  nur  die  Summe
von  1,809.704  fl.  erreichte,  so  war  dies  dem  Umstande  zuzuschreiben,  dass  die  von  der
Gesellschaftsverwaltung  in  allen  Dienstzweigen  angestrebten  Ersparungen  bereits  erfreuliche
Resultate  zu  liefern  begannen.  —
Mittlerweile  war  durch  die  Kundmachung  der  Donauschiffahrtsacte  vom  7.  November ­
  1857  die  Freigebung  des  Schiffahrtsverkehres  auf  der  Donau  vom  1.  Jänner  1858  an
festgestellt  worden.  Mit  diesem  Tage  hatte  also  auch  die  mit  dem  Uebereinkommen  vom
23.  Mai  1857  der  Gesellschaft  zugesicherte  Staatsgarantie  zu  beginnen,  wie  dies  durch  Erlass
des  Handelsministeriums  vom  1.  Februar  1858  ausdrücklich  anerkannt  worden  war.  In  Folge
dessen  hatte  der  Staat  den  Ausfall  des  Jahres  1858  bis  zur  Höhe  eines  Reinerträgnisses  von
1,920.000  fl.  C.  M.,  wenn  auch  nur  vorschussweise,  zu  decken.
Im  Vertrauen  auf  die  Rechtskraft  dieses  Uebereinkommens  unterbreitete  die  Administration ­
  die  Rechnungsabschlüsse  der  Gesellschaft  der  Staatsverwaltung  mit  der  Bitte,
den  der  Staatsgarantie  entsprechenden  Betrag  der  Gesellschaft  zur  Zahlung  anweisen  zu
wollen,  und  erhielt  auch  im  Laufe  des  Jahres  1859  in  zwei  Abtheilungen  Vorschüsse  im
Gesammtbetrage  von  2,150.000  fl.  unter  dem  Vorbehalte  nachträglicher  Abrechnung.  Allein
schon  mit  Erlass  vom  15.  Mai  1859  ordnete  das  Handelsministerium  im  Einvernehmen  mit

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